Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1501-1550
URN: urn:nbn:de:stab-5b7cbeea-5cf2-4adf-aa14-0df0d0ce35e62
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1815
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 940 (1524 X 23)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

H. Wilhelm von Ober- und Niederbayern beurkundet als Landesherr und oberster Vormund der Sidonia, Tochter des verstorbenen G. Vlrich zu Orttenberg, den im Beisein und mit Wissen von Geörg, Dompropst zu Freysing, Cristoff und Wilhalm, Gebrüdern, G. zu Orttenberg mit Melchior Frhr. zu Fells, Hauptmann auf Seeben, mit Zustimmung und in Beisein seines Vaters Leonnhard Frhr. zu Fells, Landeshauptmann an der Etzsch und BG. zu Tirol, vereinbarten Ehevertrags:

1) Innerhalb Jahresfrist nach dem Beilager, d. h. zu Martini (= 11. Nov.) 1525 sind von den G. zu Orttenberg für ihre Muhme als Heiratsgut 2000 fl in Salltzburg beim Bürgermeister zu erlegen oder bei Verschreibung jährlich mit 100 fl zu Jakobi (= 25. Juli) zu verzinsen, die jeweils zu Martini in Salltzburg bar auszuzahlen sind. 2) Die G. haben ihre Muhme standesgemäß auszustatten. 3) Der alte Fells hat seinem Sohn beizustehen, damit dieser bei ihm oder anderswo einen Besitz erhält. 4) Der Fells hat seinem Sohn zu bewilligen, dass dieser seiner Frau als Morgengabe 1000 fl und als Widerlegung 2000 fl verschreibt, und für diese insgesamt 5000 fl eine entsprechende Verschreibung gegeben wird, wobei je 20 fl mit 1 fl zu verzinsen sind. 5) Stirbt Melchior Hr. von Fells vor Sidonia und sind keine Leibeserben vorhanden, so kann sie die ihr verschriebenen Güter so lange nutzen, bis seine Erben die 5000 fl ablösen. Von den 2000 fl Widerlegung, die mit 100 fl jährlichem Zinsertrag anzulegen sind, kommen ihr diese zu und sind in Salltzburg beim Bürgermeister zu erlegen. 6) Die Witwe kann über die Kleinode, Kleidung, Gewand und Wäsche, die sie mitgebracht hat oder die ihr von ihrem Mann oder anderen geschenkt wurden, frei verfügen. 7) Für die halbe fahrende Habe des Gatten haben die von Fells der Witwe innerhalb Jahresfrist nach Melchiors Tod 1000 fl rh. und ein vergoldetes Silbergeschirr mit 20 Mark zu geben. 8) Die Witwe hat mit den Schulden und Gläubigern ihres Mannes nichts zu tun. 9) Sind Kinder vorhanden, so hat die Witwe, so lange sie in diesem Stand bleibt, bei den Kindern zu sein und für diese zu sorgen; dafür kann sie den gesamten Nachlass ihres Gatten voll nutzen. 10) Sobald sie den Witwenstand, gleich ob geistlich oder weltlich verändert oder nicht bei den Kindern bleibt, was ganz in ihrem Willen steht, haben ihr die Erben ihres Mannes Heiratsgut und Morgengabe auszuzahlen, während die Widerlegung anzulegen ist; die Zinsen von 100 fl kann sie Zeit ihres Lebens nutzen, ebenso die zugebrachte oder geschenkt erhaltene fahrende Habe sowie die vorerwähnten 1000 fl mitsamt dem Silbergeschirr. 11) Wohnt sie nicht bei den Kindern und bleibt sie im Witwenstand, so gebühren ihr der Sitz im Schloss Prefells und neben Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe zum Unterhalt jährlich auch 2 Fass Wein, jedes mit 16 Urnen. 12) Nach dem Tode der Witwe fällt die Widerlegung an die Erben ihres Gatten zurück. 13) Stirbt G. Sidonia vor Melchior von Fells, ohne Kinder zu hinterlassen, so kann er das Heiratsgut Zeit seines Lebens genießen; nach seinem Tode fallen diese 2000 fl an die Erben der G. zurück und sind zu Saltzburg bar auszuzahlen oder bei Anlage die Zinsbriefe zu übergeben, widrigenfalls diese Ansprüche auf das von Fells hinterlassene Hab und Gut haben. 14) G. Sidonia kann über ihre Morgengabe völlig frei verfügen; was davon nach ihr bleibt, fällt ihren Kindern oder nächsten Erben zu. 15) G. Sidonia hat vor ihrem Beilager auf das väterliche, mütterliche, vetterliche und brüderliche Erbe mit Wissen und Besiegelung ihres Gemahls zu verzichten; dieser Verzicht erlischt mit dem Absterben des letzten männlichen Mitglieds des Namensstamms der G. von Orttenberg. 16) Der Ehevertrag wird gleichlautend zweifach ausgefertigt.; S: Ausst.

Laufzeit: 1524 Oktober 23
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.

Ausstellungsort: München

Registerbegriffe

Ortsnamen: Prösels (Gde. Völs am Schlern, Südtirol)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden