Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1351-1400
URN: urn:nbn:de:stab-6d89890d-a25f-405d-9e5e-8c7ca4a5b1477
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 390
Archivische Altsignatur:

Rheinpfälzer U 5736, Straßburg E 5144/52

Beschreibung des Archivales

Betreff:

(1) Rudolf Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern (Beiern) und Reichsvikar in deutschen Landen, (2) Cuno von Falkenstein, Dompropst und Vormund des Stiftes Mainz (Mentze), (3) Johann Graf von Sp., (4) Heinrich Graf von Veldenz (Veldentze), und (5) Wilhelm Graf von Katzenelnbogen (Catzinelinboge) entscheiden als dazu gewählte Schiedsrichter den Streit zwischen Ruprecht dem Älteren Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern und Walram Graf von Sp. entsprechend den von beiden Seiten darüber ausgestellten Urkunden. Sie haben die Aussagen der Parteien und die vorgelegten Urkunden überprüft und sprechen gütlich, in einigen Fällen auch nach Recht wie folgt: 1. Gütlich und einstimmig wurde festgelegt: Graf Walram soll beschwören, daß die an Pfalzgraf Rudolf und die vier Schiedsrichter gerichteten Klagen von seinen Amtleuten und Bürgern zu Ladenburg (Lauden-) geschrieben und erhoben worden sind; der Vorwurf, es sei ihm von Pfalzgraf Ruprecht Unrecht geschehen, stamme nicht von ihm und tue ihm leid. Der Pfalzgraf soll beschwören, daß die Übergriffe gegen Graf Walram und die Seinen geschehen sind, als er nicht im Lande war und daß sie ihm leid tun; die drei wegen der Friedensbrüche gewählten Schiedsrichter sollen das durchführen; Klagen und Forderungen dürfen nicht mehr erhoben werden; alles soll bis Mariä Geburt geschehen sein (08.09.). 2. Wegen der Dörfer Ebschied (Erpscheid) und Niederkumbd (Hasenkomede) wird nach einer Anhörung einmütig entschieden, daß der Pfalzgraf mit besserem Recht als Graf Walram Vogt und Herr der Dörfer ist; der Graf darf die Güter, die er bisher dort hatte, aber weiter genießen; Leute, die bisher zu Ringe und Dinge gegangen sind, dürfen das auch weiterhin. Wegen der Leute im neuen Gericht wird aufgrund der von Walram vorgelegten Urkunden des Herzogs geurteilt, daß dieser die Leute des Grafen ihrem Herrn folgen lassen soll. 3. In der Sache, in der Konrad Schenk von Erbach (-pach), Konrad Herr von Bickenbach (Byckin-) und der Ritter Heinrich von Hirschberg (Hertz-) zwischen dem Pfalzgrafen und dem Grafen entscheiden sollten, die aber den Ausstellern übertragen worden war, wird mit Mehrheit und nach Recht entschieden, daß der Spruch der drei in der Frist gefällt werden muß und bis dahin die Freunde des Pfalzgrafen Befehle geben dürfen. 4. Wegen der Verpfändung der Burg Stromberg (Strumburg) sind beide Seiten gehört worden; beide sollen die vorgelegten Urkunden behalten. Der Graf erhält zu drei Terminen in sechs Wochen die Gelegenheit, bei der nächsten Pfarrei, d. h. St. Johann beim Dom zu Worms (Wurmezze) urkundlich zu beweisen, daß der + Johann Graf von Nassau (-auwe) rechtmäßig Vormund der Herzogin [Pfalzgräfin] Mechtild und ihrer Kinder (2) war; in diesem Fall kann er die ihm vom Grafen verliehenen Lehen genießen. 5. Wegen des Burglehens zu Fürstenberg (Fursten-) wird einstimmig nach Recht entschieden, daß der Graf das Lehen behalten soll, wenn er es entsprechend der vom Pfalzgrafen ausgestellten Lehnsurkunde rechtmäßig gefordert und empfangen hat; das versessene Lehngeld ist dann ebenfalls fällig; hat der Graf das Lehen nicht gefordert und erhalten, soll ihm wenigstens das dem Vater versessene Lehngeld gezahlt werden. 6. In der Klage des Pfalzgrafen wegen des dem Kloster Schönau (Schonauwe) im Hof zu Ladenburg geschehenen Schadens wird nach Recht einstimmig geurteilt, daß der Graf dazu nicht Stellung zu nehmen braucht. Über die 1200 Pfund Heller, die die pfalzgräflichen Leute aus Seckenheim (Syckinheym), Edingen, Käfertal (Keverndal), Großsachsen (Sassenheim) und anderen Orten in der Stadt Ladenburg verloren haben, soll man, wenn diese es fordern, zu Ladenburg Gericht halten; den Klägern ist dazu freies Geleit zu gewähren. 8. Wegen des vom Grafen für Ladenburg geforderten Schutzes und Schirmes, den der Pfalzgraf abgelehnt hat, haben sich je zwei Ratleute für die beiden Seiten entschieden; der fünfte hat erklärt, er wisse nicht, ob man dafür zuständig sei. Diese Entscheidungen sind nach bestem Wissen und dem Rat weiser Leute gefällt worden. Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Urkunde. Die Aussteller siegeln. (1) Vgl. Nr. 998 Punkt 1. (2) Dazu gehören die Pfalzgrafen Rudolf und Ruprecht.

Laufzeit: 1352 August 3
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Bilder: 12 Bilder
Ausstellungsort: Worms

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Grafschaft Sponheim Urkunden