Einleitung
I.
Chronologische Verzeichnisse der in einer Pfarrei Getauften zu führen, wurde den Pfarrern vom Trienter Konzil zur allgemeinen Pflicht gemacht (Sess. XXIV, Cap. 1-2; 1563).
Regionale Vorschriften solcher Art hatte es bereits vorher gegeben, wovon hier jene der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung (1533) hervorzuheben sind. In der Folgezeit dienten diese Verzeichnisse nicht allein kirchenrechtlichem Bedürfnis, sie bildeten z.B. auch die Grundlage für den Nachweis bürgerlicher Ehrbarkeit. Seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert wurden sie dann offiziell zugleich als Zivilstandsregister geführt, so in Österreich gem. Patent vom 20.11.1784, in Preußen gem. § 501 Teil II Tit. ll ALR von 1794, das zwei Jahre später auch in seinen fränkischen Fürstentümern eingeführt wurde, und in Bayern gem. Verfassungsurkunde vom 26.V.1818, II. Beilage, § 54 lith. (Weber 1, 608). Die erwähnte preußische Gesetzgebung hatte bereits die Fertigung von Matrikelduplikaten vorgeschrieben und diese Regelung wurde dann, von Ansbach-Bayreuth ausgehend, für das gesamte rechtsrheinische Königreich Bayern übernommen. Die Pfarrer hatten diese Zweitschriften den Distrikts-Polizeibehörden (Bezirksämtern, Magistraten) zur Verwahrung zu übergeben, wogegen der Staat die technischen Kosten der Matrikelführung bestritt (Vollzugsvorschriften vom 31. X. 1837 zum revidierten Gemeindeedikt vom 01. VII. 1834; vgl. Weber 11, 172). Der Pfarrsprengel war also zugleich Standesamtsbezirk geworden. Durch Reichsgesetz vom 06.II.1875 m.W. v. 01. I. 1876 verloren die Pfarrbücher dann die Eigenschaft von Zivilstandslisten, die Fertigung von Zweitschriften entfiel (dazu ME.v. 05.I.1876; vgl. Weber 11, 301).
II.
Aus den Registraturen der Bezirksämter sind die für den laufenden Dienstbetrieb nicht mehr benötigten Pfarrmatrikelzweitschriften an die zuständigen Staatsarchive abgegeben worden (jene von kreisfreien Städten sind in deren Registraturen bzw. Archiven zu suchen). Das für die Reihe "Pfarrbücherverzeichnisse für das rechtsrheinische Bayern" (8 Bde., 1937-1951; Ergänzungen: Mitteilungen für die Archivpflege in Bayern 4, 1958, 12-20, und 5, 1959, 16-23) geplante Gesamtverzeichnis auch dieser Zweitschriften ist bis heute nicht zustandegekommen. Im Staatsarchiv Nürnberg hat Staatsarchivrat Wilhelm Biebinger in den Jahren 1939 und 1940 wesentliche Vorarbeiten dazu geleistet. Die selektweise Aufstellung blieb jedoch über Jahrzehnte hin unvollendet und wurde erst im Juli 1981 durch die Zeitangestellte Annelore Meltzer abgeschlossen.
III.
Das nunmehr durchgängig ortsnamenalphabetisch angelegte Repertorium enthält folgende Angaben:
1.: Lfd. Nrn. - Zu bestellen und zu zitieren ist: "Staatsarchiv Nürnberg, Bezirksämter, Pfarrmatrikelzweitschriften (Rep. 212/20), Nr....".
2.: Ortsnamen. - Eingeschoben sind Binnenverweise und solche auf die beim Staatsarchiv in Photokopien verfügbaren Judenmatrikeln ("JM"; diese zu bestellen und zu zitieren: "Staatsarchiv Nürnberg, Photosammlung/Bände, Fremde Archivalien, Nr....").
3.: Provenienzen nach Bezirksämtern (siehe Abkürzungsverzeichnis).
4.: Ehemalige Signaturnummern innerhalb des jeweiligen Bezirksamts-Bestandes.
5.: Gegenstände und Laufzeiten der einzelnen Matrikelbände oder -hefte.
Hinweis: Jüdische Personenstandsregister, sogenannte "Judenmatrikel" (nur Fotokopien erhalten) sind zu bestellen als: "Fotosammlung - Fremde Archivalien Bände Nr. ..."; siehe Repertorium 515/7 (Fotobände)
Nürnberg 01. März 1982
K.-E. Klaar