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Aufgaben und Organisation der Staatlichen Archive Bayerns

Nach dem Bayerischen Archivgesetz vom 22. Dezember 1989 (BayRS 2241-1- WFK, GVBl S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521) haben die Staatlichen Archive die Aufgabe, das Archivgut, das bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und seiner Vorgänger seit Aufkommen der Schriftlichkeit in Verwaltung und Rechtsleben im frühen Mittelalter erwachsen ist, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. Unter Archivgut versteht man Unterlagen wie Urkunden, Akten, Karten, Bilder und sonstige Datenträger, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung der berechtigten Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. Auch nichtstaatliche Institutionen und Privatpersonen können ihr Archivgut den staatlichen Archiven anvertrauen, sei es als Depot oder auf dem Wege der Überlassung.

Die Staatlichen Archive Bayerns gliedern sich in die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive. Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist eine dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Behörde der Mittelstufe. Ihr sind das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die acht Staatsarchive Amberg, Augsburg, Bamberg, Coburg, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg nachgeordnet. Die Generaldirektion ist die zentrale staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Archivwesens (VO über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns vom 28.5.1990, GVBl S. 175).

Die Benützung der staatlichen Archive ist geregelt durch die Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns vom 16. Januar 1990 (BayRS 2241-1-1-K, GVBl S. 6, zuletzt geändert durch VO vom 6. Juli 2001, GVBl S. 371). Die Archivbenützung für wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche und unterrichtliche Zwecke ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

  • Bayerisches Archivgesetz
  • Benützungsordnung für die Staatlichen Archive Bayerns
  • Aussonderungsbekanntmachung
  • Kommunale Archivpflege
  • Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns
  • Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen (FachV-Arch)
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