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A1: Weiprecht von Künsberg zu Weidenberg (Lkr. Bayreuth), Pfleger und Landrichter zu Auerbach A2: Konz Potzinger, Pfleger zu Creußen S1: A1 S2: A2 E: Abt Friedrich und Konvent des Klosters Michelfeld einerseits und Hans Urban, Müller zu Weidlwang (Lkr. Eschenbach) andererseits Betreff: Gütlicher Spruch in den Irrungen, die noch zum Teil von Abt Wernher des Klosters Michelfeld und Konz Urban, dem verstorbenen Vater des Hans Urban, herrühren: 1) Hans Urban, seine Mutter und seine Brüder sollen die Erbgerechtigkeit an der Mühle zu Weidlwang an Abt und Konvent des Klosters Michelfeld verkaufen. 2) Sie sollen auch in der Mühle, im Stadel, in der Hofreit und im Garten nichts abbrechen und mitnehmen und die Mühle mit Steinen, Stegen und aller anderen Zugehörung bleiben lassen, wie es Gewohnheit ist. 3) Sie sollen die Mühle bis Walburgis räumen. 4) Wenn dies geschehen ist, soll das Kloster dem Hans Urban und seinen Miterben 400 Gulden in Auerbach bezahlen und ausrichten, wobei 200 Gulden nach Ausfertigung des Kaufbriefs und die restlichen 200 Gulden nach Räumung der Mühle bezahlt werden sollen. 5) Mit den gefangenen Personen soll es nach Laut der ersten Abrede (= Urkunde Nr. 395) gehalten werden, wobei das Kloster mit der Bezahlung ihrer Atzung nichts zu tun haben soll. 6) Wegen des Schusters (= Hans Wolf, Schuster zu Nasnitz) wollen A1 und A2 ihren möglichen Fleiß ankehren und Kurfürst Ludwig V. von der Pfalz bitten, ihn gegen Bürgschaftsleistung oder schriftliche Urfehde freizulassen und ihm die zu Heidelberg erlaufenen Atzungskosten zu erlassen. Wenn er aber inzwischen mit Tod abgegangen sein sollte, sollen A1 und A2 nach Laut ihres Anlassbriefs Macht haben, darin einen Spruch zu fällen. 7) Aller Unwille, Fehde und Feindschaft sollen ganz ab und tot sein.
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