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A1: Sigmund von Eglofstein, Ritter, Schultheiß zu Nürnberg A2: die Schöffen der Stadt zu Nürnberg S: Schulheißengericht Nürnberg E: Barbara, Witwe Hermann Schallers, Bürgerin zu Nürnberg Betreff: Gerichtliche Bestätigung der eidlichen Aussagen von Herrn Stephan Tetzel, Herrn Lienhard Ebner und Herrn Lienhard Groland d. J. als geladenen Zeugen, dass sich Doktor Lorenz Schaller und seine Schwester Barbara, Witwe Wilhelm Erckels, einerseits und E, ihre Töchter Elsbeth Ercklin und Jungfrau Katharina, ihr Sohn Jorg Schaller und ihre noch minderjährigen Kinder Henslein und Sebold mit Zustimmung ihrer Vormünder Ludwig Pfintzing d. Ä. und Hans Beham andererseits bezüglich ihrer Irrungen um ihr väterliches und mütterliches Erbe, ihre Zuschätze und ihr Heiratsgut gütlich und freundlich wie folgt vertragen haben: 1) Barbara Schallerin soll über das ganze fahrende und liegende, bewegliche und unbewegliche Hab und Gut ihres verst. Mannes Hermann Schaller, wie es bei dessen Tod vorhanden war, ´Darlegung und Beweisung tun´, so wie es ihr kund und wissentlich sei. Und wenn ihr Widerpart sich nicht damit begnügen lassen sollte, soll sie mit ihrem Eid beteuern, dass sie nicht mehr an Hab und Gut wisse, als sie benannt hat. 2) Wenn ihr oder Dr. Lorenz Schaller daraufhin noch mehr bekannt werden sollte, soll auch dies in die Teilung kommen, ihr an ihrem Eid aber unschädlich sein. 3) Barbara Schaller soll über ihr Einnehmen und Ausgeben in Beisein guter Freunde beider Seiten Rechnung tun. 4) Barbara Schallerin sollen im voraus 1400 Gulden als ´Zuschatz´ ausgerichtet und bezahlt werden. 5) Auch sollen ihr die 14 Gulden Ewiggeld aus den Häusern bei dem Stadel und der Schmelzhütte ihr Leben lang bzw. solange sie nicht ihren Witwenstuhl verrückt bleiben. Wenn sie ihren Witwenstuhl verrückt oder mit Tod abgeht, sollen die 14 Gulden Ewiggeld ihren leiblichen Kindern, die sie mit Hermann Schaller hat, zufallen. 6) Der Barbara Schallerin sollen auch ihre Kleider und Kleinode und das, was sie von ihren Eltern bekommen hat, folgen. 7) Den Hausrat soll sie sich mit den Kindern aus der ersten Ehe ihres Mannes teilen. 8) Dr. Lorenz Schaller und seiner Schwester Barbara Ercklin sollen die Behausung am Heumarkt, in welcher ihr verst. Vater gewohnt hat, und das ebenfalls am Heumarkt gelegene Haus, genannt zum Storn, abgetreten werden, doch soll Barbara Schallerin in dem Haus, in dem sie jetzt wohnt, bis Allerheiligen sitzen bleiben dürfen. 9) Weil Barbara Ercklin ´ihren genommenen Zuschatz nicht einwerfen wollte´, soll sie mit der Hälfte an beiden genannten Häusern ´von aller anderen übrigen Habe geschieden sein´. 10) Dr. Lorenz Schaller sollen die Äcker zu Schoppershof (Stadt Nürnberg), die von den Deichslern zu Lehen rührten und drei gewirkte Panncklach seiner verst. Mutter folgen sowie die Schuld, die er seinem verst. Vater oder seiner Stiefmutter schuldig geblieben war, nachgelassen werden. 11) Den jüngeren Söhnen und Töchtern des verst. Hermann Schaller aus seiner Ehe mit Barbara Schaller sollen die Forsthube Zerzabelshof (Stadt Nürnberg) mit allen Zugehörungen und Rechten, insbesondere den Pferden, dem Vieh und Baugeschirr, folgen. 12) Alles, was über das vorgenannte Hab und Gut hinaus an Erb, Eigen, Gülten, Zinsen, Renten, Schulden, Barschaft, Kleinoden und anderem noch vorhanden sein sollte, soll zu gleichen Teilen dem Dr. Lorenz Schaller und seinen 5 jüngeren Geschwistern aus der zweiten Ehe seines Vaters mit Barbara Schaller folgen. 13) Dafür sollen die genannten 6 Geschwister ihrem verst. Vater Hermann Schaller und dessen Eltern sowie seinen zwei Hausfrauen einen ewigen Jahrtag zu St. Egidien mit einer gesungenen Vigil und einer gesungenen Seelmesse stiften. 14) Jeder Teil soll die ihm erlaufenen Kosten und Schäden selbst tragen. 15) Wenn es wegen der Zehrungskosten noch Irrungen geben sollte, sollen diese durch gütlichen Spruch Gottlieb Volckmeirs als Obmann und eines gleichen Zusatzes beider Parteien beigelegt werden.
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