Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Amberg
Kapitel-Bezeichnung: Jahre 1451-1475
URN: urn:nbn:de:stab-5b4dd67c-fb25-46d0-ba48-e0293932b2455
Bestellsignatur: StAAm, Fürstentum Obere Pfalz, Kloster Gnadenberg Urkunden 176
Archivische Altsignatur:

BayHStA, KU Gnadenberg 1474 Mai 25

Beschreibung des Archivales

Betreff:

A1: Bartholomäus Gralant, oberster Amtmann des Waldes bei Nürnberg auf der Seite der Pfarrei St. Lorenz und Richter des Zeidelgerichts zu Feucht

A2: die Schöffen des Zeidelgerichts zu Feucht

S: A1

E: Cristina Huttin

Betreff: Gerichtsbrief in der Klage des Konrad Drechsel von Nürnberg gegen E um den Nachlass ihres verstorbenen Mannes, der ohne einen leiblichen Erben verstorben und Bruder seiner Mutter gewesen sei, weshalb er hoffe, der nächste Erbe seiner verlassenen Habe zu sein. Auch habe sich E mit ihrem Mann verwilligt, nachdem sie mit ettlichen verleymet gewesen sei, dass sie aller seiner Habe enterbt sein soll. Verantwortung von E: Drechsel verleyme sie öffentlich vor Gericht mit ungebührlichen, plossen Worten, was in allen rechten verboten sei, weshalb sie vertraue, dass er das bevor an dem Richter wandle und ihr ihrer Ehre halber geschehe, was Recht sei. Zu den Erbansprüchen Drechsels bringt sie vor, dass es drei Erben gegeben habe, die sich zu Lebzeiten ihres Mannes vertragen und das Erbe geteilt hätten. Sie beruft sich dabei auf Briefe und Urkunden von Biederleuten, die sie zu verhören bat. Auch sei ein ´schlechter Hintergang´ geschehen, die Sache vor kein Gericht zu bringen. Auch sie sei ein rechter Erbe der nachgelassenen Habe ihres Mannes und habe die ihr anerstorbene Habe länger als Landesrecht sei innegehabt, weshalb sie getraue, dem Drechsel nichts schuldig zu sein. Zwischenurteil: Man solle die Biederleute, Briefe und Urkunden, auf die sich beide Seiten beziehen, verhören und dann soll geschenen was Recht sei. Daraufhin brachte E die ehrsamen Männer Kunz Ratgeb, Simon Creutzer, Michel Lehner und Heinz Mullner, alle zu Feucht, sowie Hans Mulner von Schwarzenbruck (Lkr. Nürnberg) vor Gericht, von welchen Kunz Ratgeb eidlich aussagte, dass Simon Creutzer und Hans Mulner, die Vormünder der Kinder des alten Hutt gewesen seien und Vollmacht hatten, in der Sache zu handeln, eine Teilung gemacht hätten, nach der jeder mit seinem Teil tun und lassen durfte, der Hof E verbleiben sollte und der alten Huttin (Mutter des Erblassers) nur ein Leibgeding darauf versprochen wurde und jedem Geschwister 200 Gulden zugeteilt wurden. Dagegen sagten Simon Creutzer, Michel Lehner und Hans Mulner von Schwarzenbruck eidlich aus, dass sie nicht, wie Ratgeb gesagt hat, (bei der Teilung) ganz dabei gewesen seien, doch sei ihnen kund und zu wissen, dass (die Erben) miteinander geeint worden seien, wie Ratgeb gesagt hat. Heinz Mulner und Hans Mulner von Schwarzenbruck sagten aus, dass ihnen wohl kund und zu wissen sei, dass es zwischen dem Drechsel und der Huttin einen Hintergang auf vier Männer, die sich wiederum einen fünften als Obmann nehmen sollten, gegeben habe. Da sich die vier aber nicht vereinen konnten, seien etliche der Meinung gewesen, die Sache wieder vor Gericht zu schieben. Drechsel brachte das Instrument eines Priesters vor und bezog sich damit auf Hans Meir, dass die Sache wieder vor Gericht gewiesen worden sei, konnte den Hans Meir aber nicht gehaben auszusagen. Auf Antrag von E wird ihr ein Gerichtsbrief mit den Aussagen der Biederleute und des Prozessverlaufs gegeben. Zeugen: Veit Volk und Seitz Erg, beide von Rotenpach (Röthenbach b. St. Wolfgang, Lkr. Schwabach) und geschworene Schöffen des Zeidelgerichts zu Feucht.Vgl. Urkunde Nr. 141 von 1466 I 7!

Äußere Beschreibung:

Äußere Beschreibung: Or., Perg., deutsch.

Laufzeit: 25. Mai 1474
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Literaturhinweise:

Archivregest: StA Amberg, Standbücher 1217/I Nr. 283

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Fürstentum Obere Pfalz, Kloster Gnadenberg Urkunden