Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1501-1550 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-26f69d88-bff1-41ba-a857-e35d7b4bb3540 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1995 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 1105 [1546 I] |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Oswald Wiells zu Rainting, Hofrichter zu Allerspach, widerlegt seiner Frau Appolonia, Tochter des verstorbenen Wallthasar Bruninnger zu Scheyring, das mitgebrachte Heiratsgut von 300 fl rh. mit 300 fl rh. und gibt ihr als Morgengabe den dritten Pfennig vom Heiratsgut sowie als Besserung, gemäß Heiratsvertrag nach seinem Ermessen, 50 fl. Diese insgesamt 750 fl rh. versichert er ihr mit Zustimmung seines Lehensherrn, Hr. Christoph G. zu Ortemberg, auf seinen Sitz zu Rainting mit aller Zugehörung. Des weiteren legt er fest: Stirbt er vor seiner Frau, so fällt ihr, gleich ob Kinder da sind oder nicht, Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe und die gesamte Fahrnis ohne irgendeine Ausnahme zu; er kann seinen nächsten Freunden bei Lebzeiten nur ein Ross und einen Harnisch sowie ein oder zwei Röcke geben. Die Widerlage mit 300 fl rh. gehört seiner Frau und ihren Erben. Die Versicherung auf den Sitz Rainting ist vom Lehensherrn nur unter der Bedingung erlaubt worden, dass seine nächsten Verwandten im Namensstamm Wiles innerhalb von 4 Jahren nach seinem Tode die darauf verschriebenen 750 fl ablösen; im gegenteiligen Fall kann der G. dieses Lehen ohne Widerspruch von irgendeiner Seite an sich ziehen. Der Witwe steht auf den Sitz Rainting nur dann ein Beisitz zu, wenn sie darum eigens beim G. ansucht. Stirbt Appolonia vor ihm und sind Kinder da oder nicht, so steht ihm und seinen Erben die 300 fl Heiratsgut und ihre Fahrnis als Eigentum zu und er kann darüber völlig frei verfügen; auch sie kann zu Lebzeiten ihren nächsten Freunden nur einen oder zwei Röcke vermachen. Über ihre Morgengabe kann sie völlig frei verfügen; was davon übrig bleibt, fällt an ihre nächsten Erben. In allen anderen Fällen ist nach gemeinem Landrecht und Brauch in Niederbayern zu verfahren.; S 1: G. Christoph zu Ortemberg, als Lehensherr, S 2: Ausst., S 3: Hanns Scharfföder zu Kholßaych, sein Vetter. |
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| Laufzeit: | [1546 nach Januar 19] |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Pap. |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Rainding (Gde. Haarbach, Lkr. Passau) |
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Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Abschr. Mitte 16.Jh. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |