| Enthält-/Darin-Vermerke: |
-Norm für die Tiefe der Gräber; -Ausgraben der Toten frühestens nach 6 Jahren; -Beinhäuser sind aufzulösen; -in der Regel müssen alle Kirchhöfe mit Mauern umgeben werden; -bei Nacht müssen ihre Türen verschlossen sein; -der Missbrauch unmäßiger Trauerfeiern, die in Zechgelage ausarten und das gesamte Erbe kosten, wird untersagt; -der Brauch, besonders auf Kindergräbern aufwendige papierne Kronen und "Scheppeln" (um den Kopf gewundener Bandschmuck für Mädchen, ursprünglich Blumenkranz) zu legen, was oft die Vermögensumstände der Familien überschreitet, soll durch ausleihbare dauerhafte Kronen, die auf Kosten des Kirchenfonds anzuschaffen sind, eingedämmt werden. (2 Ex. aus Aschaffenburger Archivreste, Fasz. 352)
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