Einleitung
Die in Bayern Landschaft genannte Ständeversammlung entwickelte sich seit dem 13. Jahrhundert. Vor allem der grundbesitzende Adel drang bereits früh auf eine gewisse Beteiligung an Verwaltung und Rechtssprechung. Mit der Ottonischen Handfeste von 1311 wurde ihm die niedere Gerichtsbarkeit auf den eigenen Gütern von dem niederbayerischen Herzog Otto erstmals offiziell zugestanden. Damit war der Weg hin zur Ausbildung der Hofmarken beschritten. Mit der Übernahme niedergerichtischer Kompetenzen kamen im Laufe des 14. Jahrhunderts auch die Prälatenklöster sowie die Städte und Märkte in diesen Kreis, der sich allmählich zu einer einheitlichen "Landschaft" formte. Allerdings blieb der Adel immer die dominierende Kraft und hielt stets mindestens die Hälfte der Sitze und Stimmen. Auch bildete jedes der in dieser Zeit existierenden Teilherzogtümer separate Landschaften aus und selbst nach der Wiedervereinigung Bayerns im Jahre 1505 blieb die Trennung zwischen der Landschaft Oberlands (des ehemaligen Herzogtums Bayern-München) und der des Unterlands des früheren Landshuter Teilherzogtums zumindest auf der Verwaltungsebene weiter bestehen, zumal es unterschiedliche Privilegien und Rechtsverhältnisse gab. Eine Versammlung aller Mitglieder der Stände (Landtag) konnte nicht von sich aus erfolgen sondern wurde von dem Landesherrn einberufen, was zunehmend seltener und 1669 zum letzten Mal geschah. Seit 1420/30 existierte aber ein ständiger Ausschuss (Landschaftsverordnung), um den herum sich eine eigene Verwaltungskörperschaft mit dem Landschaftskanzler an der Spitze bildete. Der in Landshut ansässige Ausschuss der Landschaft Unterlands tagte seit dem späten 16. Jh. in dem repräsentativen Landständehaus in der Altstadt schräg gegenüber der Martinskirche.
Aufgabe dieses Ausschusses war neben der Koordinierung der landständigen Mitarbeit an der Regierung und der Wahrung von deren Rechten vor allem die Verwaltung der direkten und indirekten Steuern, die die Landschaft von allen Landesuntertanen erhob und einzog. Diese Hoheit über das Steuerwesen stellte ihr wichtigstes Privileg gegenüber der herzoglichen bzw. kurfürstlichen Verwaltung dar und galt bis zu ihrer Auflösung zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Lediglich die Abgaben der sogenannten Hofanlagen unterstanden direkt dem Landesherrn.
Innerhalb der Organisation der Steuererhebung existierte eine Trennung zwischen den herzoglichdn/kurfürstlichen (Gerichts)Untertanen einerseits und denen der Landstände, also vor allem der Bewohner der Hofmarken, sowie der Städte und Märkte, andererseits.
Die Hauptsteuerbeschreibungen von 1721 umfassen in der Hauptmasse die "staatlichen" bzw pfleggerichtischen Untertanen. Steuerbeschreibungen adeliger Hofmarksuntertanen sind im Staatsarchiv in nur wenigen Ausnahmefällen überliefert, solche von Städten und Märkten fehlen hier völlig. Meist bezieht die Beschreibung eine ältere von 1612 vergleichend mit ein, die beiden Beschreibungen stehen sich dann Seite für Seite jeweils gegenüber.
Die Hauptsteuerbeschreibungen wurden bereits vor längerer Zeit aus dem Bestand der Bände und Rechnungen der Landschaft (Rep. 15 - 17) separiert, um die Abgabe der restlichen Hauptsteuerbeschreibungen des Unterlandes aus dem Staatsarchiv München ergänzt (Zug. 11/2006), in Faust eingegeben, neu nummeriert und aus lagerungstechnischen Gründen als eigener Bestand (Selekt) aufgestellt.
- Landschaft Unterlands