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Forstordnung des Erzbischofs [Bernhard] von Salzburg für die Wälder und Forste um Muldorf (1) 1. In den Forsten darf weder Brennholz noch Zimmerholz ohne Genehmigung der Pröpste oder ihrer Forstmeister und Förster geschlagen werden. Der Forstmeister soll ein Gebiet ausweisen, in dem geschlagen werden darf. Strafe 5 Pfund 60 Pfennige 2. Ohne Genehmigung darf weder feichtens Holz noch heinchel Holz geschlagen werden. Strafe 5 Pfund 6 Pfennige. 3. Ohne Genehmigung darf bei gleicher Strafe kein junges Grün geschlagen werden. 4. Auch ein Müller muss sich für den Bau eines Wöhrs die Holzschlagung genehmigen lassen. 5. Neue Häuser, Wiesen und Auffenng sollen abgethan werden. 6. Ein Förster darf ohne Genehmigung des Propstes kein Holz ausgeben. 7. Auch der Propst darf unpillich und unzimblich kein Holz ausgeben. 8. Jeder Propst soll mit den Förstern jährlich in jedem Haus eine Holzbeschau vornehmen. Sofern jemand mehr als erlaubt geschlagen hat, soll er gestraft werden und künftig kein Holz mehr erhalten.
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