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Geörg Reinhard G. zu Orttenburg und Esther Dorothea Frl. zu Crichingen und Püttingen schließen mit Rat ihrer beiderseitigen Verwandten, insbesondere ihrer verwitweten Mutter Fr. Anna Sybilla G. zu Nasßau-Sarbrücken, Freifr. zu Crichingen und Püttingen folgende Heiratsabrede: Die beiden Brautleute werden zu dem von der Verwandtschaft vereinbarten Termin heiraten. Die Braut bleibt bei ihrer Augsburgischen Konfession und es wird ihr kein Übertritt zugemutet. Der Bruder der Braut, Hr. Albrecht Ludwig Fhrr. zu Crichingen und Püttingen, Hr. zu Derschwyler und Beaucourt, hat von dem mit Vertrag ddo. Metz 3. September 1643 auf seinem Land versicherten väterlichen Erbe von 27.000 Franken Lotharinger der Braut als Heiratsgut 20.000 Franken zu geben und die restlichen 7.000 Franken stehen ihr zur freien Verfügung; zudem sind 5.000 Franken für die Aussteuer mit Kleidern, Kleinode und Schmuck aufzuwenden. Das Heiratsgut ist innerhalb 6 Jahre ab dato auszuzahlen, inzwischen mit entsprechenden Obligationen ihres Bruders abzusichern und jährlich mit 5 Prozent zu verzinsen. Nach Erhalt des Heiratsgutes bzw. der Verschreibung ist von der Braut der Verzicht auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe zu leisten, desgleichen auf die 8.000 fl Heiratsgut ihrer Schwestern, jedoch nur bis zum Ausgang des Mannesstammes ihres Bruders. G. Georg Reinhard hat diesen Erbverzicht zu unterfertigen und zu besiegeln. Der Bräutigam hat das Heiratsgut mit 8.000 fl rh. zu widerlegen und als Morgengabe 1.000 fl zu reichen. Diese 17.000 fl sind der Braut auf dem eigentümlichen Amt Eckelßheimb zu versichern oder, wenn dieses nicht genügt, auf allen übrigen dem G. gehörenden Herrschaften, Ämtern und Gütern mit entsprechender Urk. Als Wittum wird eine Pension von 900 fl bestimmt, wenn Kinder vorhanden oder wenn solche nicht mehr am Leben sind, 1.000 fl rh. Diese ist nach Regenspurg zu entrichten, wo der Witwe in einem freien Wohnhaus ein ihrem Stande entsprechender Wittumssitz einzurichten ist, und zwar zu jedem Quartal ein Viertel der Pension. Die Beamten und Diener, desgleichen die Untertanen des Amts Eckelßheimb sind für den Todesfall auf Esther Dorothea zu verpflichten, damit sie uneingeschränkt in den Genuss ihres Wittums kommen kann. Dieses Amt und der Wittumssitz dürfen nicht mit Hypotheken belastet werden. Den Umzug auf den An- und Wittumssitz haben die G. zu Orttenburg zu bestreiten und die Wittumspension pünktlich zu leisten. Für den Abstand der Witwe von der hinterlassenen Fahrnis, Barschaft und dergleichen ihres Gemahls sind ihr, wenn Kinder vorhanden sind, 1.000 fl rh., wenn keine Kinder am Leben sind, dagegen 1.500 fl rh. bar zu erlegen, doch gehören ihr das ihr Geschenkte oder Vermachte aus dieser Fahrnis, desgleichen die Hälfte der Geschenke an die jungen Eheleute entsprechend dem darüber angelegten Inventar. Darum haftet sie auch nicht für die Schulden ihres Gemahls, selbst wenn sie die Obligationen mit S oder Handschrift unterfertigt hat; für diese Schulden sind allein die Erben des G. Geörg Reinhard haftbar. Für die von ihr allein gemachten Schulden haften aber auch nicht die Erben des G. Was ihr in ihrem An- und Wittumssitz an Hausrat und anderer Notdurft zur Verfügung gestellt wird, hat sie pfleglich zu behandeln, darüber ein Inventar aufzurichten; nach Beendigung des Wittums fällt dies an die Erben des G. Georg Reinhard zurück. Wenn das Wittum von 900 oder 1.000 fl aus den Einkünften des Amtes Eckelßheimb nicht bestritten werden kann, so ist der Fehlbetrag aus den anderen Besitzungen des G. aufzubringen. Sollte die Witwe wegen Seuchen, Kriegsgefahr oder anderen Notfällen, aber auch wegen ihrer Religion nicht in Eckelßheimb verweilen können, so steht ihr ein Wohnsitz in besagtem Haus in Regenspurg zu. Die Braut darf auch ihren Wittumssitz nie ohne Zustimmung ihres Gemahls oder dessen Erben verkaufen oder verpfänden. Sollte die Braut vor ihrem Gemahl sterben, eheliche Leibeserben hinterlasen und keine Verfügung über ihre Morgengabe getroffen haben, so hat der G. sein Leben lang die Nutzung, den Kindern bleibt aber das Eigentum an der Morgengabe, an den hinterlassenen Kleidern, Kleinoden und anderer mitgebrachter Fahrnis. Sind keine Kinder vorhanden und gibt es kein Testament, so fällt die Morgengabe zurück an den Witwer, dem auch die Nutzung des Heiratsguts sein Leben lang zusteht, dann aber fällt dieses an ihre rechtmäßigen Erben. Das verschriebene Amt Eckelßheimb mit aller Zugehörung oder andere der Witwe verschriebene Herrschaften und Güter bleiben solange in ihrer Verfügung, bis ihr die zustehenden Gelder ausbezahlt werden. Wenn die Witwe ihren Stand verändert, so hat sie, gleich ob Kinder da sind oder nicht, den An- und Wittumssitz und dessen Gerechtigkeit, gleich ob das Amt Eckelßheimb oder das Haus in Regenspurg, allen Hausrat laut Inventar zurückzustellen, aber erst, wenn ihr mit Urk. versichert ist, dass sie die 900 oder 1.000 fl Wittums- und Morgengabe-Pension auf Lebenszeit erhalten wird, sofern die 20.000 Franken Heiratsgut dem G. übergeben worden sind. Hr. Albrecht Ludwig Frhr. von Crichingen und Püttingen und G. Georg Reinhardt zu Orttenburg verpflichten sich, diesen Vertrag genau einzuhalten, der in zwei gleichlautenden Ausfertigungen beurkundet wird.; S 1: Hr. Albrecht Ludwig Frhr. von Crichingen, S 2: Hr. Geörg Reinhard G. zu Orttenburg, S 3: Hr. Johann Casimir Wildt und Rheingraff, G. zu Salm und Hr. zu Vinstingen, Obrister und Ritter, S 4: Johann von Anscy, Hr. von Descoutures, Passauant und von Gresues, Generalmajor,; S 5: Johann Casimir Kolb von Warttenburg, Rat und Statthalter, S 6: Johann Conradt Blarer von Geiersperg, Administrator des Stifts Limburgh und Viztum zur Neustatt ahn der Hartt, S 7: Christian G. zu Orttenburg.; US: Albrecht Ludwig Freyherr zu Crichingen mp.; G. Reinhard Graff zu Orttenburg mpria.; Johann Casimir Wildt vnndt Rheingraff etc. mp.; Christian Graf zu Orttenburg mppia.; Johan Anscy mp.; Joh. Casimir Kolb vo(n) Wartenberg; Joha(n) Conrad Blarer von Geye; Geyersperg mp.
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