Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-673c2083-4b83-4ece-ab55-5be2087de5183
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2309
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1393/II (1570 IX 28)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Kurfürst Friedrich von der Pfalz als oberster Vormund der Kinder des verstorbenen G. Philips zu Hanaw und Rieneckh, Hr. zu Müntzenberg, vereinbart mit Joachim, der älteren Grafen G. zu Orttenburg, anstatt seines Sohnes G. Anthoni zu Orttenburg, k. Reichshofrat, einerseits und seinem Oheim Philipß G. zu Hanaw und Hr. zu Lichtenberg d. Ä. und Johans G. zu Nassaw, Catzenellenbogen, Vianden und Dietz, Hr. zu Beylstein, als Vormunde des Frl. Dorothea G. zu Hanaw und Frl. zu Müntzenberg, Tochter des verstorbenen G. Philips zu Hanaw Müntzenberg und der Fr. Helena, geborene PG. bei Rhein, H. in Bayern, Witwe, seine Schwester, andererseits folgende Heiratsabrede:

1) G. Anthoni und G. Dorothea sollen ungefähr acht Tage nach Pfingsten im nächsten Jahr (= 1571 Juni 10) heiraten.

2) Frl. Dorothea erhält von ihren Vormunden 10.000 fl Heiratsgut, die aus der Frannckfurter Herbstmesse im Jahre 1571 dem G. Anthoni in Augspurg angewiesen werden, dazu die entsprechende Ausstattung mit Kleidern und Schmuck. Dafür hat sie nach dem Herkommen der Grafschaft Hanaw eine entsprechenden Verzicht auf alle Erbansprüche abzugeben. Sollte ihr Bruder G. Philips Ludwig zu Hanaw und Rieneckh, Hr. zu Müntzenberg d. J., derzeit noch unverheiratet, sterben und keinen Sohn, sondern nur Töchter hinterlassen, so erhält Dorothea aus dessen Erbschaft noch 5.000 fl, von den zur Zeit noch lebenden G. zu Hanaw Lichtenberg; sind keine Kinder nach dem Bruder vorhanden, so bekommen Dorothea und ihre Leibeserben 10.000 fl und die Hälfte des Silbergeschirrs und der Kleinodien. Sollte auch ihre Schwester Frl. Maria G. zu Hanaw ohne Leibeserben abgehen, so erhält sie auch aus deren Erbe von 5.000 bzw. 10.000 fl und die andere Hälfte des Silbergeschirrs und der Kleinodien. Sollten alle G. zu Hanaw ohne männlich Leibeserben absterben, so kommt Frl. Dorothea und ihren Erben trotz des genannten Verzichts wieder volles Erbrecht zu auf alle Güter, zu denen Frauen erbfähig sind.

3) G. Joachim widerlegt dem Frl. Dorothea das zugebrachte Heiratsgut mit 10.000 fl Heiratsgut und Widerlage jährlich als Verzinsung eine Nutzung an Renten und Gülten von 1.000 fl zu ergeben, die ihr Zeit ihres Lebens versichert werden auf den frei eigentümlichen Herrschaften und Schlössern, zugleich auch Wittumssitz, Haittigkhofen, Ober und Nider Eckelheim samt allen Zugehörungen, Hfm. und Dörfern Mäming, Gottfarding, Wallersdorf, Emärskirchen, Bilberskhofen und Ottenkhofen mit allen Gerechtigkeiten und Einkünften.

Sollte G. Anthoni vor G. Dorothea sterben, so bleiben ihr diese 1.000 fl Zinsen uneingeschränkt. Die entsprechende Versicherungs-U ist am Tag des Beilagers mit dem Datum dieser Heiratsabrede auszustellen und zu übergeben.

4) G. Joachim gibt aus besonderer Zuneigung zu Frl. Dorothea noch weitere 150 fl jährlich, womit sie als Widerlegungsnutzung jährlich 1.150 fl erhält, und dazu 200 Hühner, auch Ergebnisse der Fischerei und Jagd sowie Brenn- und Bauholz zur Erhaltung des Wittumssitzes des weiteren 6 Schaff Korn, 2 Schaff Weizen, 6 Schaff Hafer, 1 Schaff Gerste, alles Ortenburger Maß, oder anstatt des Getreides 250 fl jährliche Renten. Wenn Dorothea ihren Wittumssitz einnimmt, darf sie die Untertanen nicht beschweren und auch sonst keine Veränderungen am Besitz und an den Einkünften vornehmen.

4) Sollten beim Wittumssitz Veränderungen irgendwelcher Art eintreten, so sind noch vor dem Beilager die Verwilligungsbriefe vom Lehensherrn beizubringen und mit den anderen Verschreibungen zu übergeben. Geht etwas bei den verschriebenen Gütern für das Wittum ab, so ist es anderwärts zu ersetzen. Dorothea kann niemanden die Öffnung der Häuser oder Flecken des ihr verschriebenen Wittums zugestehen oder sich unter fremden Schirm und Gewalt begeben ohne Erlaubnis der G. zu Orttenburg. Sie hat auch den Wittumssitz baulich in Ordnung zu halten. Sind die Erben des G. Anthoni bei der Erhaltung des Wittums säumig, so ist es Dorothea erlaubt, ihre Hofhaltung auf Kosten der Erben bis zur Herstellung des verschriebenen Zustandes im Schloss zu verrechnen, ist G. Anthoni noch am Leben, so hat für allen nötigen Unterhalt und Bedienung zu sorgen. G. Joachim oder die Erben des G. Anthoni sind verpflichtet, den Wittumssitz baulich instandzuhalten und mit nötigem Hausrat zu versehen, außerdem kann sie vom Silbergeschirr 30 Mark mitnehmen, andernfalls hat sie den entsprechenden Geldwert zu erhalten. Bei ihrem Absterben oder Wiederverheiratung fällt alles an die nächsten Erben des G. Anthoni zurück.

5) Bei Bezug des Wittumssitzes haben die Erben von G. Anthoni Vorrat und Zug sowie Vieh zur Haushaltung beizustellen, dazu 400 fl in bar und 4 Schaff Korn und 2 Schaff Hafer. Für Schulden ihres Mannes hat die Witwe nicht aufzukommen, wohl aber sie oder ihre Erben für die aus ihrer Wittumszeit.

6) Als Morgengabe erhält G. Dorothea 1.000 fl Hauptgut oder 50 fl jährliche Zinsen, die nach ihrem Tode jedoch mit 1.000 fl abzulösen sind. Auch diese ist ihr zu versichern und sie kann darüber frei verfügen.

7) Stirbt G. Anthoni vor seiner Frau und sind Kinder vorhanden, so hat sie bei diesen in Kost zu bleiben, wobei ihr von beiden Verwandtschaften Tutoren beigegeben werden; zudem erhält sie in dieser Zeit jährlich 450 fl samt der Morgengabe für ihren Gebrauch, die bei der Einnahme des Wittumssitzes aber wegfallen.

8) Verändert sie ihren Witwenstand, so bleiben ihr neben der Morgengabe die verschriebenen 1.150 fl jährliche Rente; sie hat aber den Wittumssitz an die Kinder oder an die nächsten Erben des G. Anthoni abzutreten. Was sie an Kleidern, Schmuck und Kleinodien mit in die Ehe gebracht hat, das bleibt ihr.

9) Stirbt G. Dorothea vor G. Anthoni ohne Kinder zu hinterlassen, so steht ihm auf Lebenszeit die Nutzung des Heiratsgutes und der anderen Zugaben und Erbteile zu, dann fallen diese an ihre nächsten Erben zurück. Die dafür verschriebenen Schlösser und Herrschaften bleiben bis zur Bezahlung damit behaftet.

10) Sind nach Dorotheas Abgang Kinder vorhanden, so gehörten diesen das Heiratsgut und alle anderen Verschreibungen dieser Abmachung. Sind Söhne vorhanden, die nach G. Anthonis Abgang sterben, so erbt Dorothea von jedem Sohn aus der väterlichen Erbschaft, wo sonst 1.200 fl zu fordern wären, entsprechend dem Erbstatut der G. von Orttenburg nichts.

11) Sind keine Kinder im Leben vorhanden und begibt sich G. Dorothea auf ihren Wittumssitz, so ist ihr anstatt aller fahrenden Habe und während der Ehe erworbenen Güter eine einmalige Abfindung mit 1.000 fl zu reichen.

12) Alle Verschreibungen sind vor dem Beilager auszufertigen und beiden Teilen zu geben.

13) Stirbt ein Teil noch vor der Heirat, so ist diese Abrede hinfällig.

14) Der Ehevertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt.;

S 1: Kurfürst Friedrich, S 2: die Hanauische Vormundschaft, S 3: G. Joachim zu Orttemburg, S 4: G. Vlrich zu Orttenburg, sein Vetter.

Laufzeit: 1570 September 28
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Heft Fragment

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or. (Vorausfertigg.)

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden