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Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst bei den öffentlichen Archiven (ZAPOhArchD) vom 30. Juli 2003

 

(BayRS 2038-3-4-11-3-WFK, GVBl S. 617)

 

Auszug

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes bei den öffentlichen Archiven des Staates, der Gemeinden und sonstiger unter der Aufsicht der Staatsministerien des Innern sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst stehender Dienstherren in Bayern.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes wird durch erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Anstellungsprüfung erworben.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,

3. Kenntnisse der lateinischen Sprache (im Umfang des Latinums) und der französischen Sprache nachweisen,

4. die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Geschichte und mit einer schriftlichen Hausarbeit in Geschichte bestanden oder ein Studium der Geschichtswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer für die Einstufung in den höheren Dienst anerkannten Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

2Die Bewerber sollen außerdem nachweisen, dass sie sich - als Studierende der Rechtswissenschaften - mit Rechtsgeschichte oder - als Studierende der Geschichtswissenschaft - mit den historischen Hilfswissenschaften, insbesondere der Schriftkunde und Urkundenlehre, beschäftigt haben. 3Dieser Nachweis wird in der Regel durch die Vorlage von Belegen über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen oder die Mitarbeit in Hochschulinstituten erbracht. 4 Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion mit einer möglichst unter Verwendung archivalischer Quellen angefertigten Arbeit aus der deutschen, insbesondere bayerischen Geschichte erwünscht.

(2) Von dem Erfordernis französischer Sprachkenntnisse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) kann mit der Auflage abgesehen werden, dass die Bewerber diese Kenntnisse während des Vorbereitungsdienstes erwerben und sich einer Feststellungsprüfung hierüber unterziehen.

§8 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung von je einem Jahr nach einem von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns aufgestellten Ausbildungsplan. 3Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 4Die Generaldirektion regelt die Durchführung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen und weist die Archivreferendare den verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu.

§ 9 Ausbildungsgegenstände

Die Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Fcher:

  1. Archivwissenschaft
  2. Archivalienkunde
  3. Geschichtliche Hilfswissenschaften
  4. Deutsche, lateinische und französische Schriftkunde
  5. Bestandserhaltung, Archiv- und Informationstechnik
  6. Archivrecht und Archivverwaltungslehre,
  7. Historisch-politische Bildungsarbeit
  8. Verfassungs-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte
  9. Rechtsgeschichte

10. Kirchenrecht.

§ 10 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung wird an bayerischen Staatsarchiven und mit Zustimmung des betreffenden Archivträgers teilweise an geeigneten nichtstaatlichen Archiven abgeleistet.

§ 19 Form der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

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