Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-443d4075-2e8a-49d8-9796-545806db308d1
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2641
Archivische Altsignatur:

PS Cart. 280 Ortenburg

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Heinrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburgkh, kurfürstl. Pfalz Rat, Landrichter und Pfleger auf Waldeckh, und sein Vetter Georg, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburgkh, schließen nachfolgenden Vertrag:

1) G. Georg überlässt von seinem halben Teil der Herrschaft Säldenau dem G. Heinrich alle Stiften, Gülten, Renten, Zinsen, Getreidedienste, Scharwerk, Rechte und Gerechtigkeiten, Obrig- und Herrlichkeiten, die ihm laut Vertrag zustehen, auf 3 Jahre.

2) G. Heinrich hat die Untertanen des G. Georg bei Robotgeld, Stiften, Diensten, Gülten, Renten, Zinsen wie bisher zu belassen und ohne des G. Georg Wissen keine Veränderungen vorzunehmen.

3) G. Heinrich hat die Untertanen des G. Georg in Todesfällen, Heiraten, Zustand, Abfahrt, Bestrafungen, Schreib- und Siegelgeld, Abschied, Inventur und Beschaugeld, Vormundschaft und Steuern wie bisher zu belassen, keine Belastungen vorzunehmen und G. Georg steht ein Einschaurechtt zu.

4) Die Abgaben und Steruern, die auf der Herrschaft Säldenau liegen, und die Gülte an das Kapitel Vilßhoffen sind gemeinsam zu leisten.

5) In Übereinstimmung mit Artikel 11 des Vertrags [1588 IV 23] betreffend Aufteilung der Unkosten durch Prozesse und Streitigkeiten um die Herrschaft Säldenau zu gleichen Teilen wird bestimmt, dass kein Teil ohne Wissen und Beratung mit dem anderen etwas unternimmt, aber auch nichts zur Wahrung der Rechte verabsäumt, wobei dies stets mit Aufteilung der erwachsenden Unkosten zu geschehen hat.

Insbesondere auf gemeinsame Kosten geht das anhängige Verfahren vor dem kaiserlichen Kammergericht, Ortenburg contra Bayerische Kreisstände.

6) Bei Befreiung von der Lehenschaft, die gemäß Vertrag dem G. Heinrich zusteht, und von der Leibeigenschaft bekommt jeder Teil von der Gebühr den halben Teil.

7) Bei Vergabe des Leibgedings steht jedem Teil die halbe Geldsumme zu.

8) Hinsichtlich des Holzwachses von G. Georg ist ein Holzpropst eingesetzt, der darauf zu achten hat, daß nur die im Vertrag bestimmte Menge entnommen wird. G. Heinrich hat kein R echt, mehr zu beanspruchen.

9) Hinsichtlich Hofbau, Wiesmahd und Bräuhaus soll alles wie nach dem Vertrag vereinbart gehalten werden, außer G. Heinrich wollte allein das Brauhaus verlegen,, wozu er nun berechtigt wäre.

10) Die Hoftaverne, die nun wieder in guten Zustand gebracht ist, soll stiftlich und baulich auf beider Teile gleiche Kosten instandgehalten werden.

11) G. Georg ist verpflichtet, dem G. Heinrich und seinen Anverwandten und Dienern bei einem Aufenthalt in Sälldenaw die notwendige Unterkunft zu gewähren.

12) Die Erhaltung des Schlosses zu Sälldenaw mit Gebäuden hinsichtlich Mauern, Dächern, Fenstern, Öfen und anderm geht wie bisher auf Kosten beider Grafen und hat rechtzeitig zu erfolgen.

13) Der Torwart ist von beiden Grafen mit gleichem Anteil zu besolden.

14) Die gräfl. Urkunden, Sal-, Kasten- und Gerichtsbücher und andere Sälldenaw betreffende Schriftstücke sind unverzüglich zu registrieren und dazu eine brauchbare Person zu bestellen, sodann ist alles dem G. Heinrich gegen Herausgabe von beglaubigten Abschriften an die Registratur auszuhändigen.

15) G. Georg wird auch diejenigen Stiftsbücher, Kasten-, Zehnten- und Steuerregister, die den halben Teil betreffen, dem G. Heinrich für 3 Jahre überlassen; alle diese sind der Registratur einzuverleiben.

Wenn G. Georg dem G. Heinrich den halben Teil an der Herrschaft Sälldenaw in Stiften, Gülten, Gefällen, Einkommen und Nutzung kraft dieses Vertrags auf 3 Jahre übergeben hat und die Untertanen zur Reichung der Dienste und Leistungen verpflichtet wurden, hat G. Heinrich dafür in jedem Quartal 200 fl rh an G. Georg in Sälldenaw gegen Quittung auszuzahlen, wobei das erste Quartal zur kommenden Weihnacht fällig ist. Ist G. Heinrich oder sein Pfleger säumig, so kann G. Georg die Zinsen samt Kosten für allenfalls erwachsende Schäden zur Hauptsumme schlagen.

Nach Ablauf des dreijährigen Vertrags kann dieser verlängert werden oder jeder Teil über seinen Anteil wieder frei verfügen oder mit dem andern über Tausch oder Kauf verhandeln.

Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt.

S 1 und US: Heinrich G. von Ortenburg etc. mppria., S 2 und US: Georg Graf von Ortenburg mppria.

Laufzeit: 1598 Oktober 9
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Ausstellungsort: Waldeck

Registerbegriffe

Ortsnamen: Söldenau (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden