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Wolfganng von Walsse, Obrister Marschall in Österreich, Obrister Truchseß in Steier, Hofmeister des Erzherzogs Albrecht von Österreich und Hauptmann ob der Enns, seine Frau Veronika, Tochter des Hr. Alram G. zu Ortenberg, und ihre Erben anerkennen die von ihrem sweher bzw. Vater getroffene Erbregelung: 1) Schloss und Feste Alten Ortenberg mit Zugehörung, allen U. und Mannschaft, die dem Geschlecht Ortenberg zugehören, sodann alle Güter und Gülten, die dieser von seinem verstorbenen Vetter G. Hainrichen von Ortenberg gekauft hat und die in der Herrschaft Eckchlhaim und bei Ortenberg liegen, sollen dessen Vettern, seinen swägern bzw. Vettern G. Jörgen und G. Sebastian von Ortenberg zufallen. Diese sollen auch die fahrende Habe, Hausrat und Bettzeug in diesem Schloss erhalten, ausgenommen das, was er seiner Tochter Fronika davon noch vermachen will. Vom Verbleibenden haben die beiden swäger bzw. Vettern ihrer Schwester Fr. Sigawn, abgesehen von dem, was ihr als väterliches und mütterliches Erbe zusteht, auch etwas nach ihrem Gutdünken zur Aufbesserung ihres Heiratsgutes zu geben. 2) Fronika von Walsse soll als Erbtochter erhalten: Schloss und Feste Englsperg mit aller Zugehörung, dazu die Güter Wallerstarf, Mämyng, Emerskirchen, Piberkofen, Gotfarting, Vttenkofen mit allen Einkünften und Gerechtigkeiten, wie vom verstorbenen Vetter G. Etzlein an ihn (Alram) und den vorgenannten verstorbenen Vetter G. Hainrichen vererbt und zum Teil von letzterem durch Kauf erworben worden sind. Dazu soll sie auch alles andere hinterlassene Gut erhalten, über das nicht testamentarisch verfügt wurde. 3) Der sweher und Vater sind sich vorbehalten: Zuwendungen von Besitz für Seelgerätstiftungen für ihn und seine verstorbenen Frau Agnesen, ihrer swiger bzw. Mutter, sowie beider Vorfahren und Nachkommen, ebenso Legate für die Bediensteten und in Notfällen das Recht zum Verkauf oder zur Verpfändung vorgenannter Besitzungen, doch soll das stets mit Wissen und Willen von Wolfganng von Walsse und Fronika, denen dabei das Vorkaufsrecht zusteht. 4) Für das Heiratsgut mit 2000 fl ung. wurde ihm Wallerstarf mit Zugehörung verschrieben, wofür er den Schuldbrief über diese 2000 fl dem sweher zurückgab. 5) Alle Pfleger, Amtleute, Richter und Pröpste sollen bis kommenden Invocavit in der vasten (2. März) nach Lynntz kommen und ihm und seiner Fraudie Huldigung leisten, auch wenn alles weiterhin G. Alram gehört und untersteht. 6) Der Schwiegervater hat sich auch vorbehalten, 800 Pfund Pfennig von den vorgenannten Gütern bei passender Gelegenheit für eine Seelgerätstiftung für sich und seine verstorbenen Frau zu verwenden. 7) Der Schwiegervater will ferner den Aufsendebrief an die Lehensherrn für das Schloss Englsperg und die anderen Lehensgüter geben, auch alle dieses Schloss betreffenden U. und Urbare übergeben bzw. zu ihrer Verfügung hinterlegen. 8) Er und seine Frau haben aus eigenem Willen dem Schwiegervater versprochen, Schloss Englsperg mit Zugehörung an einen der beiden vorgenannten swäger bzw. Vetter, der ihnen am besten gefällt, zu verschreiben.; S 1 und 2: die Ausst., S 3: Erasm Höchenfelder, derzeit pfleger zu Ebersperg, S 4: Hanns Weltzer, S 5: Christoff Gewman.
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