Was man vor dem Besuch eines staatlichen Archivs wissen sollte

Rechtsgrundlage für die Benützung der staatlichen Archive ist die Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns vom 16. Januar 1990 (BayRS 2241-1-1-K, GVBl S. 6, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2001, GVBl S. 371) und das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (BayRS 2241-1- WFK, GVBl S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521).

  • Vor dem Archivbesuch empfiehlt es sich, die entsprechende Fachliteratur einzusehen:
  • Bitte melden Sie sich vor dem Archivbesuch rechtzeitig schriftlich oder mündlich an.
  • Auf eine schriftliche Anfrage hin erhalten Sie in der Regel Hinweise auf die für Ihr Forschungsvorhaben einschlägigen Archivalien und Findmittel (Repertorien) des Archivs, mit Hilfe derer Sie selbst vor Ort relevante Archivalien ermitteln können.
  • Einige Findmittel stehen online für die Recherche zur Verfügung: Findmittel-Datenbank und PDF-Findmittel.
  • Vor Ort im Lesesaal bzw. Repertorienzimmer führt das Archivpersonal in die Archivarbeit ein und berät beim Suchen und Bestellen von Unterlagen.
  • Die Archivalien werden mit der so genannten Archivsignatur bestellt, die sich zusammensetzt aus: Archiv (abgekürzt bzw. ausgeschrieben) + Archivalien-Bestand (abgekürzt bzw. ausgeschrieben) + Nummer, z.B. BayHStA, MInn 17.
  • Die Einsicht und Auswertung der Archivalien erfolgt im Lesesaal des Archivs und ist vom Benützer selbst vorzunehmen; dazu sind gegebenenfalls Spezialkenntnisse, z.B. zum Lesen älterer Schriften, notwendig.
  • Bestimmtes Archivgut kann unter Umständen nicht vorgelegt werden, weil Persönlichkeits- und Datenschutzbestimmungen, gesetzliche Schutzfristen oder der Erhaltungszustand eines Archivales die Vorlage nicht erlauben (siehe BayArchivG Art. 10).
  • Jedes Archivale ist ein Einzelstück, d.h. ein unersetzliches Kulturgut, mit dem äußerst sorgfältig umgegangen werden muss. Bitte beachten Sie dazu die im jeweiligen Archiv geltenden Lesesaalordnungen.