| Enthält-/Darin-Vermerke: |
-Ausbesserung besonders der Kommerzial- und Landstraßen wenigstens zweimal im Jahr; -die Arbeiten dürfen nicht von Kindern unter 16 Jahren und Alten über 60 Jahre verrichtet werden; -spezielle Hinweise zur Anlage von Gräbern, zur Verwendung von Steinen und Kies statt "Faschinen" oder Holz sonstiger Art, zur Beseitigung von Hecken und Gestrüpp in Hohlwegen; -jährliche Berichte; -Bezug auf Tit 8 der Landes-Ordnung; -ein handschriftliches Blatt vom 31.1.1808: Straßen und Wegreparatur .
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