Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1351-1400 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-27cac88a-d618-4a0d-ac62-2acbb43fca523 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 418 |
| Archivische Altsignatur: |
Rheinpfälzer U 5743, Straßburg E 5144/58 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Arnold von Blankenheim (Blanckenheym) Herr zu Gerolstein (Geroltsteyn) und seine Frau Johannetta von Rodemachern sühnen sich mit Johann Herrn zu Schönecken (Schonecken) im Streit wegen des lamtoiday Wittums, das + Gerhard Herr zu Schönecken der Johannetta angewiesen hatte. Johann hat mit Zustimmung seines Bruders Bonifatius (Fetzies) dafür die folgenden Einkünfte angewiesen: eine Rente von 25 Fudern Wein jährlich auf Dorf und Gut zu Mehring (Mernike), je zur Hälfte auf eigenes Wachstum und den Zehnten sowie auf Schaff und Bede; der Wein ist zwischen Remigii (01.10.) und Martini (11.11.) fällig; Mißwachs und Hagel sind keine Hinderungsgründe; 100 Pfund Pfennige trierischer (Trierscher) Währung auf das Maischaff im Dorf Mehring, durch die Amtleute zu zahlen; den Zehnten zu Sarresdorf (Saristdorff) mit allem Zubehör. Diese Einkünfte erhalten Johannetta auf Lebenszeit, Arnold, falls er sie überlebt, und beider Kinder, wenn sie welche haben. Nach dem Tode der Johannetta kann das Wittum allerdings jeweils 14 Tage vor und nach Lichtmeß (02.02.) mit 3000 kleinen Gulden in Gold oder Turnoser Groschen zurückgekauft werden. Sterben Arnold und die Kinder vor Johannetta, fallen bei ihrem Tod die Einkünfte an Johann und seine Erben zurück. Dies geschieht in jedem Fall nach dem Tod der Eheleute und der Kinder. Werden die Eheleute beim Empfang behindert, hat Johann ihnen zu helfen; er soll zwischen Remigii und Martini Haus und Hof zur Lagerung des Weins zur Verfügung stellen. Er hat seine Untertanen zu Mehring aufgefordert, die Zahlungen sicherzustellen; diese haben darüber eine Urkunde ausgestellt. Bei säumiger Zahlung können sich die Eheleute Pfänder nehmen; Kosten und Schaden werden ihnen ersetzt. Gegen die, die die Eheleute mit und ohne Gericht der Einkünfte berauben wollen, ist Johann zur Hilfe mit Leib, Macht und Burgen verpflichtet; die vom + Gerhard ausgestellte Wittumsurkunde der Johannetta bleibt davon unberührt. Die Eheleute haben den Vertrag beschworen; bei Verstößen sind sie treulos, meineidig und ehrlos. Es siegeln (1) Arnold, (2) Johannetta sowie auf beider Bitten (3) Wilhelm Herr zu Manderscheid (-scheyt) und (4) dessen Bruder Wilhelm. Diese kündigen ihre Siegel an. |
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| Laufzeit: | 1356 Oktober 10 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 9 Bilder |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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