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Hanns Tyerl zu Pödmlsöd, derzeit Landrichter zu Maurkhirchenn, verkündet unter Schilderung des vor der Landschranne daselbst geführten Prozesses zwischen H. Wilhelm von Ober- und Niederbayern als Kläger, vertreten durch Caspar Podinger, Hofgerichtsprokurator zu Burgkhausen, und G. Cristoff zu Ortmberg als Beklagten, vertreten durch Jacob Sumer, Richter zu Mattigkhofenn, das eben ergangene Urteil. Der Streit geht um den Hof zu Sannd Kylian zu Aw, den der H. als heimgefallenes Lehen nach den Ahaimern zu Wildnaw erklärt hat, während der G. diesen als lediges freies Eigen beansprucht, das der verstorbene Ritter Hr. Fridrich Holupp zu Mattigkhofen von den verstorbenen Hr. Wigileus und Wolf von Ahaim gekauft hat. Der Prozess begann mit der Verhandlung vor der Landschranne am 8. Februar 1528 unter dem Landrichter Bernhard Vorster, bei der Sumer zuerst seine vollständig eingerückte Vollmacht von G. Cristoff (ddo. 1528 Januar 7) und dann die ebenfalls vollständig eingerückte Verkaufsurkunde von Wigileus und Wolfganng von Ahaim (ddo. 1502 August 24) dem Gericht vorlegte, den Hof als freies Eigen erklärte und die Ablehnung der Klage beantragte. Podinger wandte dagegen ein, dass nach den Lehenbüchern Schloss Wildnaw mit genannten Höfen, darunter der zu Sannt Kilian zu Aw stets Lehen vom H. für den Ältesten von Ahaim waren, so auch für Wolfganng und Wigileus bzw. Jörg von Ahaim, nach deren Tod aber nicht mehr verliehen wurden, inzwischen in fremde Hände gekommen und ohne Wissen des H. als Lehensherrn zerteilt worden sind. Als verschwiegene Lehen sind sie daher nach Lehensrecht erledigt und anheimgefallen. Da die Ahaimer an dem Gut zu Aw kein Eigentum hatten, konnten sie es auch nie rechtens verkaufen. Die Verkaufs-U. müssen kassiert werden. Sumer lehnte erneut die Klage gegen den G. ab, da für den Verkauf die Ahaimer zur Verantwortung zu ziehen wären. Die Vertagung des Prozesses bis zur Verhandlung am 17. Juni 1528 brachte kein Ergebnis, sondern nur eine weitere Vertagung. Da der G. mit Schreiben vom 27. Januar 1530 eine Verweisung des Falls an das Hofgericht zu Burgkhausen verlangte, entschied dieses unter Leitung des Hauptmanns Wolf von Schellnnperg zu Kislegkh am 1. Juli 1530 unter Rückverweisung an den Landrichter zu Maurkhirchen, dass der G. zu der erhobenen Klage Stellung nehmen müsse. Die weiteren Verhandlungen vor der Landschranne zu Maurkhirchen am 4. August, 18. August, 31. August, 4. Oktober und 9. November 1530 ergaben keinen Fortschritt, da sie zumeist Verfahrensfragen gewidmet werden mussten, und zuletzt nur das abermalige Urteil, dass der G. zu Klage direkt Stellung zu beziehen habe. Bei der Verhandlung der Landschranne am 4. Januar 1531 verlangte nun der Vertreter des G. die Vorlage von Beweisen durch den Kläger mit Lehenbuch und Lehensreversen, was der Anwalt des H. als nicht notwendig ablehnte und auf das vorher ergangene Urteil bzw. den Bescheid des Hofgerichts verwies. In der Verhandlung am 18. Januar 1531 legte der Anwalt des H. die verlangten Beweise vor, die eingerückt wurden: Eintragungen im Lehenbuch vom 2. August 1510 und 16. Dezember 1511 sowie einen Lehensrevers des Wolfgang von Ahaim (ddo. 1510 August 2). Bei der nächsten Verhandlung am 15. Februar 1531 beharrte der Anwalt des H. nach Vorlage der Belege für die Klage auf die Durchführung der früheren Erkenntnisse gegen den G., dessen Anwalt verlangte dagegen die Vorladung des Hainrich von Ahaim und bis zu dessen Erscheinen ein Ruhen des Verfahrens. Mit Schreiben vom 21. Februar 1531 kündigte Jacob Sumer als Vertreter des G. beim Landrichter Hans Tierl eine Appellation an das Hofgericht zu Burgkhausen an. In der Verhandlung vom 15. März 1531 beantragte der Anwalt des H. die Zurückweisung der Appellation und das Gericht entschied in diesem Sinne. Dagegen erhob der Anwalt des G. in der Verhandlung am 29. März 1531 Beschwerde und führte dadurch einen Streit um Verfahrensfragen herbei. Da die Beschwerde an das Hofgericht ging, fällte dieses am 22. April 1532 mit Schreiben des Hofrichters Sigmund von Beffenhausen zu Reicharzhausen und der anderen Räte zu Burkhausenn an den Landrichter zu Maurkhirchen die Entscheidung, dass die Verweigerung der Appellation nicht statthaft ist. Dieser Bescheid wurde beiden Parteien in der Verhandlung vom 27. August 1533 mitgeteilt und beurkundet.; S: Ausst.; Beisitzer im Gericht waren: Jörg Reisachöder, Wolfganng Aher, Wolfgang Petershofer, Lienhart Scherer, Larenncz Knöczinger, alle Bürger zu Maurkhirchen, Hans Khäsinger von Hartating, Anndre Vrbarer von Pergarn, Steffan Schuegkh von Grabm, Weicht Hödl von Treubach, Wolfganng Pindter von Ennglwerczhaim, Hanns Mair von Vrsprung, alle Gerichtsleute.
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