Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1501-1550 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-201991ed-9adf-41ac-b18d-8eeabd51a27e2 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1753 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 876 (1519 IX 1) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Johanns von der Laiter, Hr. zu Bernn und Vincentz, Pfleger zu Scherding, Hanns von Dachsperg zu Aschpach und Rannfels, Ritter, Eytl Dauit von Khnöring zu Adldorf und Wolfgang von Ellriching zu Memling entscheiden nach dem Tode des Hr. Wolfgang G. zu Ortemberg im Streit zwischen Hr. Görig, Dompropst zu Freysing, Hr. Vlrich, Cristoff und Sebastian, alle G. zu Ortemberg, zugleich auch für ihre Brüder Hr. Sigmund, Domherrn zu Salltzburg, und Hr. Wilhalm G. zu Ortemberg, einerseits und den Brüdern Sigmund zu Frawnberg und Seyfrid zu Götterstorf, beide von Frawnberg, nachdem Letztere als nächste Erben von G. Wolfgang alles von ihm hinterlassene, fahrende und liegende Gut, außer der Grafschaft Ortemberg und der Lehen, beanspruchten, was die G. bestritten, da G. Wolfganng eine leibliche Schwester hinterlassen hat, die somit näher als die von Frawnberg zu ihm verwandt ist: 1) Den G. von Ortemberg und ihren Erben verbleibt alles von G. Wolfgang hinterlassene Hab und Gut; sie haben daher alle glaubhaften Schulden von ihm ohne Benachteiligung der von Frawnberg zu bezahlen. 2) Die G. haben den von Frawnberg 2700 fl rh. und die halbe fahrende Habe, ausgenommen, was zur Wehr gehört, entsprechend dem Heiratsbrief auszufolgen. 3) Außerdem haben die G. weitere 1200 fl rh. zu zahlen; diese insgesamt 3900 fl sind in vier aufeinander folgenden Jahren, beginnend mit Michaelis 1520, zuerst jährlich mit 1000 fl und zuletzt mit 900 fl abzustatten; dafür ist eine Verschreibung zu geben, wobei für je 20 fl eine Gülte mit 1 fl zu rechnen ist, die bei Verzug der Zahlung von den von Frawnberg in Anspruch genommen werden kann bis zur Ausgleichung der Schuld. 4) Wenn nach der Verteilung der fahrenden Habe noch etwas zum Vorschein kommt, das im Inventar nicht aufscheint, so ist dies entsprechend aufzuteilen. 5) Wenn die von G. Wolfgang hinterlassene und noch lebende Schwester, Fr. Sybilla, die im Kloster an dem Annger zu München ist, Erbansprüche stellt und kein Verzicht von ihr gefunden werden kann, so sind sie und das Kloster von beiden Teilen in Ruhe abzufinden. 6) Da die Brüder von Frawnberg Söhne haben, die neben den Vätern Erbansprüche stellen könnten, habe diese dafür zu sorgen, dass die G. von solchen Forderungen frei bleiben, da sie diesen gegenüber nach Zahlung der obengenannten Summe zu nichts mehr verpflichtet sind. 7) Sind die 3900 fl von den G. voll bezahlt, so haben die von Frawnberg zugleich mit der letzten Zahlung den Heiratsbrief und eine Verzichtserklärung den G. zu übergeben. 8) Beide Parteien erhalten diesen Entscheid in gleichlautenden Ausfertigungen.; S 1-4: die Ausst., S 5 und 6: G. Vlrich und G. Cristoff von Ortemberg, zugleich für ihre Brüder, S 7 und 8: Sigmund und Seyfrid von Frawnberg zugleich für alle ihre Erben. |
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| Laufzeit: | 1519 September 1 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |