| Betreff: |
Philipp d.Ä .G. zu Hanaw und Hr. zu Lichtenberg und Johann G. zu Nassau, Catzenelnborgen, Vianden und Dietz als Hanaw-Müntzenbergische Vormunde anstatt Dorothea, verwitwete G. zu Ortenburgh, geborene G. zu Hanaw-Müntzenberg, und Gm. Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, als Schwiegervater der verw. G. und Vater des verstorbene G. Anthoni, vereinbaren, nachdem es wegen des Wittums Auseinandersetzungen gegeben hat, in die sich der verstorbenen KF. Friederich von der Pfalz als Verwandter der Witwe eingeschaltet und einen Tag im Oktober 1576 anberaumt hatte, der aber wegen des Reichstages und des Ablebens des KF. nicht zustande kam, KF. Ludwig aber den Streitfall seinem Bruder PG. Johann Casimir als Statthalter übertragen hat: Die Witwe verlangte für das zugebrachte Heiratsgut, Morgengabe und Nutzung der Widerlage die entsprechende Zahlung von G. Joachim, desgleichen 1000 fl für die ihr zustehende Fahrnis und nach dem Ableben ihres Söhnleins die ihr gebührenden 1200 fl, ferner die vertraglich vorgesehenen Nutzungen an Vieh, Hühnern, Holz, Jagd und Fischerei, überdies 30 Mark Silbergeschirr. G. Joachim bestritt die Berechtigung dieser Forderungen, da erst nach dem Todfall der Witwe die genannten Summen zu leisten sind und außerdem die Witwe den im Vertrag vorgesehenen Wittumssitz nicht bezogen hat. Außerdem sind ihm die für den Unterhalt der Witwe entstandenen Kosten zu gering veranschlagt worden. Zur Bereinigung der gegenseitigen Forderungen wird daher vorgeschlagen: G. Joachim und seine Erben haben der Witwe 23.000 fl Franckfurter Währung zu leisten, ferner auf die Forderung von 1237 fl für den Unterhalt der Witwe zu verzichten. - G. Dorothea verzichtet auf alle ihre Ansprüche. - G. Joachim hat den genannten Betrag in Raten zu leisten, nämlich 4000 fl zur kommenden Franckfurter Fastenmesse ohne Zinsen, 10.000 fl am 1. September 1577 in Nürnberg, ebendort am 1. März 1578 weitere 2.500 fl und am 1. September 1578 nochmals 2.500 fl, schließlich die restlichen 4.000 fl am 1. März 1579, alle diese mit jeweils 5 Prozent Zinsen vom Hauptgut. Hinsichtlich der geforderten Hälfte der Hochzeitsgeschenke, die G. Joachims zur Fahrnis zählt, hat er der Witwe einen angemessenen Teil zu geben. Wegen des Halsbandes, das G. Anthoni als Morgengabe schenkte, erklärte G. Joachim, dass dieses als Erbkleinod des Hauses Ortenburg nicht verschenkt werden darf und er bereit sei, dafür 200 fl zu leisten und ein anderes Kleinod der Witwe zu schenken. Zum Ausgleich der beiderseitigen Forderung sei daher der Wert des Halsbandes durch zwei Sachverständige festzustellen und sodann von beiden ein Ausgleich zu finden. Ist dies nicht möglich, soll durch Los zwischen beiden Möglichkeiten entschieden werden und für den Fall des Zuschlages zu Ortenburg dort die Entscheidung über Behalten des Kleinodes oder Leistung des taxierten Wertes an die Witwe erfolgen. Zur Sicherung der Zahlung zu den genannten Terminen ist eine Hypothek zu geben.; S 1: kurf. Großhofmeister, Kanzler und Räte (Kanzleisekret), S 2-3: die Hanauischen Abgesandten Dionisius Gremp von Freudenstein, Jacob Schwarz, Dr. iur.
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