Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1301-1350 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-1ae1c4d0-084d-40d6-8fec-102a664cfcf36 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 206 |
| Archivische Altsignatur: |
Sp. U 127, gleichzeitig, Pergamentrotulus |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Balduin Erzbischof von Trier (Tryre), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Gallien, sühnt sich mit seiner Verwandten (nichten) Loretta Gräfin von Sp., Frau zu Starkenburg (Starkinberg), nach dem Rat der Freunde beider Seiten wie folgt: der von Balduin begonnene Bau zu Birkenfeld (Byrkinvelt) wird der Gräfin übergeben, die damit nach Willkür verfahren kann; die auf der Burg befindlichen Gegenstände gehören Balduin. Der Erzbischof soll nie mehr in Gericht, Land und Herrschaft der Gräfin eine Burg errichten. Die dem Erzbischof zu Birkenfeld von Leuten, Wachs oder Wäldern zustehenden Gülten werden zur Besserung des bisherigen Lehens der Gräfin übertragen; sie dürfen erst nach Balduins Tod vom Erzbischof oder dem Domkapitel ausgelöst werden; für 10 Pfund Gülte sind 100 Pfund zu zahlen: in der Zwischenzeit sind die auf diese Gülten angewiesenen trierischen Lehen von der Gräfin und ihren Kindern auszuzahlen. Die sp. Eigenleute, die nach dem Tod von Lorettas Schwiegervater Graf Johann hinter den Erzbischof gezogen sind, haben zurückzugehen; weitere sollen nicht aufgenommen werden; diese Regelung gilt auch umgekehrt. Die Gräfin und ihre Kinder sollen wie zu Zeiten des Grafen Heinrich, Vaters des eben genannten Grafen Johann, in ihren Herrschaften sitzen. Der Erzbischof soll ihnen helfen gegen jedermann, ausgenommen gegen den heiligen Stuhl von Rom (Rome), das Reich, den Erzbischof von Mainz (Menzen) und sein Erzstift sowie den Grafen von Luxemburg (Lutzelin-), seine Kinder und Erben; diese Verpflichtung gilt auch umgekehrt; ausgenommen sind das Reich, der Graf von Jülich (Guliche), der Graf von Salm (Salmen), Lorettas Vater, sowie deren Kinder und Erben. Falls der Erzbischof von Mainz Streit mit Loretta und ihren Kindern hat und kein Recht geben will, soll Balduin das Land verteidigen helfen; zu offensivem Vorgehen gegen Erzbischof und Erzstift ist er nicht verpflichtet. Der Erzbischof soll die Auslösung verpfändeter Güter und Gülten gestatten, an denen die Gräfin oder ihre Kinder Zinsen oder andere Rechte haben; künftig soll er in deren Gerichten und Herrschaften keine Pfänder mehr nehmen. Er hat dem Grafen von Salm, Lorettas Vater, gegen den Vogt von Hunolstein (Honoltzsteyn) zu helfen, soweit es um das trierische Lehen geht. Erzbischof, Erzstift und Offizial dürfen in weltlichen Sachen keine Ladebriefe oder Interdikte schicken, durch die Gericht und Herrschaft der Gräfin oder ihrer Kinder beeinträchtigt werden. Balduin soll dazu beitragen, daß die Gräfin und ihre Kinder von den Kirchenstrafen gelöst werden, in die sie durch Gefangennahme und Gefangenschaft Balduins und seiner Pfaffen gelangt sind; dies gilt für von Balduin und vom Papst ausgesprochene; insbesondere soll das Interdikt über Land und Stadt bis zum nächsten Osterfest aufgehoben werden. Stirbt der Papst, soll der Bann binnen eines halben Jahres nach der Wahl des Nachfolgers gelöst werden. Balduin soll den Papst darum ersuchen, daß die vom Erzbischof von Köln (Collin) verhängten Strafen durch den Vikar des Bischofs von Lüttich (Lutge) in geistlichen Sachen, durch den Abt von Kornelimünster (sent Cornelise) oder durch den Abt von Steinfeld (Steynvelt) im Erzstift Köln aufheben läßt bzw. seinen Pönitentiar mit der Aufhebung beauftragt. Balduin soll dem Papst mitteilen, daß ihm und seinen Pfaffen in der Sache Genugtuung widerfahren ist. Die Reichspfandschaft der Gräfin und ihrer Kinder soll nicht ausgelöst werden. Zur Schlichtung von Streitfällen werden zu Ratleuten bestimmt: von trierischer Seite Paul von Eich (Eyche), von der Gräfin Volker von Starkenburg und als gemeinsamer Obmann der Ritter Werner [von Schönburg genannt] von Randeck (-ecke). Klagt die Gräfin, haben die beiden Ratleute nach Kröv (Croive) oder Enkirch (Enckerich), klagt Balduin, so haben sie nach Bernkastel (Berin-) oder Zell (Zelle) im Hamm zu kommen und nach Anhörung der Parteien binnen vier Wochen nach Klageerhebung die Sache zu entscheiden. Falls keine Einigung zustandekommt, soll der Obmann binnen 14 Tagen mit den beiden Ratleuten die Sache austragen. Dauert dies länger, so tragen die drei die Kosten selbst; entschieden wird mit Mehrheit; dem Spruch ist binnen sechs Wochen nachzukommen. Andernfalls ist die sp. Seite, d. h. für die Dauer der Vormundschaft die Gräfin, später ihre Söhne, zum Einlager in Metz (Metze) oder Diedenhofen (Dydenhobin) verpflichtet, bis das Urteil befolgt ist; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Sühne gebrochen. Für den Erzbischof gilt Entsprechendes. Die Ratleute haben alle Vollmachten; das Urteil ist den Parteien in zwei gleichlautenden Urkunden mitzuteilen; falls der Erzbischof außer Landes ist, erhält die Urkunde das Domkapitel; falls die Gräfin nicht in Grafschaft und Herrschaft ist, hat der Amtmann auf der Starkenburg die Urkunde entgegenzunehmen. Die Ratleute sollen den Inhabern der unten genannten Schlösser Mitteilung machen, wenn der Erzbischof seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei Verhinderung der Ratleute treten von seiten des Erzbischofs [Heinrich] Bove von Ulmen und Cuno von Winneburg (Wunenberg), von seiten der Gräfin Hugo von Steinkallenfels (Steine) und Lamprecht von Schönburg (Schonen-), alle Ritter, an deren Stelle; ist der Obmann verhindert, soll binnen sechs Wochen ein neuer bestellt werden. Die Kosten für die Ratleute trägt für sechs Wochen der Kläger; nach dem Urteil kommt die unterlegene Partei dafür auf. Falls Balduin die Sühne nicht hält, sind sein Neffe Johann König von Böhmen (Beheym) und Polen (Polenin), Graf von Luxemburg (Luczelin-), die Grafen Johann von Sayn (Seyne), Johann von Saarbrücken (Sarbruckin), Georg von Veldenz (Veldensen), Wilhelm von Katzenelnbogen (Kaczinellinbogin) und Ruprecht von Virneburg (Virnenberg), die Raugrafen Georg und Konrad, Gebrüder, die Brüder Arnold und Gerhard Herren zu Blankenheim (Blanckin-), Wilhelm Herr zu Manderscheid (scheit) und Ägidius Herr zu Dann (Dune) der Gräfin zu Hilfe verpflichtet; Eid und Mannschaft gegenüber dem Erzstift sind dann kraftlos. Der Erzbischof verspricht, sich für das Gefängnis nicht zu rächen. Weder Papst noch Kaiser sollen ihn von seinen Verpflichtungen entbinden dürfen. Das Domkapitel und die Städte Trier, Koblenz (Covelenze), Boppard (Bopartin), Oberwesel (Wesil) und Montabaur (Montabur), der König und die genannten Edelleute verpflichten sich ebenfalls auf die Einhaltung des Sühnevertrages; sie werden sich bei Papst oder Kaiser nicht um dessen Aufhebung bemühen. Bei Sühnebruch sollen die Gräfin und ihre Kinder Klage erheben. Zu Unterpfand erhalten sie die Schlösser Cochem (Kucheym), Bernkastel und Manderscheid mit Burgmannen und Zubehör, dazu 30000 Pfund Heller. Bei Bruch der Sühne werden die Schlösser ihnen überantwortet, bis dieser gerichtet ist. Sie werden Johann Herrn von Braunshorn (Bruns-) bzw. für den Fall von dessen Tod Konrad Herrn von Kerpen (Kerpin) oder einem anderen unparteiischen Mann übergeben, der die Sühneurkunde beschwören soll; Johann hat das bereits getan. Den Befehl zur Übergabe dieser Schlösser geben die Ratmannen. Die Schlösser werden wie folgt bestückt: Cochem 200 Malter Roggen und 12 Fuder Wein; Manderscheid 100 Malter Roggen und 8 Fuder Wein; Bernkastel 100 Malter Roggen und 8 Fuder Wein, stets Trierer Maß. Der Erzbischof kann sich aus diesen Burgen weiter gegen jedermann behelfen; ausgenommen sind die Gräfin und ihre Kinder; Balduin darf die Burgen nicht entfestigen lassen. Der Erzbischof siegelt; Loretta, Witwe des Herrn Heinrich, ältesten Sohnes des genannten Grafen Johann, Gräfin zu Sp. und Frau zu Starkenburg, gelobt für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Sühne zu halten, soweit es sie angeht; sobald die Kinder zu Jahren gekommen sind, sollen sie die Sühne gleichfalls beschwören. Das Domkapitel gibt dazu seine ausdrückliche Zustimmung und siegelt zum Zeichen dessen. Johann König von Böhmen und Polen (Polein), Graf zu Luxemburg, die Grafen Johann von Sayn, Johann von Saarbrücken, Georg von Veldenz, Wilhelm von Katzenelnbogen und Ruprecht von Virneburg, die Raugrafen Georg und Konrad, Arnold und Gerhard Herren von Blankenheim, Wilhelm Herr zu Manderscheid und Ägidius Herr zu Daun sowie die Städte Trier, Koblenz, Boppard, Oberwesel und Montabaur erkennen ihre Verpflichtungen an und siegeln auf Geheiß des Erzbischofs. |
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| Laufzeit: | 1328 Juli 7 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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