Titel
Landgerichtsbrief und Abschied des Philips Jacob von der Grün auf Weihersberg [Gde. Trabitz, Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab], kurfürstlich-pfälzischer Rat, Landrichter und Pfleger zu Waldeck [Stadt Kemnath, Lkr. Tirschenreuth], Hofrichter, und Heronymus Harttung, Richter und Kastner zu Khembnath [Stadt Kemnath, Lkr. Tirschenreuth] in sechs Streitigkeiten: <BR/>1) Gemein zu Pulnreuth [Pullenreuth, Lkr. Tirschenreuth] gegen David Rambskopf, Hammermeister zum Dechantsgsees [Dechantsees] und Funkenau [beide Gde. Pullenreuth, Lkr. Tirschenreuth], wegen dessen Verhinderung der Viehtrift im Fahrweg zwischen seinen Feldern in der Funkenau oberhalb Pullenreuth. Entscheid: Nur Viehtrift von jedesmal 3 oder 4 Rindern unter einem Hüter, Hut überhaupt nicht erlaubt.<BR/>2) Dorfgemein zu Pullenreuth gegen genannten Rambskopf wegen dessen Verweigerung von Wasser aus dem Bächlein der Funkenau. Entscheid: Solches Wasser nur bei Notdurft - durch Dürre oder Frost - zu gewähren, das aber nicht zum Wassern von Wiesen gebraucht werden darf.<BR/>3) Philip Paumer, Müller zu Pulnreuth, gegen genannten Rambskopf wegen dessen Wasserführung aus dem Wetzsteinbruch über dessen oberen und unteren Hammer und dadurch bedingte Verringerung des Wassers für sein Mühlwerk. Vergleich: Weiterführung des Wassers über beide Hämmer, aber auch Berücksichtigung der Wiesen des Müllers am Samstag und u.U. Sonntag.<BR/>4) Anmaßung der genannten Müller zu Pulnreuth, Veit Ziegler und Hanns Khäs in der Arnoldtsreuth [Arnoldsreuth, Gde. Pullenreuth, Lkr. Tirschenreuth], die Bewässerung aus dem Wetzsteinbruch für ihre darunter liegenden Gründe heranzuziehen. Fortbestehen eines früheren Amtsabschiedes: Bewässerung fraglicher Gründe nur durch Wasser aus oberhalb des Wetzsteinbruchs gelegenen Gründen der Beklagten.<BR/>5) Gemein zu Pulnreuth und Pilgrambsreuth [Pilgramsreuth, Gde. Pullenreuth, Lkr. Tirschenreuth] gegen Erhart Hackhenschmid, Forstmeister zu Pullenreuth, wegen "Einfangens" von ihrer Trift und Hut am Harlaberg [Harlachberg?]. Abschied: Die Einfänge des genannten Forstmeisters bleiben in Geltung.<BR/>6) Abschied: Die Dorfgemein von Pilgrambsreuth darf zur Viehtränke nicht mehr die Schmidll Lohe beim Hohen Schacht, sondern die umher gelegenen "einöden" alteigenen Tränken - ohne Rambskopfs umliegende Gründe - benutzen.
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