Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-07c3a297-d07b-401b-b312-9a66687d34336
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2093
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1207/I (1555 IV 18)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Karol von Fraunburg zu Poxaw und Erlbach, fürstlicher Hofmeister zu Passaw, und Jeorg Tüsslinger zu Pilhaim, fürstlicher Pfleger auf Reichennburg, vermitteln zwischen Hr. Johanns und Vlrich, Gebrüder, G. zu Orttemburg einerseits und Hr. G. Joachim anstatt der Kinder des verstorbenen G. Carol zu Orttennburg und dessen Witwe Fr. Maximiliana G. zu Orttenburg hinsichtlich der von den Gebrüdern Allexannder, Karol und Moritz G. zu Orttennburg hinterlassenen Güter einen Teilungsvertrag, der zugleich mit den beiden besiegelten Urbaren für die nächsten 8 Jahre Geltung hat.

1) Der alte Teilungsvertrag der Hr. Allexannder, Karol und Moritz wird kassiert. Die Herrschaften Saldnaw und Saldennburg und ihre Einkünfte, insbesondere die von G. Moritz innegehabten Räume im Schloss Saldnaw werden daher neu aufgeteilt.

2) Die Räume, die G. Allexannder nach den alten Verträgen innehatte, bleiben den Brüdern G. Hans und G. Vlrich auch in den nächsten 8 Jahren. Dazu erhalten sie weitere genannte Räume aus dem Anteil des verstorbenen G. Moritz.

3) Die Witwe und G. Lienhart samt Geschwistern behalten ebenfalls die ihnen bisher zustehenden Räume und bekommen einige weitere genau bezeichnete Räume dazu.

4) Die Küche unten im Hof und das Holzgewölbe bleiben gemeinsam, aber G. Hanns kann sie voll für seinen Haushalt gebrauchen. Wenn die Witwe des G. Kharol oder ihre Kinder nach Saldnaw kommen, soll sie G. Hans in seiner Kost halten, aber für jede Mahlzeit von einer Herrn- oder Frauenperson nicht mehr als 6 kr, von einem Diener oder Dienerin, die am Herrntisch sitzen, 4 kr und am gemeinen Tisch nur 3 kr verlangen.

5) In den 8 Jahren hat jeder Teil dem Pfleger für die Unterhaltung des Baues und der Dächer des Schlosses Saldnaw 25 fl rh. zu geben; reicht dies nicht hin, so ist auch die Mehrleistung gemeinsam zu tragen; alles gegen entsprechende Verrechnung.

6) Die beiden Tafernen zu Saldnaw und Saldemburg werden wechselweise durch je 4 Jahre von G. Hanns und G. Vlrich bzw. von G. Linhart und seinen Geschwistern genutzt.

7) G. Leonhart und seinen Geschwistern stehen im Schloss Saldnaw bestimmte, genannte Räumlichkeiten zu, die G. Carol erbaut hat.

8) Das Brauhaus zu Saldnaw steht jeweils 4 Jahre einem Teil zur Nutzung zu, der damit auch für die Instandhaltung und das Inventar zu sorgen hat.

9) Die Benutzung des Ziegelstadls und des Kalkofens erfolgt ebenfalls wechselweise durch je 4 Jahre; der Anfang wird durch Los bestimmt. Ziegel und Kalk für die Erhaltung des Schlosses Saldnaw sind gleich von wem, gratis zu liefern, für Neubauten ist ein angemessener Betrag zu leisten.

10) Die Türnitz im Schloss Saldnaw bleibt gemeinsam.

11) Die zwei hölzernen Kammern neben dem "Juden-Stüblein" dienen beiden Teilen als Harnischkammer.

12) Glockenturm und Pfisterei bleiben gemeinsam.

13) Der Bau- oder Meierhof mit allen Zimmern, der Roßstall für die reisigen Pferde und der lange Viehstall stehen jedem Teil zur Hälfte zu.

14) Der Stadl gehört jedem Teil zur Hälfte; in der Mitte ist eine Scheidewand zu errichten.

15) Jeder Teil hat eine Hälfte des Miter Weyer, der um das Schloss Saldnaw geht, räumen zu lassen, auch das Besetzen und Fischen sowie der Fang ist gleichmäßig aufzuteilen.

16) Das Fischwasser der Wolffa, beginnend bei Walther Ocher unterhalb der Gnändelmül bis herauf an die Furt zu Plinthaim wird nun gleichmäßig aufgeteilt, ebenso das andere Fischwasser von dem Wehr bei der Wenngmül bis herauf an die Brücke gegen die Froschaw.

17) Der Anteil des verstorbenen G. Moritz an Wald und Wiesen wird durch Vertrauensmänner gleichmäßig auf beide Teile aufgeteilt.

18) Schloss Saldenburg ist von beiden Teilen auf gleiche Kosten zu unterhalten. Über die Verteilung der Zimmer und Kästen sollen sich die G. selbst einigen.

19) Jeder Teil kann innerhalb der 8 Jahre für sich allein über seinen Anteil verfügen.

20) Kein Teil darf von seinem Anteil in diesen 8 Jahren etwas veräußern, verpfänden oder verleihen.

21) Jeder Teil hat für sich Steuern, Reichsanschlag, Kriegsrüstung usw. aufzukommen.

S 1 und 2: die Ausst.

Laufzeit: 1555 April 18
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Registerbegriffe

Ortsnamen: Saldenburg (Lkr. Freyung-Grafenau) ; Söldenau (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden