Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1401-1450 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-2cd0ba76-647f-4f66-b4eb-394fcbae7b2e9 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 1221 |
| Archivische Altsignatur: |
Rheinpfälzer U 5820, Straßburg E 5147/137 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Konrad, Erzbischof von Mainz (Meintze) (a), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in deutschen Landen, und Otto Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern (Beyern) bekunden, daß sie ihren Oheim, Gevatter und Bruder Ludwig Pfalzgrafen bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsessen und Herzog in Bayern, und Johann Graf von Sp. mit ihren Freunden und Räten auf das Datum dieser Urkunde zu einem Tag nach Worms (Wormß) geladen und die zwischen diesen bestehenden Streitigkeiten gütlich und freundlich beigelegt haben wie folgt: Graf Johann hat dem Pfalzgrafen angeboten, ihm einen seiner drei Teile an der Grafschaft für 30 000 Gulden zu versetzen; man ist deswegen entsprechend dem Burgfrieden vor den gemeinsamen Schlichter gegangen und hat ein Urteil erlangt. Nun setzen Erzbischof Konrad und Pfalzgraf Otto fest, daß Graf Johann den Anteil behalten soll und Pfalzgraf Ludwig seine Zustimmung dazu gibt, daß der Graf Jakob Markgraf von Baden und Friedrich Grafen von Veldenz (Veldentze) als seine Erben am Samstag nach Michaelis (02.10.) in die drei Teile aufnimmt, die er noch zu Kreuznach (Crutzenache) (b) und der zugehörigen Grafschaft hat. Pfalzgraf Ludwig, Markgraf Jakob und Graf Friedrich sollen am Donnerstag nach Michaelis (30.09.) einen Burgfrieden schließen und beschwören, der dem bisherigen Burgfrieden zwischen Pfalzgraf Ludwig und Graf Johann entspricht, jeder für sich und seine Erben. Markgraf Jakob und Graf Friedrich haben dem Pfalzgrafen eine Urkunde auszustellen, worin sie versprechen, ihn und seine Erben, Pfalzgrafen bei Rhein, in dem Fünftel bleiben zu lassen, das Elisabeth von Sp., Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern, Witwe, ihm zu Lebzeiten mit Wissen und Willen des Grafen Johann verschrieben hat; Pfalzgraf Ludwig soll Markgraf Jakob und Graf Friedrich in ihren Anteilen urkundlich bestätigen. Diese wiederum sollen ihn im Besitz des von Graf Johann für 20 000 Gulden verpfändeten vierten Anteils belassen mit dem Recht der Wiederauslösung durch Graf Johann oder - nach seinem Tod - die o. a. Erben entsprechend den Pfandurkunden (1). Wegen der von Graf Johann angeführten vermeintlichen Übergriffe pfalzgräflicher Amtleute und wegen der vom Pfalzgraf Ludwig beklagten angeblichen Übergriffe sponheimischer Amtleute bestimmen Erzbischof Konrad und Pfalzgraf Otto einen Tag zu Kreuznach auf Montag nach St. Gallentag (18.10.), um die beiderseitigen Klagen zu hören und abzugleichen. Kann dies nicht durch die beiderseitigen Freunde erlangt werden, sollen die im Burgfrieden bestimmten Obmann und Ratleute auf Donnerstag nach Martini (18.11.) nach Kreuznach kommen; man soll dort Klagen, Antworten und Urkunden vorbringen und das Urteil akzeptieren. Für den Fall, daß Obmann und Ratleute sich in einigen Punkte für unzuständig erklären, hat Pfalzgraf Ludwig von den Räten des Grafen von Sp. Heinrich von Zeiskam (Zeyßkeim), Jakob von Lachen und Walram von Koppenstein (Coppen-), Graf Johann von des Pfalzgrafen Räten den Ritter Philipp von Ingelheim (Ingeln-), den Hofmeister Johann (Hans) von Venningen (c) und Arnold Schliderer von Lachen bestimmt; diese sollen ein Mann sein; jeder Herr soll zwei Wappengenossen dazu setzen, die gemeinsam die strittigen Punkte beilegen sollen; ihre Entscheidung soll akzeptiert werden. Werden sie nicht einträchtig, sollen die sechs das Urteil fällen. Kommen auch sie nicht überein, sondern folgen ihrer Partei, soll man das Los werfen, welche Partei als der gemeinsame Mann urteilen soll. Jeder Schritt soll urkundlich festgehalten werden. Die Räte haben nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen, die Herren sie dafür von ihren Verpflichtungen ihnen gegenüber zu entbinden. Ein verstorbener Ratmann soll ersetzt werden. Die sechs haben binnen eines Monats in Tätigkeit zu treten, nachdem der Obmann die Sache abgewiesen hat; der Termin ist den Parteien vierzehn Tage vorher zu nennen. Die Sache selbst soll dann binnen drei Monaten entschieden werden. Es siegeln (1) Erzbischof Konrad und (2) Pfalzgraf Otto. Pfalzgraf Ludwig (3) und Graf Johann (4) bekunden, daß diese Sühne mit ihrem Wissen und Willen geschehen ist, und siegeln deshalb ebenfalls. (a) Lesart in B: "Mentze". (b) Lesart in B: "Crutzenach". (c) Lesart in B: "Venyngen". (d) Lesart in B: "uff". (e) Lesart in B: "für". (f) Lesart in B: "tag". (1) Nr. 4113. |
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| Laufzeit: | 1428 September 24 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 11 Bilder |
| Ausstellungsort: | Worms |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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