Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-36f0c6dc-5ef0-44f9-9155-7f6664eeab011
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2256
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1339 (1567 X 1)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

H. Albrecht von Bayern beurkundet die vor ihm in Anwesenheit von G. Carl und Eydl Fridrich von Zollern und ihrer Beistände Hans Chunrad von Vlm, abgesandter Rat des MG. Carl zu Baaden und Hochberg, und Fridrich G. zu Öttingen einerseits und G. Joachim und Vlrich zu Orttennberg sowie Georg von Freuntsperg, Hr. zu Mündlhaim andererseits zwischen dem k. Rat Carl G. zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen anstatt seines Sohnes Eidel Fridrich G. zu Zollern und Joachim G. zu Orttennberg für seine Muhme und Pflegetochter Veronica, Tochter des verstorbenen G. Carl von Orttennberg getroffene Heiratsabrede:

1) Die Hochzeit soll zu bequemer Zeit stattfinden.

2) Veronica G. zu Orttenberg erhält als Heiratsgut von ihren Vormunden und Vettern Johanns, Joachim und Vlrich G. zu Orttennberg 15.000 fl rh. in bar und eine entsprechende Ausstattung. G. Carl anstatt seines Sohnes widerlegt der Braut das Heiratsgut mit 15.000 fl rh., zu denen als Morgengabe 1.000 fl rh. kommen.

3) Das Heiratsgut der Braut wird laut Vertrag von den zur Zahlung verpflichteten Johanns und Vlrich gegen entsprechende Verschreibung durch 6 Jahre stillgelegt und mit 4 Prozent, das sind 600 fl jährlich verzinst; nach diesen 6 Jahren sind Hauptsumme und Zinsen auszuzahlen.

4) G. Carl hat das versprochene Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe auf den Gefällen und Einkünften der Stadt Hechingen und den dazugehörenden Flecken und Dörfern, notfalls auch anderwärts zu versichern, wobei für je 20 fl Hauptgut 1 fl jährlicher Zins zu rechnen ist. Was G. Eidl Fridrich über die 15.000 fl hinaus von der Braut bekommen wird, ist ebenfalls mit entsprechender Verzinsung zu versichern.

5) Die G. erhält von den 1000 fl Morgengabe jährlich die gebührende Verzinsung mit 50 fl, die sie frei für sich verwenden kann. Die ihr zugebilligten Witwengüter kann sie aber ohne Zustimmung des G. Carl und seiner Erben weder verkaufen, versetzen noch sonst wie verändern.

6) Stirbt Eytl Fridrich vor seiner Frau und sind Kinder vorhanden, so hat die G., solange sie Witwe bleibt, bei den Kindern zu sein, diese zu erziehen, aber die Regierung der Grafschaft und die Verfügung über deren Einnahmen haben die von der beiderseitigen Freundschaft verordneten Vormunde, die ihr den entsprechenden Unterhalt zu gewähren haben.

Bleibt die G. nicht bei den Kindern und will sie nochmals heiraten, so stehen ihr das Heiratsgut und die Morgengabe zu, desgleichen die Hälfte des zur Hochzeit erhaltenen Silbergeschirrs, ihre Leibkleider, Schmuck, Kleinode und Wäsche, ferner die Hälfte ihres eigenen, unverheirateten und danach ererbten Gutes sowie für den dritten Teil der Fahrnis 600 fl, alles andere bleibt den Kindern, die davon gegebenenfalls auch die Schulden zu zahlen haben. Sie darf auch dem zweiten Mann nicht mehr als 6.000 fl rh. zubringen. Bleibt sie Witwe und haust sie nicht mit den Kindern, so haben ihr die Vormunde einen standesgemäßen Witwensitz zu geben und zu unterhalten, dazu das Brennholz, etliche Zinshühner und Eier oder für das alles jährlich 50 fl in bar zu zahlen.

7) Sterben die Kinder vor der Mutter, so erbt sie von diesen insgesamt nur 4.000 fl rh., alles andere fällt den nächsten Zollerischen Erben zu.

8) Sind keine Kinder vorhanden, so sind der Witwe von den nächsten Erben des G. Eytl Fridrich nicht nur das Vorstehende zu entrichten, sondern auch alle unverheirateten oder nachher ererbten Güter, desgleich ihr Ehebett mit aller Zugehörung; die Widerlage des 15.000 fl ist ihr Zeit ihres Lebens mit 5 fl von 100 zu verzinsen.

9) Stirbt die G. ohne Kinder, so bleiben dem G. die 15.000 fl Widerlage und die 1000 fl Morgengabe als Eigentum, desgleichen die Nutzung des Heiratsgutes und aller ihrer anderen Eigengüter auf Lebenszeit, ebenso das halbe Silbergeschirr und die Kleinodien, die ihnen zur Hochzeit geschenkt wurden. Die anderen hinterlassenen ererbten oder sonstigen Eigengüter hat G. Eytl Fridrich sein Leben lang ungeschmälert zu erhalten, und nach seinem Tode fallen diese an ihre nächsten Blutsverwandten; Kleider, Kleinode und was zu ihrem Leib gehörte, auch ihr Teil vom Silbergeschirr haben sofort nach ihrem Tode diesen übergeben zu werden.

10) Sind Kinder vorhanden, so bleibt es beim Tod der G. beim gemeinen Gebrauch, wie er unter G. und Herrn üblich ist. Will sich der G. wieder vermählen, so ist den Kindern erster Ehe das mütterliche Erbgut auszufolgen, Heiratsgut, Morgengabe und andere hinterlassene Güter nicht ausgenommen.

11) Hat die G. ihre Morgengabe nicht verschafft und sind keine Kinder vorhanden, so fallen die 1000 fl. Morgengabe an ihre nächsten Erben, die 15.000 fl Widerlegung jedoch zur Gänze an G. Eidl Fridrich oder dessen Erben.

12) Die G. hat entsprechend dem zwischen ihren Vettern G. Hanns und Vlrich zu Orttennberg einerseits und ihr und ihrer Schwester G. Anna Maria andererseits aufgerichteten Vertrag den entsprechenden Verzicht zu leisten, den G. Eitl Fridrich zu bekräftigen hat.

13) Die Heiratsabmachung wird in zwei gleichen Ausfertigungen gegeben.

S: Ausst.

Laufzeit: 1567 Oktober 1
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Ausstellungsort: München

Registerbegriffe

Ortsnamen: Hechingen (Zollernalbkreis)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden