| Betreff: |
Vergleich zwischen dem durch den Landkomtur der Ballei Franken und Komtur zu Ellingen und Würzburg, Carl Heinrich v. Hornstein, vertretenen Deutschen Orden und dem brandenburg-onolzbachischen Premier-Minister Christoph Friederich v. Seckendorff zur Beilegung der zwischen der Kommende Virnsberg und dem Rittergut Unternzenn bestehenden Irrungen über Bestrafung der Feld- und Gassenfrevel zu Unteraltenbernheim. Es wird bestimmt: Der Vertrag von 1681 soll hinsichtlich der Einteilung der Verbrechen und Vergehen in Kraft bleiben, die Gassen- und Feldfrevel sollen von derjenigen Herrschaft, von deren Untertanen sie begangen werden, und nur, wenn einer der Täter keiner von ihnen angehört, von beiden gemeinsam gerichtet werden. Der Orden soll die Kuppeljagd im Beinbach, Hirnloh und Geissberg besitzen, desgleichen die zwei Lehenstücke zu Unteraltenbernheim, die Hans Georg Guggenberger und Leonhard Guggenbergers Witwe besitzen. Das Haus Unternzenn soll den Wein-, Obst- und Getreidezehnt, der aus 13 Morgen Acker und Weinberg geschuldet und zum Teil mit der Pfarrei Sondernohe gemeinsam bezogen wird, dem Orden abtreten, dem Haus Unternzenn wird das Ordens Zinslehen zu Egenhausen mit jährlich 3 fl 50 kr und vier Metzen Hafer abgetreten, der anhängige Prozess wird nicht fortgeführt. - Siegel und Unterschrift: Hornstein und Seckendorff.
|