Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Würzburg
Kapitel-Bezeichnung: Einzelregestierung von Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-55c35fb1-9bb7-4b8e-bf73-d39a2843f0909
Bestellsignatur: StAWü, Stift Neumünster Würzburg Urkunden 1590
Archivische Altsignatur:

Stift Neumünster Würzburg Urkunden 1580 August 1

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Zur Beilegung von Streitigkeiten über ihre beiderseitigen Rechte und Gerechtsame in Schwanfeld haben sich die Empfänger unter Vermittlung des Würzburger Bischofs Julius Echter auf fünf seiner Räte als Schiedsrichter geeinigt, nämlich Johann Zobel von Giebelstadt, Theobald Julius von Thüngen, Raphael von Herbstadt, Dr. Andreas Hartmann und Dr. Konrad Dinner. Diese haben den Parteien den 18. Juli als Termin für die Entscheidung der Angelegenheit gesetzt. Zu diesem Termin sind die beiden streitenden Parteien bzw. ihre Vertreter und vier der Kommissare erschienen, da Theobald Julius von Thüngen außer Landes weilte. Daraufhin haben sich die Parteien geeinigt, die Sache durch die übrigen vier Kommissare entscheiden zu lassen. Diese haben dann folgenden Schiedsspruch gefällt:
1. Neithard von Thüngen hat als Inhaber einer domstiftischen Erboblei sowie als Inhaber der Propstei des Stifts Neumünster Untertanen in Schwanfeld. Über diese steht ihm die vogteiliche Obrigkeit mit allen dazu gehörenden Rechten und allen daraus fließenden Einkünften zu, während Konrad von Grumbach hier keinerlei Vogteirechte geltend machen kann. Allerdings soll die Zahl der Wohnstätten auf seinen Gütern -derzeit acht auf den Erbobleigütern und elf auf den Propsteigütern- nicht weiter vermehrt werden, sondern auf diesem Stand bleiben. Werden dennoch weitere Wohnstätten auf diesen Gütern errichtet, so unterstehen ihre Bewohner mit der Vogtei dem Konrad von Grumbach.
2. Der Domdekan und seine Untertanen sollen auf ihren Gütern kein Gemeindewirtshaus errichten. Vielmehr darf jeder Dorfbewohner das, was auf seinem Besitz gewachsen ist, ausschenken. Auch darf keiner der Dorfherren seinen Untertanen verbieten, bei Untertanen des anderen Wein zu holen oder dort zu zechen.
3. Haben die Untertanen des Domdekans außer den Gütern, die zu der Erboblei oder zur Stiftspropstei gehören, noch Güter des Konrad von Grumbach in Besitz, so soll der Domdekan davon keine Steuer oder Schatzung erheben, sondern diese denen von Grumbach belassen.
4. Da die Untertanen der Erboblei und der Stiftspropstei wie alle anderen Dorfbewohner ein Gemeinderecht genießen, sollen sie sich auch an den der Dorfgemeinde obliegenden Aufgaben und Lasten beteiligen. Ebenso sind sie bei der Aburteilung von Feldschäden, soweit dies nicht Sache der Herrschaft ist, den anderen Dorfbewohnern gleichgestellt.
5. Straftaten, die sich auf Gemeindegrund und -boden zutragen und nicht an die Zent gehören, werden von denen von Grumbach abgeurteilt ohne Rücksicht darauf, wessen Untertanen daran beteiligt waren. Dagegen darf der Domdekan alle Fälle, die sich auf dem Besitz der Erboblei oder der Stiftspropstei ereignet haben, aburteilen, gleichgültig ob sie von seinen oder von grumbachischen Untertanen verübt wurden.
6. Wegen der Frondienste zu Schwanfeld soll es für die Untertanen der Stiftspropstei bei der im Vertrag von 1547 festgelegten Anzahl von Frontagen bleiben, selbst wenn sie neben Propsteigütern noch solche des Konrad von Grumbach besitzen. Die Inhaber der Erbobleigüter waren bisher von Frondiensten befreit, wobei es ebenfalls bleiben soll, auch wenn sie noch zusätzlich grumbachische Güter besitzen. Um aber weiteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollen künftige die Erboblei- und Propsteiuntertanen keine denen von Grumbach fronpflichtigen Güter mehr an sich bringen. Sollten sich die Untertanen daran nicht halten, so hat der Domdekan bzw. jeder künftige Inhaber der Erboblei bzw. Stiftspropst das Recht, ihnen zu befehlen, diese Güter abzutreten oder wieder zu verkaufen. Solange sie allerdings solche Güter in ihrem Besitz haben, müssen sie denen von Grumbach davon Frondienste leisten.
7. Nachdem Konrad von Grumbach die an und für sich zehntfreien Feldgüter des Fronhofs, der ihm vom Propst von Neumünster als Zinslehen verliehen worden war, weiterverliehen und darauf einen Zehnt geschlagen hat, soll es künftig dabei bleiben. Auch verzichtet das Stift auf die Forderung von Handlohn von dem Hof.
8. Wegen der dem Domdekan als Propst von Neumünster zustehenden Atzung auf dem Fronhof wird vereinbart, dass künftig jedem neuen Propst, wenn er nach seinem Amtsantritt die Huldigung der Untertanen in Schwanfeld einnimmt, auf dem Fronhof eine Atzung mit nicht mehr als 13 Pferden zusteht. Die Kosten dafür tragen die von Grumbach und die Propsteiuntertanen je zur Hälfte. Wenn der Propst, sein Unterpropst oder Schreiber zum Einzug ihrer Gefälle in das Dorf kommen, was einmal im Jahr stattfinden soll, erhalten sie ebenfalls eine Atzung auf dem Fronhof mit maximal zwei Pferden, die der jeweilige Inhaber des Fronhofs alleine bezahlen soll.
9. Nachdem die Rohre für die Wasserleitung ins Schloss und zum Dorfbrunnen ohne Wissen des Domdekans auch durch ihm unterstehende Güter verlegt worden sind, diese Wasserleitungen aber dem Nutzen des ganzen Dorfes dienen, sollen die Rohre dort, wo sie verlegt wurden, bleiben. Sollten aber Reparaturen notwendig werden, müssen die dadurch an Gütern der Erboblei oder der Propstei entstehenden Schäden auf Kosten der Gemeinde beseitigt werden.
10. Durch den Neubau des Schlosses wurde eine der Erboblei gehörende Hofstatt beeinträchtigt. Man hat sich nun dahingehend verglichen, dass an dem Schlossbau keine Änderungen vorgenommen werden müssen. Doch soll Konrad von Grumbach den Inhabern der Hofstatt einen Abfluss in den Schlosssee einräumen, den diese allerdings auf ihre Kosten unterhalten müssen. Den Abtritt, den Konrad von Grumbach an der Scheune auf der Hofstatt errichtet hat, soll er entweder abbrechen oder durch eine Mauer so befestigen, dass an der Scheune dadurch keinerlei Schäden mehr entstehen. Außerdem soll die Hofstatt zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten neu versteint werden.
11. Der Domdekan hat sich darüber beschwert, dass Konrad von Grumbach von seinen Untertanen eine Bede gefordert hat. Dagegen hat dieser vorgebracht, dass er die Bede nicht wegen Besitzungen der Erboblei oder Propstei von ihnen gefordert hat, sondern wegen anderer Güter, die sie außerdem noch in Besitz haben. Daraufhin wurde es dabei belassen.
12. Der letzte Punkt betrifft das Einzuggeld in Schwanfeld -4 Gulden von jeder zuziehenden Person. Bisher fiel dieses je zur Hälfte an den von Grumbach und die Gemeinde. Nun hat aber der Domdekan die Hälfte des Einzuggeldes von Personen, die auf Güter der Erboblei oder Propstei ziehen, für sich gefordert, konnte sich damit allerdings nicht durchsetzen. Vielmehr soll es bei der bisherigen Regelung bleiben.
Aussteller: Johann Zobel von Giebelstadt, Raphael von Herbstadt, Dr. Andreas Hartmann und Dr. Konrad Dinner als von Bischof Julius von Würzburg bestellte Kommissare und Schiedsrichter
Empfänger: Neithard von Thüngen, Domdekan zu Würzburg und Propst des Stifts Neumünster, sowie Konrad von Grumbach zu Rimpar

Äußere Beschreibung:

S 6: Konrad Dinner, unbesch.

Laufzeit: 1580 August 1
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pergament

Literaturhinweise:

Repertorium: Rep. 1, Bd. VI, S. 735f.

Bilder: 7 Bilder

Registerbegriffe

Ortsnamen: Würzburg, Domstift, Dekan ; Würzburg, Domstift, Oblei, Erboblei ; Würzburg, Domstift, Kanoniker ; Würzburg, Stift Neumünster, Propst ; Würzburg, Stift Neumünster, Unterpropst ; Würzburg, Stift Neumünster, Propstei, Schreiber ; Würzburg, Bischof ; Würzburg, Bischof, Rat ; Karlstadt (Lk. Main-Spessart), Amtmann ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt) ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Dorf ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Güter, Stift Neumünster, Propstei ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Güter, Erboblei Domstift ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Güter, von Grumbach ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Wirtshaus ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Gemeinde ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Schultheiß, Erboblei ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Schultheiß, Propstei Neumünster ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Schultheiß, von Grumbach ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Frondienst ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Fronhof ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Schloss ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Brunnen ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Beständner ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Hofstatt ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), See, Schlosssee ; Schwanfeld (Lk. Schweinfurt), Einzuggeld
Personennamen: Thüngen, Neithard von, Würzburg, Domdekan und Propst von Neumünster ; Thüngen zu Büchold, Theobald Julius von, Würzburg, Bischof, Rat ; Thüngen, Andreas von, Würzburg, Domherr ; Grumbach zu Rimpar, Konrad von, Karlstadt, Amtmann ; Echter von Mespelbrunn, Julius, Würzburg, Bischof ; Zobel von Giebelstadt, Johann, Würzburg, Bischof, Rat ; Herbstadt zu Hain, Raphael von, Würzburg, Bischof, Rat ; Hartmann, Andreas, Würzburg, Bischof, Rat ; Dinner, Konrad, Würzburg, Bischof, Rat ; Bart, Michael, Schwanfeld, dessen Kinder ; Neuber, Valentin, Schwanfeld ; Herold, Valentin, Schwanfeld

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Stift Neumünster, Propstei