Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1501-1550
URN: urn:nbn:de:stab-5df5af05-3e9b-4c19-be6a-5242cd38c0b59
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1811
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 937 (1524 VIII 24)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Johanns von der Layter, Hr. zu Pernn und Vincentz, Pfleger zu Scherding, und Hanns von Dachßperg zu Aschpach und Rannfells, Ritter, vermitteln als Spruchleute aufgrund der ihnen am 5. Juli 1523 erteilten Vollmacht zwischen Hr. Georg, Dompropst zu Freysing, Sigmund, Domherrn zu Saltzburg, Vlrich, Cristoff, Wilhalm und Sebastian G. zu Ortemberg, Gebrüder, folgenden Vergleich: 1) Der Vertrag gilt für 8 Jahre ab kommenden Michaelis. 2) Die Ausgaben für Reichstage, Einbringung anfallender Erbschaften und anderer gemeinsamer Angelegenheiten werden von nun an gemeinsam bestritten, wobei die "Stathafftesten" nämlich Georg, Sigmund, Vlrich und Cristoff je 10 fl rh., Wilhalm und Sebastian nur je 5 fl rh. zu Handen des G. Cristoff zu erlegen haben, der über diese 50 fl rh. zur Rechenschaft verpflichtet ist: reichen diese 50 fl in den 8 Jahren nicht aus, so ist von jedem G. ein entsprechender Betrag zuzuschiessen. 3) Die von G. Wolfganng von Ortemberg hinterlassenen Schulden werden zur Hälfte von Görg und Sigmund, zur andern Hälfte von G. Sebastian bezahlt; die bei Hainrich Schneider und bei dem Khellner werden von allen zu gleichen Teilen bezahlt, wobei die bei Sigmund liegenden 40 fl rh. dafür zu verwenden sind. 4) Erleidet einer oder mehrere durch Schauer, Besetzung, Kriegsereignisse oder andere fremde Gewalt an dem ihm zugedachten Besitz Schaden oder werden ihm Güter und Gülten von anderen angefochten oder die zugeteilten Gülten ergeben nicht mehr den angerechneten Ertrag, so ist dies mit gutem Glauben anzuzeigen und die einzelnen Sechstel werden einander wieder angeglichen. Liegt eigenes Verschulden vor, so brauchen die anderen keinen Schadensersatz leisten. 5) Auftretende Nachteile bei den Getreidegülten, durchwegs in Ortenberger Maß zu leisten, sind auszugleichen. 6) Alle Abgänge an Gütern, Pfennig- und Getreidegülten bei öde liegenden Gütern, die als gängig zugeteilt wurde, wie dies mit dem Gut zu Khematen geschehen ist, sind, bis diese wieder einen Ertrag liefern, gleichmäßig auf alle zu verteilen. 7) Die Einlösung des Gutes Hartobl mit einem Pfandschilling von 210 fl rh. haben G. Vlrich und seine Erben nach Ihrem Ermessen zu betreiben; das Lösungsgeld erhalten die älteren G. und den beiden jüngeren G., denen Hartobl zugeteilt ist, gehört die Gülte von diesem Gut. 8) Die 300 fl rh., die als Schuld der Fr. Barbara von Starhemberg, der zweiten Gemahlin des G. Vlrich, bei G. Wolfgang an Seytz von Fraunberg und die anderen zu zahlen sind, haben G. Vlrich und seine Erben zu begleichen und die anderen 5 G. haben ihren Teil beizusteuern. 9) Keiner darf von dem ihm zugeteilten Besitz und Einkünften ohne ehafte Not etwas veräußern, zu Erbrecht oder Leibgeding abgeben oder verpfänden; im Notfall steht den Brüdern das Vorkaufsrecht zu und erst, wenn dieses nicht genützt wird, kann etwas unter Vorbehalt des ewigen Rückkaufs veräußert werden, wobei stets für 1 fl Gülte 15 fl zu rechnen sind. 10) Die Lehenschaft der Grafschaft Ortemberg mit geistlichen und weltlichen Lehen und die Vogtei über die Untertanen des Sand Sixt Stift in Passaw mit aller Nutzung steht immer nur dem ältesten Hr. von Ortemberg zu und geht immer auf den Nächstältesten über; ausgenommen ist nur die Vogtei über beide Güter des Ortmair zu Hibing und Höflen, die wie bisher den zwei jungen G. gen Newen Ortemberg unmittelbar zusteht. Dem älteren G. unter ihnen sind die Lehenbücher, Register, Reversbriefe und die anderen U. über die Lehen zu übergeben, alle anderen U. der Familie sind zusammenzutun, zu inventarisieren und in Laden in einem eigenen Raum zu verwahren. 11) Bei Unstimmigkeiten über die Bestimmungen dieses Vertrags in den nächsten 8 Jahren soll ein Ausgleich gesucht werden, insbesondere hinsichtlich der Gleichheit der sechs Erbteile, notfalls durch Anrufung der beiden Spruchleute oder anderer Vermittler.; S 1 und 2: Die Ausst. und Spruchleute, S 3-8: alle G. zu Ortemberg.

Laufzeit: 1524 August 24
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Registerbegriffe

Ortsnamen: Hartdobl (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau) ; Kemading (Gde. Griesbach, Lkr. Passau) ; Ortenburg (Lkr. Passau)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden