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George Philipp, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, Hr. zu Söldenau, Neideg und Eggelheim, bestimmt letztwillig: 1. Sein Leichnam ist in der Gruft seiner Vorfahren in der Marktkirche zu Orttenburg zu bestatten. 2. Universalerbe seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens ist sein Sohn Johann George, dem die Beachtung des mit dem Erbstatuten gegründeten Fideicommiss ebenso aufgetragen wird wie die Erhaltung des Splendors des Hauses in allen Handlungen, insbesondere ist auf die Reichsunmittelbarkeit der Reichsgrafschaft und auf ihre evangelische Religion, Freiheiten und Rechte zu achten, doch hat er freie Hand beim Verkauf von Allodialgütern, muss aber das dafür erzielte Geld zum Ankauf anderer im Reich liegender Immediatgüter verwenden. 3. Sollten mehrere Kinder ihn überleben, so gilt für die freie Reichsgrafschaft Orttenburg und die davon rührende Lehenschaft die Primogenitur, auch dürfen die in Bayern liegenden Allodialgüter nicht aufgeteilt werden, doch sind die Brüder und Schwestern entsprechend der Erbvereinigung zu verpflegen. 4. Sollte das Haus gänzlich absterben, so ist seine Mutter, G. Esther Dorothea, geborene G. von Krichingen und Büddingen, die alleinige Erbin und nach deren Ableben die Base, die G. von Ostfrießland, geborene G. zu Krichingen und Büddingen, in allen Allodial- und Erbgütern. 5. Für seine Gemahlin gelten die Bestimmungen des Ehevertrags. Seine Erben haben ihr den Genuss ihres Wittums bis an ihr Lebensende nicht zu schmälern und alles wie bestimmt zu leisten und zu zahlen. 6. Als Vormunde seines noch unmündigen Sohnes und Testamentsvollstrecker werden Hr. Johann Georg III. H. zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Erzmarschall des Hl. Röm. Reichs und KF, LG in Thüringen, MG zu Meißen und Ober- und Nieder Laußitz, BG zu Magdeburg, gef. G. zu Henneberg, G. zu der Marck, Ravensburg und Barby, Hr. zu Ravenstein etc., und Hr. Christian Ernst MG. zu Brandenburg, H. zu Magdeburg, in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, in Schlesien zu Croßen und Schwibuß, BG. zu Nürnberg F. zu Halberstadt, Minden und Camin, G. zu Hohenzollern etc., eingesetzt und gebeten, seinen Sohn in der Augsburgischen Confession und gräflichen Sitten zu erziehen und zu achten, dass die Einkünfte von den Ortenburgischen freien Reichsgütern und den bayerischen Landgütern gut genützt und verrechnet werden. Änderungen und Ergänzungen des Testaments werden vorbehalten. S und US: Geörg Philipp Graff zu Orttenburg mppria. S und US auf der Papier-Hülle: Johann Ludwig Prasch, des Innern und Geheimen Raths allhier ...; Georg Elsperger, des innern geheimben Raths allhir ...; Johann Albrecht Steiniger ...; Johann Philipp Hammann des Innern Raths alhier ...; Christoph Albrecht Steininger Gemeiner Statt bestelter Consulent ...; Emanuel Harter Gr. Stadt bestellter Consulent ...; Martin Cristoff Metzger Med. Doct. SN u. US: Johann Hillmer aus Röm. kayserl. Macht und Gewaldt geschworner offenbahrer Notarius... Geschehen in des Heyl. Röm. Reichs freyn Stadt Regensburg Freytag den 29. Juni/9. Juli ... S und US: Geörg Philipp Graff zu Orttenburg mppria.
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