Titel
Thilmann (Thielgin) Muncker von Wolf (Wolve) schwört Johann Grafen zu Sp., hinter ihm und seinen Erben zu Wolf wohnen zu bleiben mit Leib und Gut. Dafür stellt er als Bürgen: Johann (Henne) Schirmers Eidam von Kröv (Crove), Jakob (Jekel) Neven Sohn von Kröv, Johann (Henkin) Elgins Sohn von Kröv, Nikolaus (Clesgin) Suberlichen Sohn von Kinheim, Johann Heßgin von Kinheim, Johann (Henckin) Bu{o}ngel von Lösnich (Lußnich), Johann (Henckin) Godelieben Sohn und seinen Sohn Peter, beide von Kinheim, Peter Rolland von Kröv, Johann (Henckin) Jakob Wigerßbachs Sohn von Kröv, Johann (Henckin) Thiis Sohn von Dreis (Dreyse), Nikolaus (Clesgin) Schirmers Sohn von Kröv, Peter des Suberlichen Sohn von Lösnich und Thottel Heinrich von Kröv. Geht Thilmann weg und bricht diese Zusicherungen, haften die Bürgen für 200 rheinische Gulden. Auf Mahnung des Grafen oder seiner Amtleute haben sie sofort nach Trarbach (Tranre-) zum Einlager zu kommen und bis zur Zahlung zu bleiben. Stirbt ein Bürge, hat Thilmann sofort einen neuen, gleichwertigen zu stellen. Die Bürgen geloben, ihren Verpflichtungen nachzukommen; sie sollen dagegen nicht vorgehen. Werfen der Graf oder seine Amtleute Thilmann in den Turm, sind sie der Bürgschaft ledig (1). Thilmann und die Bürgen bitten die Junker (1) Gottfried von Allenbach und (2) Johann (Hans) vom Berg gen. Meiser um Besiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an. (1) Möglicherweise hat man hier ein nicht vergessen, da sonst immer vom Gegenteil die Rede ist.
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