| Betreff: |
Carl G. zu Hochenzollern, Sigmaringen und Veringen, Hr. zu Haigerloch und Werstain, des Hl. Röm. Reiches Erbkämmerer, k. Rat und des Erzh. Ferdinand zu Österreich Hauptmann der Herrschaft Hochenberg, anstatt seines Sohnes Eitel Friderich G. zu Hochenzollern und Sigmaringen, Erbkämmerer, und Hr. Joachim und Hr. Vlrich G. zu Orttenberg anstatt Frl. Veronica, Erbtochter des verstorbenen Hr. Carl G. zu Orttenburg, ihrer Muhme und Base, schließen gemäß der vor H. Albrecht von Bayern getroffenen Abmachung folgenden Heiratsvertrag: 1) G. Eitel Friderich und G. Veronica schließen zu dem von der Freundschaft vereinbarten Termin die Ehe. 2) Veronica bringt als Heimsteuer 15.000 fl rh. in die Ehe und erhält von ihren vorgenannten Vormunden eine entsprechende Aussteuer. G. Carl anstatt seines Sohnes Eitel Friderich gibt als Widerlegung 15.000 fl rh. und 1000 fl Morgengabe. 3) Die 15.000 fl Heiratsgut bleiben für 6 Jahre bei G. Vlrich und den Vormunden für G. Hainrich, dem Sohn seines verstorbenen Bruders G. Johanns, liegen und sind jährlich mit 4 Prozent, d.h. 600 fl zu verzinsen. G. Vlrich und G. Hainrich haben nach diesen 6 Jahren die Hauptsumme und Zinsen bar auszuzahlen. 4) G. Carl hat Veronica Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe, zusammen 31.000 fl, auf den Gefällen und Einkünften der Stadt Hechingen und der dazu gehörenden Flecken und Dörfer, und wenn dies nicht ausreicht, auch noch auf anderen eigenen Gütern sicherzustellen, wobei je 20 fl Hauptgut 1 fl Zinsen zu berechnen sind, was mit U zu besorgen ist. Sobald G. Eitel Friderich die 15.000 fl Heiratsgut erhält, hat er seiner Frau dies ebenfalls zu versichern, jedoch ohne Verzinsung. 5) Von der Morgengabe hat G. Eitel Friderich seiner Frau jährlich 50 fl als Zinsen zu zahlen, über die sie frei verfügen kann. Nicht aber kann sie die ihr zugebilligten Wittumsgüter verkaufen, versetzen oder sonstwie verändern ohne Zustimmung ihres Schwiegervaters Carl und dessen Erben. 6) Stirbt G. Eitel Friderich vor seiner Gemahlin und sind Kinder vorhanden, so soll Veronica, solange sie den Witwenstand nicht verändert und bei den Kindern bleibt, diese aus dem väterlichen Gut erziehen; auf die Regierung der Grafschaft und über die Verfügung der Einkommen hat die Witwe jedoch keinen Einfluss, da dafür die von der beiderseitigen Freundschaft bestimmten Vormunde zuständig sind, die ihr jedoch den standesgemäßen Unterhalt zu geben haben. Will die Witwe nicht bei den Kindern bleiben und sich erneut vermählen, so erhält sie die 15.000 fl Heiratsgut und die 1.000 fl Morgengabe, die Hälfte der Kleinodien und des Silbergeschirrs, die bei der Hochzeit geschenkt wurden, ihre eigenen Kleider, Schmuck, Kleinodien und Leibwäsche, die sie in die Ehe mitgebracht hat, ferner die Hälfte ihres unverheirateten und nachher ererbten Gutes und für den dritten Teil der Fahrnis 600 fl in bar; alles andere an liegendem und fahrendem Gut bleibt den Kindern, die dafür allein für die vorhandenen Schulden aufzukommen haben. Die Gräfin kann in die zweite Ehe nicht mehr als 6.000 fl rh. mitbringen. Bleibt Veronica im Witwenstand, ohne mit den Kindern zu hausen, so ist ihr außer den vorgenannten Entrichtungen ein standesgemäßer Wittumssitz zu geben und zu unterhalten, dazu auch das benötigte Brennholz, etliche Hühner und Eier oder dafür insgesamt jährlich 50 fl zu zahlen. Sollten die Kinder vor der Witwe sterben, so kann sie von ihnen nicht mehr als insgesamt 4.000 fl erben, alles andere fällt den Zollerischen Erben zu. 7) Stirbt G. Eitel Friderich vor seiner Frau und sind keine Kinder vorhanden, so erhält die Witwe nicht nur die oben genannten Entrichtungen, sondern auch alle ihre unverheirateten nachgeerbten Güter, desgleichen ihr Ehebett mit aller Zugehörung und die 15.000 fl Widerlegung, die ihr mit 5 Prozent auf Lebenszeit zu verzinsen sind. 8) Stirbt Veronica vor ihrem Gemahl ohne Kinder zu hinterlassen, so gehen die 15.000 fl Widerlegung und die 1000 fl Morgengabe in sein Eigentum über und die 15.000 fl Heiratsgut und alle Eigengüter seiner verstorbenen Gemahlin bleiben ihm auf Lebenszeit zur Nutzung, fallen dann aber an ihre Blutsverwandten zurück. Die Kleider, Kleinodien und Leibwäsche sowie ihr Anteil am Silbergeschirr fallen nach ihrem Tode sofort an ihre Blutsverwandten und Erben. Sind Kinder vorhanden, so treten diese nach dem Brauch, wie er bei G. und Herrn üblich ist, die Erbschaft an, insbesondere wenn sich G. Eitel Friderich nochmals verheiraten sollte, wobei sich die Erbschaft auf Heiratsgut, Morgengabe und andere Eigengüter der Mutter erstreckt. Ist die Morgengabe nicht verschafft worden von der G. und sind keine Kinder vorhanden, so fallen diese 1000 fl an ihre nächsten Erben, die 15.000 fl Widerlegung jedoch an G. Eitel Friderich und dessen Erben. G. Veronica hat entsprechend dem zwischen ihren Vettern G. Johanns und Vlrich mit ihr und ihrer Schwester G. Anna Maria geschlossenen Vertrag einen Verzicht abzugeben; Vertrag und Verzicht hat ihr Gemahl zu bestätigen, desgleichen die zwischen Veronica und ihren Vormund erfolgte Abrechnung über die Vormundschaft anzuerkennen. Für den Verzicht ist eine besiegelte U auszustellen. 9) Die Heiratsabrede wird in zwei gleichen Ausfertigungen ausgestellt. S 1: Carl G. zu Hochenzollern, Sigmaringen und Veringen, S 2: Friderich G. zu Otingen, k. Rat, S 3: Vlrich G. zu Montfort und Rotenfels, Hr. zu Tetnang, Argen und Wasserburg, S 4: Joachim G. zu Ortemburg, S 5: Vlrich G. zu Ortemburg, S 6: Hr. Georg von Freundtsperg, Frhr. zu Mündelhaim.
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