Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1651-1700 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-468cf644-67f5-409d-a80b-2faed07e7e4c7 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 3121 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 2289 (1662 II 15) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Geörg Reinhardt und Christian, Gebrüder, des Hl. Röm. Reichs G. des älteren Geschlechts zu Orttenburg, Hr. der Herrschaft Eckhelheimb und Neüdeckh, geben Hr. Daniel Geiger, Philosoph. Medicin. et Chirurg. Doctor und weit berühmter Practicus zu Regenspurg eine Schuldverschreibung für 10.000 fl rh., die zur Vollziehung des unlängst zu Wien zwischen ihnen und des Hl. Röm. Reichs Erbschatzmeister Hr. Johan Joachim G. von Sinczendorff, Frhr. auf Ermbsprun, Peckhstall, St. Martinsberg, Loiben, Weideneckh und Zellckhing, röm. kaiserl. Geheimer Rat, Obrister Hofkanzler und Erbschenk in Österreich ob der Enß, als bisherigen Inhaber der freien Reichsgrafschaft getroffenen Vereinbarung über die Abtretung und Ablösung derselben gegen 34.000 fl benötigt werde. Die Sicherstellung erfolgt mit kaiserl. Zustimmung auf der Grafschaft, insbesondere mit Einwilligung der anderen Gläubiger auf den zum Schloss Neu Orttenburg gehörenden und in den kurf. Landgerichten Grießbach und Vilßhofen liegenden 69 Untertanen und auf dem Brauhaus im Markt Orttenburg mit allen ihren Einkünften und Diensten sowie Gerechtigkeiten, ausgenommen die Jurisdiktion als Spezialhypothek. Aus deren Einkünften sind die Zinsen zu zahlen, daher ist über diese Einkünfte genau Buch zu führen und Rechnung zu legen. Für Schäden beim Brauhaus, die durch Feuer, Hagel, Unwetter, Wassernot oder Kriegsereignisse entstehen, hat der Darlehner nicht aufzukommen. Die Verzinsung erfolgt mit 5 Prozent und dazu 2 Schaff Korn, die halbjährig zu Georgi st.n. und Michaelis kostenfrei ins Domizil des Darlehners zu liefern sind, aber auch gegebenenfalls mit Getreide über die 2 Schaff Korn hinaus und Viktualien. Die Verwalter, Hr. Johann Jacob Keget U.J.D., hat alles genau durchzuführen und sich ergebende Veränderungen zeitgerecht Dr. Geier zu melden. Er untersteht zwar voll dem Senior des gräfl. Stammes und ist diesem allein verpflichtet, hat aber auch dem Darlehner ein Handgelübd abzulegen. Er hat alle Gefälle einzuziehen, genau zu verrechnen und darf sich nicht beeinflussen lassen. Es ist ihm auch gestattet, mit dem Darlehner wegen der Ökonomie vertrauliche Korrespondenz zu führen. Notfalls muss er ihm auch Einsicht in Rechnungen, Sal- und Stiftbücher gewähren. Eine Aufkündigung des Kapitals kann erst nach einem Jahr erfolgen. Bei Aufkündigung ist das Kapital mit den Zinsen auf einmal oder auch in zwei halbjährigen Raten zu erlegen. Der Erlag hat in Dukaten oder Reichstalern zu erfolgen. Folgen einzelne Bestimmungen über Münzsorten und Werte wie im Vorvertrag. Diese Spezialhypothek beeinträchtigt nicht die Obligationen und Sicherungen des Hr. Adam Seyfriedt Gall Frhr. von Gallnstein auf Loßdorff, Hardtenstein und Wiederdrieß und seiner Mitgläubiger.; S 1-2: Ausst.1-2.; US. Ausst. |
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| Laufzeit: | 1662 Februar 25 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Pap. |
| Ausstellungsort: | Regensburg |
Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
glz. Abschr. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |