Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1451-1500 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-5cee507b-04d2-4df8-a7ef-bfc40d159ff42 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1562 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 757 (1500 XI 25) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Vlrich G. zu Orttennberg bestätigt, dass sein Sweher Hr. Johanns von Aichperg, Hr. zu Halls, zum Mos und Säldenaw, Erbmarschall zu Regennspurg, Pfleger zum Natternberg und auf Matsee, seiner Tochter Veronica bei der Heirat als Heiratsgut 2000 fl rh. gibt, und verschreibt seiner Frau als Widerlegung 2000 fl rh. und als Morgengabe 700 fl rh., insgesamt also 4700 fl rh. auf allen seinen Gütern und Anteilen an der Grafschaft und Schlössern Orttnnberg und Haitenkoffn und auf der Hälfte von Säldennburg, wobei für je 20 fl eine jährliche Gülte von 1 fl zu rechnen ist. Nach seinem Tode kann Veronica die verschriebenen Gülten weiterhin für sich nutzen, bis die Kinder, deren Vormunde oder nächsten Erben die Verschreibung ablösen. Sind bei seinem Tode keine Kinder vorhanden, so bleibt der Witwe das Verschriebene auf Lebenszeit und kann sie über die Morgengabe frei verfügen. Sind Kinder vorhanden, so bleibt ihr die Widerlegung zur lebenslangen Nutzung und zusätzliche 50 fl rh. an Gülten. Sollte das Heiratsgut nicht gezahlt werden, so muss Veronica auf die Erfüllung der Zusage bestehen. Über die fahrende Habe kann die Witwe, gleich ob Kinder vorhanden sind oder nicht, nur zur Hälfte verfügen, wobei Barschaft, ausstehende verbriefte Schulden, Ross, Harnisch und was zur Wehre der Schlösser gehört, ausgenommen sind, auf jeden Fall hat sie einen guten Frauenwagen und vier gute Wagenpferde zu erhalten, dazu allen ihr geschenkten Schmuck, Kleinode und Gewandung. Verlangt die Witwe die Auszahlung des Heiratsgutes, der Widerlegung und Morgengabe sowie der 50 fl Gülte, so ist dem bis auf die Widerlegung zu entsprechen, diese aber mit Wissen der nächsten Erben und Freunde auf Erbstücken zu verschreiben, damit es die Erben und Freunde nach ihrem Abgang wissen. Allfällige Erbstreitigkeiten sind nach dem Landrecht in Niederbayern zu behandeln. Wegen des mütterlichen Erbteils von Veronica soll es so gehalten werden, wie es in der Eheabrede vom Mitwochen der aindleff tausend Maidentag ( = 21. Okt.) dieses Jahres festgehalten wurde.; S 1: Ausst., S 2: sein Vetter Wolfganng G. zu Orttenberg, S 3: Hr. Görig Bernnpeck, Thuembrobst des Stift zw Passaw. |
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| Laufzeit: | 1500 November 25 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Ortenburg (Lkr. Passau) ; Haidenkofen (Gde. Wallersdorf, Lkr. Dingolfing-Landau) ; Saldenburg (Lkr. Freyung-Grafenau) |
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Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |