Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Archivdienst bei den öffentlichen Archiven (ZAPOmArchD)

vom 24. Februar 2000 (BayRS 2038-3-4-11-1-WFK, GVBl S. 94)

Auszug

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des mittleren Archivdienstes bei den öffentlichen Archiven des Staates, der Gemeinden und sonstiger unter der Aufsicht der Staatsministerien des Innern sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst stehender nichtstaatlicher Dienstherren in Bayern.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Archivdienstes wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Anstellungsprüfung erworben.

§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(5) Bewerber haben ausreichende Fertigkeiten im Maschinenschreiben nachzuweisen (120 Anschläge in der Minute); der entsprechende Nachweis ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu erbringen.

§ 4 Einstellung

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden grundsätzlich nach dem Bedarf und nach dem Ergebnis des besonderen Ausleseverfahrens (Rangliste). (s. Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren - AVfV)

§ 6 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er umfasst eine fachtheoretische sowie eine berufspraktische Ausbildung und gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:

  1. Einführungslehrgang (4 Monate),
  2. berufspraktische Ausbildung mit begleitendem Unterricht an mindestens zwei Ausbildungsarchiven (16 Monate),
  3. Abschlusslehrgang (4 Monate).

§ 8 Lehrfächer

(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrfächer:

  1. Grundzüge der bayerischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte seit 1799,
  2. Aktenkunde der Neuzeit,
  3. Archivverwaltungspraxis: Benützung, Leihverkehr, Aussonderungswesen, Erschließung, technische Einrichtungen,
  4. Deutsche Schriftkunde seit 1800,
  5. Staatskunde,
  6. Öffentliches Dienstrecht,
  7. Wirtschafts- und Haushaltsführung des Freistaates Bayern und der bayerischen Kommunen,
  8. Kostenwesen der staatlichen und kommunalen Archive,
  9. Verwaltungskunde,
  10. EDV und Archiv.

Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV)

vom 8. Februar 2000 (BayRS 2038-3-1-2-F, GVBl S. 48), geändert durch Verordnung vom 11. August 2003 (GVBl S. 611)

Auszug

§ 2 Zweck der Auswahlverfahren

Die Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des mittleren bzw. gehobenen nichttechnischen Dienstes besitzen.

§ 3 Durchführung und Bekanntmachung der Auswahlverfahren

(1) 1Die Auswahlverfahren nach § 2 finden in der Regel einmal im Jahr statt. 2Die Durchführung der Auswahlverfahren obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses eingerichtet ist.

(2) 1Das Prüfungsamt macht die Durchführung der Auswahlverfahren unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Form der Antragstellung, der vorzulegenden Nachweise sowie des Endes der Meldefrist im Staatsanzeiger bekannt, wickelt die Auswahlprüfungen ab und erlässt die hierfür erforderlichen weiteren Bestimmungen. 2Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren kann die Meldefrist gesondert festgesetzt werden. 3Bei der Bekanntmachung ist auf die besonderen Einstellungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen sowie die Möglichkeit von Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren hinzuweisen.

§ 5 Zulassung zu den Auswahlverfahren

(1) Zum Auswahlverfahren für die Einstellung in die Laufbahnen des mittleren Dienstes werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayBG genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.

§ 7 Gestaltung der Auswahlverfahren

Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen und die schulischen Leistungen in bestimmten Fächern (§§ 16 und 18) nachzuweisen, die im Rahmen der nach § 5 geforderten Schulbildung erzielt wurden.

§ 8 Nachweis der Schulnoten

(1) Die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Schulnoten sind bis zu einem vom Prüfungsamt jeweils festzusetzenden Termin durch schriftliche oder elektronische Bescheinigung der Schule nachzuweisen.

(2) Bewerber, bei denen der Nachweis gemäß Abs. 1 nicht bis zum festgesetzten Termin vorliegt, werden unabhängig von der Teilnahme an der Auswahlprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

§ 16 Schulische Leistungen

(1) 1Für das Auswahlverfahren werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch sowie Mathematik oder Rechnungswesen berücksichtigt.

§ 17 Gegenstand der Auswahlprüfung für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren Dienstes

1) 1Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine grundlegende Allgemeinbildung, über logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache sowie über eine hinreichende Belastbarkeit verfügen. 2Dabei sind insbesondere nachzuweisen

  • Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert), Wirtschaft und Recht (Grundlagen) sowie
  • staatsbürgerliche Kenntnisse und
  • sprachliche Fähigkeiten (ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung).

(2) 1Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. 2Die Prüfungszeit beträgt höchstens 4 Stunden.