Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Würzburg
Kapitel-Bezeichnung: Einzelregestierung von Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-267f058a-fa48-490d-87f6-2226c4b1ffd47
Bestellsignatur: StAWü, Kloster Himmelspforten Würzburg Urkunden 21
Archivische Altsignatur:

Kloster Himmelspforten Würzburg Urkunden 1255 Februar 12

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Papst Alexander IV. nimmt das der heiligen Jungfrau Maria geweihte Kloster Himmelspforten ("Celi Porta") in der Diözese Würzburg in seinen besonderen Schutz. Er bestimmt, dass die Nonnen dort für alle Zeiten nach der Regel des heiligen Benedikt und den Gewohnheiten des Zisterzienserordens, welche sie bereits vor dem [4. Lateran-] Konzil angenommen haben, leben sollen und bestätigt dem Kloster alle Besitzungen und Güter, die es rechtmäßig und auf kanonische Weise erworben hat und künftig noch erwerben wird. Insbesondere bestätigt er ihm folgende Besitzungen:
- Den Platz, auf dem das Kloster erbaut ist, mit allen Zugehörungen.
- Bei Himmelspforten 2 Mansen Holz ("lignum") mit Wiesen, Äckern und Weinbergen.
- In Leinach ("Lina") 50 Äcker und eine Hofstatt ("area") mit Weinbergen.
- In Retzbach ("Rezibach") 30 Äcker und 2 Weinberge.
- In Würzburg 2 Weinberge.
- In [Himmelstadt] am Lerchenberg ("Lerichunberch") 1 Weinberg sowie Wiesen, Weinberge, Ländereien ("terra"), Wälder ("nemus"), Nutzungsrechte ("usuagium"), Weiden in Wald und Feld, Gewässer und Mühlen.
Güter, die das Kloster bereits vor dem [4. Lateran-] Konzil besessen hat, Rodungen ("novales"), die es auf eigene Kosten bebaut und von denen bisher der Zehnt gegeben wurde, Gärten ("orti, virgulti"), Fischweiden sowie die Nahrungsmittel für das Klostervieh sind künftig von jeglichem Zehnt befreit. Freie ("libere et absolute") Personen, die der Welt entfliehen wollen, dürfen sie als Konversen ("ad conversionem") aufnehmen und ohne jegliche Widerspruchsmöglichkeit behalten. Keine Nonne darf nach Ablegung ihrer Profess ohne Erlaubnis der Äbtissin das Kloster wieder verlassen. Eine sich außerhalb des Klosters aufhaltende Nonne darf ohne die Vorlage entsprechender Begleitbriefe nirgendwo aufgenommen werden. Kein dem Kloster übergebenes Gut darf ohne Zustimmung des gesamten Konvents oder zumindest der Konventsmehrheit ("maior et sanior pars") an irgendeine Person verschenkt oder veräußert werden. Alle Schenkungen und Veräußerungen, die auf andere Weise erfolgen, als hier festgelegt ist, sind ungültig. Kein Bischof oder eine andere geistliche Person darf die Nonnen zur Teilnahme an einer Synode oder auswärtigen Versammlung zwingen oder darauf dringen, dass das Klostervermögen und der Klosterbesitz einem weltlichen Gericht unterstellt wird. Auch darf niemand bei den Häusern des Klosters Weihehandlungen vornehmen, dort Rechtshändel austragen oder öffentliche Versammlungen einberufen. Auch soll niemand die Wahl der Äbtissinen verhindern oder sich in deren Einsetzung oder Ablehnung einmischen. Die Weihe der Altäre und Kirchen des Klosters, des heiligen Öles sowie die Spendung der Sakramente im Kloster steht allein dem Diözesanbischof zu und soll ihm nicht unter dem Vorwand des Gewohnheitsrechtes oder auf andere Weise entzogen werden. Dieser soll die gewünschten Handlungen gebührenfrei vornehmen. Andernfalls können sich die Nonnen deswegen an jeden anderen katholischen Oberhirten wenden, der die entsprechende Erlaubnis des Apostolischen Stuhles besitzt und bereit ist, ihnen das Gewünschte zu gewähren. Bei Sedisvakanz können die Sakramente auch von benachbarten Bischöfen gespendet werden, sofern daraus dem künftigen Diözesanbischof keine Nachteile erwachsen. Von Bischöfen oder Pfarrern über das Kloster, dessen Insassen oder seine zehntpflichtigen Untertanen ("mercennarii") verhängte Absetzungen, Exkommunikationen oder Interdikte sind ungültig, sofern sie gegen einen Gnadenerweis des Apostolischen Stuhls verstoßen. Bei Verhängung eines Interdikts über das Land dürfen die Nonnen unter Ausschluss aller exkommunizierten und unter dem Interdikt stehenden Personen in ihrem Kloster Gottesdienst feiern. Innerhalb der Klostermauern und der Grangien des Klosters sind Raub, Diebstahl, Brandstiftung, Blutvergießen, Gefangennahme oder Tötung von Menschen sowie andere Gewalttätigkeiten verboten. Alle von früheren Päpsten verliehenen Freiheiten und Immunitäten sowie die Befreiung von weltlicher Besteuerung durch Könige, Fürsten und anderen Gläubige werden bestätigt. Der gesamte Klosterbesitz und was zur Leitung und zum Lebensunterhalt der Klosterinsassen gewährt wurde, soll den Nonnen unangefochten verbleiben. Geistliche oder weltliche Personen, die wissentlich gegen dieses Privileg verstoßen und auch nach zwei- oder dreimaliger Mahnung keine Wiedergutmachung leisten, gelten als aus der Kirche ausgeschlossen und verlieren ihre Ämter und Würden.


Aussteller: Papst Alexander IV.
Empfänger: Kloster Himmelspforten

Laufzeit: 1255 Februar 12, Neapel
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pergament

Literaturhinweise:

Regest: Hoffmann, Himmelspforten, Nr. 20 S. 78ff.
Repertorium: Rep. 1, Bd. 6, S. 377

Ausstellungsort: Neapel

Registerbegriffe

Ortsnamen: Würzburg, Kloster, Himmelspforten, Äbtissin ; Würzburg, Kloster, Himmelspforten, Konvent ; Würzburg, Kloster, Himmelspforten, Privilegien ; Würzburg, Gehölz ; Würzburg, Wiese ; Würzburg, Acker ; Würzburg, Weinberg ; Leinach (Lkr. Würzburg), Acker ; Leinach (Lkr. Würzburg), Hofstatt ; Leinach (Lkr. Würzburg), Weinberg ; Retzbach (Gde. Zellingen/Lkr. Main-Spessart), Acker ; Retzbach (Gde. Zellingen/Lkr. Main-Spessart), Weinberg ; Himmelstadt (Lkr. Main-Spessart), Weinberg ; Himmelstadt (Lkr. Main-Spessart), Flurnamen ; Rom, Kurie, Vizekanzler
Personennamen: Alexander IV., Papst ; Castro Radulfi, Odo de, Kardinal ; Vancsa, Stephanus de, Kardinal ; Toleto, Johannes de, Kardinal ; Caro, Hugo de s., Kardinal ; Annibaldi, Riccardus, Kardinal ; Ubaldi, Octavianus, Kardinal ; Orsini, Johannes Caetani de, Kardinal ; Flisco, Wilhelmus de, Kardinal ; Wilhelm, Rom, Kurie, Vizekanzler
Sachbegriffe: Äbtissin, Würzburg, Kloster, Himmelspforten ; Konvent, Würzburg, Kloster, Himmelspforten ; Privilegien, Würzburg, Kloster, Himmelspforten ; Gehölz, Würzburg ; Wiese, Würzburg ; Acker, Würzburg ; Acker, Leinach (Kr. Würzburg) ; Acker, Retzbach (Gde. Zellingen/Kr. Main-Spessart) ; Weinberg, Würzburg ; Weinberg, Leinach (Kr. Würzburg) ; Weinberg, Retzbach (Gde. Zellingen/Kr. Main-Spessart) ; Weinberg, Himmelstadt (Kr. Main-Spessart) ; Hofstatt, Leinach (Kr. Würzburg) ; Flurnamen, Himmelstadt (Kr. Main-Spessart) ; Vizekanzler, Rom, Kurie

Überlieferungsgeschichte

Registratursignatur/ Aktenzeichen: sub Himelpfortten (18. Jh.)<BR/>registrata in libro Himelpforten fol. (18. Jh.)<BR/>N. 18 (18. Jh.)