Einleitung
Am 3. Juli 1795 erließ König Friedrich Wilhelm II. das Kgl. preußische Patent wegen Organisation der Landeskollegien und Verbesserung des Justizwesens in den Fränkischen Fürstentümern Ansbach und Bayreuth, womit die Behördenneuorganisation auf der Ebene der Zentralbehörden in Kraft trat. Erst 1797 sollte die Reform der Unterbehörden abgeschlossen sein. Archivisch gesehen enden 1795 die Zentralbehörden des eh. Markgraftums mit Ausnahme des Bestands der seit 1792 bis 1795 amtierenden Kgl. preußischen Regierung.
Die Aufsicht auf beide Fürstentümer in Landeshoheits- und außenpolitischen Sachen hatte das Landesministerium unter Minister Hardenberg in Ansbach, welches wiederum von Berlin aus beaufsichtigt wurde. Zunächst wurden zwei Kriegs- und Domänenkammern (KDK) für Steuern, Einkünfte und Landespolicey eingerichtet (s. dort). Für alle Zivil- und Strafsachen, sowie für Differenzen mit Landsässigen in Lehens-, Vormundschafts- und geistlichen Sachen wurden Regierungen mit je einem Präsidium und je zwei Senaten und ein nachgeordnetes Justizdepartment eingerichtet. Verbindliche Rechtsgrundlage sollte seit 1.1.1796 das allgemeine preußische Landrecht sein.
Am 10. Dezember 1798 wurde in einem Reglement wegen einer neuen Vertheilung der Geschäfte zwischen den Ansbach= und Bayreuthischen Landes=Collegien der jetzt auch für Bayreuth zuständige II. Senat der KDK als Landeshoheitssenat eingerichtet und dafür der II. Senat der Regierung in Bayreuth abgeschafft. Die Folge war, dass die Akteninhalte der Regierung in Bayreuth entweder Abdrucke derer des II. Senats der KDK in Ansbach waren oder eigenständige Untersuchungen nach Ansbach weitergeleitet wurden. Die Kompetenzen in Justizsachen jedoch blieben der Regierung und wurden sogar erweitert.
Bamberg, 05.09.2012
Dr. Stefan Nöth