Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Würzburg
Kapitel-Bezeichnung: Einzelregestierung von Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-6bb86e20-ddf4-4caf-9786-4dfb764b66a56
Bestellsignatur: StAWü, Mainzer neuregestierte Urkunden 1342
Archivische Altsignatur:

W 583

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Revers des Hugo Damian Erwein Graf v. Schönborn über die für sich und seinen Sohn Franz Philipp Graf v. Schönborn als Repräsentanten der Linie Heusenstamm durch Erzbischof, Erzkanzler und Kurfürst Karl erfolgte Belehnung mit den bislang als Pfandschaft innegehabten Dörfern Hausen und Obertshausen, wobei auf inserierten Kaufkontrakt von 1682 September 1 verwiesen wird: Erzbischof Anselm Franz von Mainz schließt mit dem Geheimen Rat, Obermarschall und Vizedom zu Aschaffenburg Melchior Friedrich Freiherr v. Schönborn und dessen Brüdern Johann Philipp, Johann Erwein und Lothar Franz v. Schönborn folgenden Vertrag: 1.) Die genannten Brüder überlassen dem Erzstift ihre bisherigen Lehen im Spessart, nämlich Schöllkrippen mit den zugehörigen Orten Sommerkahl, (Groß- / Klein-) Laudenbach, (Groß- / Klein-) Kahl, Blankenbach, Edelbach, Erlenbach, Schimborn ("Schimmern") und dem Hof Steiger mit allen Waldungen, Rechten und Gerechtigkeiten, dazu das Dorf Sailauf ("Seylof") mit aller Jurisdiktion sowie die in der Pfarrei Mömbris gelegenen Lehen der Echter und v. Gonsrod ("Gunzenrod"), nämlich "Korbach", Rothengrund ("Röthergrund"), Heimbach ("Hambuch"), Hohl, Gunzenbach, Strötzbach, Brücken, "Clausberg" und den Hof Königshofen mit der Schäferei, mit welchen Objekten Philipp Erwein Freiherr v. Schönborn, Geheimer Rat und Amtmann zu Steinheim, 1666 erstmals belehnt worden war, für 50.000 fl., von welcher Summe 11.000 fl. für die Echter'schen Lehengefälle an der Bergstraße, die den v. Schönborn weiterhin verbleiben, abgerechnet werden. 2.) Die v. Schönborn überlassen dem Erzstift für 4.500 fl. die Hohe Jagdgerechtigkeit in ihren im Spessart zwischen Krombach und Schöllkrippen gelegenen Waldungen, jedoch unter der Bedingung, daß ihre Untertanen durch die Ausübung der Jagd von kurmainzischer Seite nicht belastet werden dürfen . 3.) Die v. Schönborn gestatten die Auslösung des ihnen verpfändeten Dorfes Gau-Bickelheim ("Gaubeckelheim") bei Gau-Algesheim durch das Erzstift um 23.750 fl. 4.) Das Erzstift verpflichtet sich, die Gesamtsumme von 67.250 fl. wie folgt zu begleichen: - 50.000 fl., welche der verstorbene Erzbischof Johann Philipp von Mainz auf die Pfandschaft (Bad) Orb gelegt hatte, sollen an das Seminar St. Bonifaz in Mainz ausbezahlt werden; - Der Erzbischof erläßt dem Melchior Friedrich Freiherr v. Schönborn die in bar geliehenen 4.500 fl.; - Die Restsumme von 12.750 fl. soll den v. Schönborn binnen Jahresfrist von der kurfürstlichen Rentenkammer bezahlt werden , (Libell)

Laufzeit: 1804 Februar 21
Sprache: ger
Gattung: Urkunden

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Mainzer neuregestierte Urkunden