Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-05ec6504-0bc3-45d7-a2b7-1dac7bde7ddc1
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2240
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1330 (1566 V 10)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

H. August von Sachsen, des Hl. Römischen Reichs Erzmarschall und Kurfürst, vermittelt über Wunsch des Kaisers, nachdem vergangener Zeit Hr. Joachim G. zu Orttenburg bei H. Albrecht von Bayern in Ungnade gefallen und ihm deswegen von diesem die Landgüter entzogen worden sind, nun aber von der Freundschaft aus dem Grafen- und Herrenstand durch Abgesandte an den H. eine Aussöhnung angestrebt wurde und sich auch der Kaiser eingeschaltet hat, nach langen Verhandlungen folgende Vereinbarung zwischen H. und G.:

1) G. Joachim soll H. Albrecht nach vorgeschriebenem und eingerücktem Wortlaut Abbitte leisten. Diese soll nicht öffentlich, sondern in der neuen Feste zu München nur in einem Gemach und nicht in einem Saal in Gegenwart fürstlicher Räte und einiger Beistände des G. in forma geschehen, wobei sich der G. ganz an den vorgegebenen Wortlaut zu halten hat.

H. Albrecht soll sodann dem G. die Landgüter zurückgeben und die Untertanen und vereidigten Diener wieder an den G. verweisen.

2) Die im Verlauf der Auseinandersetzungen erwachsenen Unkosten beider Seiten sollen gegeneinander kompensiert sein.

3) Der G. kann die neue Religion nur für sich, seine Frau und seinen Sohn sowie allein für seine zum Ortenbergischen Bezirk und Gericht gehörenden Untertanen ausüben lassen, da der Zulauf von bayerischen Untertanen sehr groß war, wird der H. selbst dagegen Maßnahmen treffen. Der G. soll zur Abstellung des Zulaufs seine Religion bis zum Austrag des am kaiserlichen Kammergericht schwebenden Verfahrens nur im Schloss ausüben und darauf achten, dass die bayerischen Untertanen nicht abgesprochen, angelockt oder ihnen durch die Prädikanten ein Gelübde abgenommen und auch die Sakramente nicht gereicht werden. Bei der Bestellung der Prädikanten hat sich der G. an den Religionsfrieden zu halten, darf aber selbst auch nicht in seiner Obrigkeit präjudiziert weden.

Wenn der G. seine Landgüter wieder erhalten hat, muss er sich im bayerischen Land und Fürstentum entsprechend dem Religionsfrieden verhalten, keine Zerrüttung machen und auch bei der Landschaft weder hinsichtlich der Religion noch anderer Sachen etwas unternehmen oder fördern, was er nicht gegen Gott und gegenüber dem H. verantworten kann, wie es einem geborenen G. ehrlich ansteht.

Den Hofmarksuntertanen des G. im Fürstentum Bayern ist der Zulauf ebenfalls wie den anderen fürstlichen Untertanen verboten, auch wenn sie gegen Orttenburg eingepfarrt waren; auch hier muss stets der Religionsfriede beachtet werden.

4) Als der H. zur Erhaltung des Gehorsams bei seinen Untertanen, aber auch beim Adel mit Ungnade und Strafen vorgehen musste, erachtete er es für notwendig, dass bei dem G. anstatt einer Strafe, die seinem Leib, Ehre und Gewissen schädlich wäre, eine Geldstrafe treten solle. Da aber der G. erklärte, dass auch dies seine Ehre und Gewissen verletze, der H. aber ohne diese keine Rückstellung der Landgüter zu bewilligen vermeinte, hat der Kurfürst beim H. erreicht, dass dieser dem Kaiser zu Ehren und dem Kurfürsten zum Gefallen davon abstehen wollte.

5) Was sich im Streit um Alten und Newen Orttenburg zwischen H. und G. zugetragen, soll bei der Abwicklung des Prozesses behandelt werden. Alle gesetzten Handlungen präjudizieren keinen Teil in seinen Ansprüchen und Rechten.

6) Der H. soll die gegen den G., dessen Frau und Kind gefasste Ungnade aufgeben und ebenso allen Amtleuten, Untertanen, Advokaten und Dienern dies nicht entgelten lassen, die in den Hofmarken und Landgütern des G. wieder mit ihren Pflichten an den G. verweisen, doch mit Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit.

7) Dieser Vergleich wird in 2 gleichlautenden Ausfertigungen erstellt.;

S1: Kurfürst August, S 2: H. Albrecht, S 3: G. Joachim.

Laufzeit: 1566 Mai 10
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.-Libell

Literaturhinweise:

Druck: Lünig RA 5 Pars specialis nebst dessen I., II., III. und IV. Continuation (1713) 678 Nr. 262.

Ausstellungsort: Augsburg

Registerbegriffe

Ortsnamen: Ortenburg (Lkr. Passau)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden