| Betreff: |
G. Carl und die Brüder G. Johann und G. Vlrich, G. zu Ortnburg, vereinbaren hinsichtlich der Herrschaften Säldnaw und Säldenwurg mit allen deren Rechten, Gerechtigkeiten und Einkünften für die Dauer von 2 Jahren: 1) In den beiden nächsten Jahren verfügt jeder Teil für sich über seinen Anteil und dann erst soll entschieden werden, ob die Teilung aufhört oder weiter bestehen bleibt. 2) Die Einkünfte beider Herrschaften werden zuerst für die Besoldung ihrer Diener, Erhaltung der beiden Häuser und Bezahlung der Steuern verwendet. Erst nach der Bestreitung aller gemeinsamen Ausgaben werden die verbliebenen Einkünfte zur Hälfte dem G. Carl und je ein Viertel dem G. Johann bzw. dem G. Vlrich zugeteilt. 3) Als gemeinsamer Pfleger und Amtsverwalter wird Erasm Ernreuter zu Hoffreuth bestellt. 4) Gemeinsam werden auch die anderen Diener, nämlich der Hauspfleger zu Säldenwurg, Kastner, Amtleute und Pförtner bestellt. 5) Die Erhaltung der beiden Häuser Säldnaw und Säldenburg erfolgt auf gemeinsame Unkosten. 6) Der Anspruch der beiden G. Johann und Vlrich auf einen Zuschuss von 600 fl von dem verstorbenen G. Maritz ist hinfällig, desgleichen auf den halben Teil der einkommenden Schulden ihres verstorbenen Vetters G. Georg. 7) Der Schuldbrief ihres verstorbenen Vaters G. Alexannder über 190 fl 24 kr, den G. Carl besitzt, wird aufgelegt, desgleichen der des verstorbenen G. Moritz über 199 fl 34 kr, von dem G. Johann und G. Vlrich die Hälfte, nämlich 99 fl 47 kr an G. Caroll zu zahlen hätten, und die beiderseitigen Ansprüche werden ausgeglichen. Dafür stehen G. Caroll allein die einkommenden Schulden des G. Georg zu. Damit später keine Ansprüche mehr gestellt werden können, werden diese Schuldbriefe und die Abrechnungen des Pflegers für 1548, 1549 und 1550 kassiert. 8) Das Silbergeschirr, das G. Maritz mündlich dem G. Carl vermachte, wird diesem von den Brüdern gutwillig überlassen. 9) Da der verstorbene G. Moritz Vormund für G. Johann und G. Vlrich war, wird dessen Vormundschaftsrechnung aufgehoben und alle U darüber den beiden Brüdern übergeben. 10) Ablösungen, die bei den beiden Herrschaften anfallen, stehen beiden Teilen gleich zur Verfügung. 11) Die Harnischkammer bleibt ebenso gemeinsamer Besitz wie die von G. Maritz hinterlassenen Bücher; sie werden im Haus Säldnaw verwahrt, jeder hat dazu einen Schlüssel. 12) Die hinterlassene fahrende Habe des G. Maitz wird aufgeteilt. 13) Die von G. Moritz herrührenden Betten bleiben ungeteilt gemeinsamer Besitz. 14) Für die Verpflegung haben G. Johann und G. Vlrich, wenn sie sich in Söldnaw aufhalten, für sich und für jede Person an der Herrntafel täglich 6 kr an G. Carl zu leisten, für einen Diener oder Boten 4 kr, die pro Tag 3 Köpf Bier zu erhalten habe. Was mehr an Wein und Bier gebraucht wird, ist mit G. Carl zu verrechnen. 15) Schloss Säldenburg samt den Gütern, die G. Moritz hatte, bleibt ungeteilt zur gemeinsamen Nutzung. 16) Da täglich in Anbetracht der Zeitverhältnisse mit einem Aufgebot zu rechnen ist, haben G. Carl ein Pferd und die Brüder das zweite Pferd aus der gemeinsamen Harnischkammer auszurüsten und zu unterhalten. 17) Jede Partei erhält eine der beiden gleichlautenden Ausfertigungen.; S 1-3: die Ausst.; Z: Erasm Ernreuter zu Hoffreuth.
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