Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1601-1650
URN: urn:nbn:de:stab-65ec654c-b85e-4c59-98a7-d11065c8cf072
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2890
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1947 (1625 IX 2)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Georg Albrecht von Wolffstein, Frhr. zu Obern Sulzbürg und Hr. zu Pürbaum, verschreibt entsprechend dem mit Georg, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, anstatt seiner Tochter Anna Sophia G. und Frl. zu Orttenburg geschlossenen Ehevertrag seiner Braut für die 3000 fl Heiratsgut als Widerlegung ebenfalls 3000 fl und versichert ihr, diese 6000 fl auf seinem Schloss und Haus Pürbaum und auf den freieigenen Flecken Höuen und auf seine Untertanen zu Forchheim, Großen und Kleinen Dundorff, Großen Perghaußen, Lautterbach, Wißenheid, Polanden, Wangen, auf dem Pfarrwidem zu Dölwang, Stadelhoff und Bauchsdorff mit allen Zugehörungen und Gefällen. Überlebt ihn seine Frau, so bleibt sie solange mit seinen Erben im gemeinsamen Haushalt und genießt alle Reichungen wie bisher, bis sie den vorbestimmten Wittumssitz zu Pürpaum nach entsprechender Ausstattung beziehen kann. Ohne Abgang von ihrem Heiratsgut, Widerlegung und der Wittums hat sie von seinen Erben zu erhalten 300 fl, 3 Fuder Wein Küczinger Eichung, 6 Fuder Bier, 4 Simmer Weizen, 20 Simmer Korn, 60 alte Hühner, 12 Gänse, Brennholz nach Bedarf und bereits gehackt, Fütterung für 6 Stück Rindvieh, Mast für 6 Schweine gemeinsam mit den Herrschaftsschweinen, 2 Zentner Karpfen, 1 Zentner Hecht, 2 Stück rotes und 2 Stück schwarzes Wildbret, 2 Rehe, etliche Ackerbeete zum Anbau von Kraut und Rüben, einen Küchen- und Baumgarten. Wenn die zugesicherten 300 fl Wittumsgelder nicht aufgebracht werden können, so sind auch seine anderen hinterlassenen Güter für die Bedeckung des Abgangs heranzuziehen. Seine Erben sind auch verpflichtet, den Wittumssitz Pürpaum vor dem Bezug durch die Witwe baulich instandzusetzen und mit dem notwendigen Hausrat zu versehen, dazu 3 Herren- und 5 Gesindebetten sowie das benötigte Zinn, Messing und andere Küchengeschirr beizustellen. Bei ihrem Abzug vom Wittum fällt dieser in einem Inventar festgehaltene Hausrat an seine Erben zurück. Es ist auch das notwendige Silbergeschirr beizustellen, nämlich 12 Dischdüecher, 2 Becher zum Ehrwein, 1 Duzent Löffel, 2 Salzfässlein; auch dieses ist laut Inventar dann zurückzustellen. Die Witwe darf ihren Wittumssitz zu Pürbaum laut Verschreibung zeit ihres Witwenstandes nutzen, aber ohne Wissen seiner Erben nicht mit Schulden oder anderswie belasten. Für seine Schulden braucht sie nicht aufzukommen. Der Witwe stehen auch alle ihre Kleinodien, Kleider und Schmuck zu, der ihr gehört, dazu das bei Kindstaufen oder sonstwie verehrte Silbergeschirr, Kleinodien und andere Geschenke, von dem zur Hochzeit verehrten Silbergeschirr jedoch nur die Hälfte. Zum Aufzug in ihrem Wittumssitz sind ihr überdies bar 300 fl zu reichen ohne Beeinträchtigung der anderen Zuwendungen, und für seine fahrende Habe, gleich ob Kinder da sind oder nicht, 1000 fl. Bezüglich zugebrachtem und widerlegtem Heiratsgut, deren Gefälle und Ablösung soll also so gehalten werden, wie es im Ehevertrag festgelegt wurde. Wenn bei einer kommenden Erbteilung mit seinem Bruder Johann Friderich von Wolfstein, Frhr. zu Obern Sulzbürg, Hr. zu Pürpaum das als Wittumssitz bestimmte Haus Pürbaum samt den zugehörigen Flecken und Dörfern durch Los diesem zufallen sollte, so braucht die Witwe nicht von dort zu weichen, bis ihr seine Erben einen entsprechenden Ersatz beschafft haben. Abschließend verpflichtet sich der Ausst. zur genauen Einhaltung der Heiratsabrede.; S 1: Ausst., S 2: sein Bruder Johann Friderich von Wolfstein.

Laufzeit: 1625 September 12
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.

Registerbegriffe

Ortsnamen: Pyrbaum (Lkr. Neumarkt/Opf.) ; Pyrbaum (Lkr. Neumarkt/Opf.) ; Forchheim (Lkr. Forchheim) ; Thundorf (Lkd. Bad Kissingen) ; Pollanden (Gde. Alfeld, Lkr. Nürnberger Land) ; Döllwang (Gde. Deining, Lkr. Neumarkt/Opf.) ; Großberghausen (Gde. Freystadt, Lkr. Neumarkt/Opf.)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

glz. Abschr.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden