| Betreff: |
Allexannder, Caroll und Maritz, Gebrüder, G. zu Orttnnburg, teilen sich mit Rat ihres Vetters G. Sewastian d. Ä. als erwähltem Schiedsmann, den von ihrem verstorbenen Vater G. Vlrich ererbten Besitz, der nach dem am gleichen Tag zweifach erstellten Urbar beim Schloss Seldnaw an Ertrag ergibt: 259 Gulden 82 Pfennig, 218 Diensthühner, 1933 Diensteier, an Weizen 1 Schaff 8 Kübel, an Korn 31 Schaff 11 Kübel, an Hafer 43 Schaff 8 Kübel 1/2 Landauer und an Gerste 28 Landauer Ortenburger maß, beim Schloss Seldnnburg: 353 Gulden 3 Schilling 1 Pfennig, an Dienstflachs 98 Schott, an Weizen 4 Sechsling 2 Kastenmaß, an Korn 17 Sechsling 2 Kastenmaß, an Diensthafer 53 Sechsling 6 Kastenmaß und an Vogthafer 554 Kastenmaß, dazu den Zehent. 1) G. Allexannder erhält als Ältester die Lehenschaft, die zum Schloss Seldnaw gehört und immer dem Ältesten zustehen soll, als Anteil an den Einkünften von Seldnaw 86 Gulden 3 Schilling 7 Pfennig 1 Heller, 72 Diensthühner, 642 Diensteier, an Weizen 9 Kübel, an Korn 10 Schaff 11 Kübel, an Hafer 14 Schaff 12 Kübel 1/2 Landauer und an Gerste 9 Landauer, dazu den Zehent laut Stiftbuch; dazu erhält er einen im einzelnen genau beschriebenen Teil des Schlosses Seldnaw mit Wirtschaftsgebäuden und Ringmauer, für deren bauliche Erhaltung er zu sorgen hat, ein Drittel vom Weingarten Waldntobl und vom Fischwasser in der Wolffa in genannten Begrenzungen, desgleichen von genau bezeichneten und begrenzten Wiesen, Äckern und Wäldern. Als Anteil an den Einkünften von Seldnnburg bekommt er 117 Gulden 5 Schilling 21 Pfennig 1 Heller, 32 1/2 Schott Dienstflachs, an Weizen 6 Kastenmaß, an Korn 9 Sechsling 1 Kastenmaß, an Diensthafer 18 Sechsling und an Vogthafer 184 Kastenmaß sowie den Zehent, ebenso ein Drittel von den im einzelnen genau bezeichneten und begrenzten Gärten, Weiden, Wiesen und Äckern. 2) G. Caroll erhält zu Seldnaw 86 Gulden 3 Schilling 7 Pfennig 1 Heller, 72 Diensthühner, 644 Diensteier, an Weizen 10 Kübel, an Korn 10 Schaff 10 Kübel, an Hafer 14 Schaff 12 Kübel, 1/2 Landauer, an Gerste 10 Landauer, dazu den Zehent, ferner wie sein Bruder einen genau beschriebenen Teil vom Schloss und zugehörigen Grund samt Gerechtigkeiten. Als Anteil bei Seldnnburg 117 Gulden 5 Schilling 19 Pfennig, 33 Schott Dienstflachs, an Weizen 6 Kastenmaß, an Korn 9 Sechsling 1 Kastenmaß, an Diensthafer 17 Sechsling 6 Kastenmaß und an Vogthafer 186 Kastenmaß sowie den Zehent, ebenso wie sein Bruder ein Drittel des genau beschriebenen Grundes. 3) G. Maritz erhält zu Seldnaw 86 Gulden 3 Schilling 7 Pfennig, 74 Diensthühner, 647 Diensteier, an Weizen 9 Kübel, an Korn 10 Schaff 10 Kübel, an Hafer 14 Schaff 13 Kübel und an Gerste 9 Landauer, dazu den Zehent, ferner wie seine Brüder einen genau beschriebenen Teil vom Schloss und zugehörigen Grund samt Gerechtigkeiten. Als Anteil bei Seldennburg 117 Gulden 5 Schilling 20 Pfennig 1 Heller, 32 1/2 Schott Dienstflachs, an Weizen 6 Kastenmaß, an Korn 9 Sechsling, an Diensthafer 18 Sechsling und an Vogthafer 184 Kastenmaß sowie den Zehent, ebenso wie seine Brüder ein Drittel des genau beschriebenen Grundes. 4) Gemeinsam bleiben: Die Aufnahme und Besoldung des Torwärtls im Schloss Seldnaw, die Erhaltung der Kapelle und des Brunnens daselbst und aller Brücken über die Wolffa. Kost und Beheizung im Schloss sind gleichartig. Den Kalk- und den Ziegelofen hat jeder ein Jahr allein in Nutzen, beginnend mit G. Maritz, dem G. Caroll und dann G. Allexannder folgen, dies gilt auch für das Bräuhaus. Der Weingarten soll, so weit der Weinzierl keine Gerechtigkeit hat, und nach diesem ebenfalls zur Gänze gemeinsam genützt werden. 5) Keiner darf den anderen bezüglich Einkünfte und Bauen im Schloss Seldnaw behindern oder zu dessen Nachteil bauen. Das Dienstpersonal des anderen ist nicht zu behelligen. Die Hoftaferne zu Seldnaw und Seldnburg darf nicht durch Errichtung von anderen Tafernen oder Schankstätten geschmälert werden. Von den Strafgeldern für Verbrechen in der Taferne und ihren Zugehörungen hat der Inhaber der Taferne eine Hälfte für sich, die andere ist zwischen den restlichen Brüdern oder ihren Erben jeweils zu Lichtmess nach dem Register abzurechnen und aufzuteilen. 6) Jedem Teil kommen für sich die Strafgelder und Taxen zu, die ihm nach seinem Grund oder bei seinen Untertanen zugehören mit Ausnahme der beiden Tafernen. 7) Jeder Teil betreibt die Landwirtschaft nach seinem Belieben, beim Weiden ist jedoch auf die Rechte der anderen Bedacht zu nehmen. 8) Die Erhaltung des Weihers beim Schloss Seldnaw geht zu Lasten aller. 9) Da Schloss Seldnburg ihnen nur zu einem Teil gehört, unterbleibt eine Aufteilung im Einzelnen. 10) Sollte der Anteil an Seldnburg von ihren Vettern abgelöst werden, so ist ihnen das dort verbaute Geld anzurechnen. 11) Da nach der von allen G. zu Orttnnburg getroffenen Güterteilung vom halben Schloss Seldnburg 13 Gulden 41 Pfennig und 4 1/2 Schaff 7 1/2 Kübel Hafer Ortenburger Maß jährlich abgegeben werden müssen, die im jüngsten Vertrag mit 22 Gulden angeschlagen sind, hat jeder von ihnen dafür 4 Gulden 83 Pfennig 1 Heller und an Hafer 1 Schaff 17 1/2 Kübel beizusteuern, nach dem jüngsten Vertrag 7 Gulden 20 Pfennig. 12) Dem Kapitel zu Vilshoffen sind für den Hof zu Mayerhoff laut U jährlich 20 Schilling schwarzer Pfennige zu zahlen, wozu jeder 6 Schilling 20 Pfennig beizutragen hat. 13) Bei "Reyßhilff" hat jeder für sich den ihm zukommenden dritten Teil zu leisten. 14) Dies ist ebenso zu halten bei der "Payrischen Rüstung", Kriegssteuern und Hilfsgeldern. 15) Um eine Entfremdung des Besitzes zu verhindern, steht jedem bei den anderen das Vorkaufsrecht zu, wobei 1 Gulden Gülte nur mit 20 Gulden verkauft werden darf; bei Verkauf an andere darf dies nur an Standesgleiche und nicht an Höhergestellte oder ins Ausland geschehen, dies stets unter Vorbehalt der ewigen Ablösung für alle. 16) Der H. von Bayern wird als Landesherr gebeten, die Einhaltung des Vertrags zu bewahren.; S 1-3: die Ausst.
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