Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1451-1500 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-369e7d2c-6859-4f98-8c8c-10011f930e299 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1232 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 555 (1474 IV 25) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Vlrich vom Braitenstain, Marschall des H. Ludwig von Bayern, beurkundet die vor den herzoglichen Räten Hr. Mertain Mayr doctor, Hr. Theseresen Frawnhofer, Hofmeister, Heinrichen Herrtemberger, Pfleger, Hr. Jorgen von Rechperg, Hr. Heinrichen Nothafft, Hr. Jorgen Frawnberger, Karl Kärglein, Landschreiber, Wilhalmen Trenbecken, Oberrichter, Hannsen Amman, Kastner, und Linharten Juden, Hofmeister zu Sälldental, im Hofgericht geführte Verhandlung zwischen Nicoläsch Pötzlinger, zugleich für seine Mutter Madgalena Holuppin, gegen Agatha, Witwe nach Hr. Jhan Holup: Der Kläger brachte vor, dass seine Mutter als vollbürtige Schwester zu Hr. Jhan Holuppen gemeinsam mit diesem ihr väterliches und mütterliches Erbe ungeteilt besessen haben, dass dieser aber dann das ungeteilte Erbe in Böhmen verkauft und den Erlös in Bayern angelegt habe; es sei auch eine Abmachung mit seiner Mutter getroffen worden, die ihr gleich den Kindern des Hr. Jhan ihr Erbteil zusicherte, das sich in der Gewalt der Fr. Agatha befinde. Dies wurde von der Witwe bestritten und bemerkt, dass Nicoläsch und auch seine Mutter bisher nie solche Forderungen bei Lebzeiten des Hr. Jhan vorgebracht haben. Jhan hat in seinem Testament aus Gnade Nicoläsch 50 fl rh. vermacht, die dieser empfangen und quittiert hat, ohne dabei und später von seinen und seiner Mutter Forderung etwas zu erwähnen. Nicoläsch wandte ein, dass seine Mutter Hr. Jhan oft um ihr Erbteil angegangen ist, aber immer vertröstet wurde mit einer dadurch besseren Vermehrung des Erbgutes. Dass seine Mutter Forderungen stellte, ist aus einer Vereinbarung zu ersehen, die Hr. Mertin Mair zwischen den Geschwistern eben wegen dieser Erbschaftsforderungen vermittelt hat. Fr. Agatah brachte dagegen vor, dass weder die Mutter zu Lebzeiten des Hr. Jhan noch Nicoläsch, der beim Tod des Jhan zugegen war, damals Forderungen geltend machten; sie haben mithin kein Erbteil der Schwägerin in ihrer Gewalt. Gegen diese Behauptung erklärte Nicoläsch, dass man bedenken müsse, dass Hr. Jhan ein Dorf und andere Güter, das ungeteilte Erbe der Geschwister in Böhmen, um 600 Schock an den von Swannberg verkauft und die dafür eingenommenen 260 fl rh. für sich behalten bzw. in Bayern in angekauften Gütern angelegt hat. Die Räte entschieden daraufhin einstimmig, dass Nicoläsch Pötzlinger zum Rechtsbeweis für seine Angabe zugelassen wird und die Entscheidung in 12 Wochen und 6 Tagen erfolgen soll, wenn nicht der H. das Verfahren verlängert.; S: Ausst. |
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| Laufzeit: | 1474 April 25 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Pap. |
| Ausstellungsort: | Landshut |
Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |