Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-2306cf39-b4bd-4ef7-aa84-bf648300c6a60
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2491
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1564/II (1586 V 27)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Vlrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, bestimmt in seinem Testament:

Sein Leichnam ist nach christlicher Ordnung der evangelischen Kirche zu Ortenburg in Unser Frawen Kirche zu bestatten und innerhalb Jahresfrist ist ihm ohne übermäßige Kosten ein Epitaph aus Marmor zu errichten.

Am Sterbeort und ebenso in der Grafschaft sind an die hausarmen Leute je 10 fl und 2 Stück schwarzes Tuch zu verteilen.

Alle von ihm hinterlassenen Schulden sind zu begleichen. Seine beiden mit seiner Gemahlin Fr. Catharina, geborene Freiin von Waldburg, gezeugten Söhne, G. Carl und G. Geörg, sind die Universalerben und sollen seinen Nachlass nicht zerteilen.

In Übereinstimmung mit der Erbeinigung der G. zu Ortenburg wird für seine noch nicht volljährigen Söhne G. Carl und G. Geörg und seine Tochter Frl. Johanna die Vormundschaft seiner Gemahlin Fr. Catharina, solange sie Witwe bleibt, und Hr. Joachim und Hr. Henrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, seinen Vettern, übertragen.

Nach seinem Tode ist über seine verlassene Habe und Güter in Beisein der Vormunde seiner Kinder ein Inventar anzulegen und von diesen zu unterschreiben und zu besiegeln; eine Ausfertigung erhält seine Witwe, die andere die beiden Pflegeväter und Mitvormunde.

Im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit seiner Gemahlin braucht sie keine Vormundschaftsrechnung abzugeben, außer die Mitvormunde, und nur diese, erachten es für geboten.

Die Kinder sind zu Gottesfurcht zu erziehen in Anwendung der Bestimmung Kaiser Karls V. zu Augsburg von 1530. Beide Söhne sollen studieren, weil die Kenntnis der guten Künste, der lateinischen und griechischen und anderer Sprachen sowie Länder ihr Herkommen ziert und die Persönlichkeit formt; seine Vettern G. Joachim und G. Henrich haben dafür entsprechend zu sorgen.

Da mit seinem Vetter G. Henrich Schloss und Herrschaft Seldenaw nicht aufgeteilt ist, soll, wenn seine Witwe eine Teilung als gut erachten würde, diese G. Joachim für seine beiden Söhne durchführen; seine Söhne sollten aber unter sich bis zu ihrer Verheiratung keine Teilung vornehmen. Da aus seiner ersten Ehe mit der verstorbenen Fr. Catharina, geborene Freiin zum Degenberg, 2 Töchter, Frl. Leonora und Frl. Catharina, stammen, über deren mütterliches Erbgut bereits ein Vertrag vom 20. Juli 1576 befindet, so hat es bei diesem zu bleiben.

Seine Tochter Leonora soll, abgesehen vom mütterlichen Erbe, nach seinem Abgang als väterliche Heimsteuer 1500 fl rh. zum Jahresende nach vollzogener Heirat erhalten. Dafür hat sie aber gleich ihrer mit Hr. Wolfgang Jörger zu Tollet Frhr. vermählten Schwester Catharina den von der Ortenburgischen Erbeinigung geforderten Verzicht zu leisten.

Als Vormunde für Frl. Leonora werden, so sie noch nicht verheiratet sein sollte, seine Vettern Hr. Joachim und Hr. Henrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, bestimmt. Für das mütterliche Erbe seiner bereits verheirateten Tochter Catharina ist im genannten Vertrag bereits vorgesorgt worden; bezüglich der väterlichen Heimsteuer und Ausstattung wird von ihr und dem Eidam erwartet, dass es in Anbetracht der anderen Kinder und der Ausbildung der Söhne im Ausland sowie der Aussteuer der älteren Tochter Leonora dabei bleibt, die vom Eidam getragenen Hochzeitsunkosten sind ihm aber zu ersetzen.

Sollte seine Witwe nicht mehr die Vormundschaft über ihre Kinder ausüben wollen, so ist ihr alles gemäß der Heiratsabrede vom 24. April 1571 zu geben. Ferner hat seine Witwe entsprechend der Verschreibung vom 24. Mai 1584 als ihr paraphernalisches Gut 8000 fl in bar zu erhalten, die ihr auf den Gütern der Herrschaft Seldenburg verschrieben sind.

Seine Tochter Frl. Johanna soll bis zu ihrer Verheiratung bei ihrer Mutter, Fr. Catharina, geborene Freiin von Waldburg, bleiben und als väterliches Heiratsgut 1500 fl rh. erhalten, wofür ebenfalls der entsprechende Verzicht zu leisten ist. Seinen Vettern Hr. Joachim und Hr. Henrich wird aus seinem Stall je ein reisiges Pferd vermacht.

Seine Nachkommen sind verpflichtet, die Erbstatuten der G. zu Ortenburg zu beachten.

Als Testamentsvollstrecker wird G. Joachim bestimmt.

Änderungen des Testaments bleiben vorbehalten.

Wer sich nicht an dieses Testament hält, verwirkt seine ihm darin gegebenen Anrechte.;

S 1: Ausst., S 2: Anthoni Kädinger zu Schönhering und Reichstorff, S 3: Joseph Goder zu Walsing und Kriegstorff, S 4: Joachim Rainer zu Lotterheim, Hautzing und Lauffenpach, S 5: Seyfridt Goder zu Rambstorff und Walxing, S 6: Eliaß von Schönburg zu Ror und Elrechin; der aber wegen Leibesschwachheit nicht erscheinen konnte, und zur Besiegelung mit seinem S seinen Schwager Georg von Pürching zu Eckherßheim und Heiming bevollmächtigte, S 7: Hanns Christoff Ambshamer zu Galckhweiß, S 8: Hector Schachner zu Töttnweiß und Obernschwertzenbach.

Laufzeit: 1586 Mai 27
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Ausstellungsort: Söldenau

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Konzept

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden