Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1351-1400 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-6eca2e04-5016-400b-be66-081d5d1975229 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 485 |
| Archivische Altsignatur: |
Sp. U 357 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Friedrich Wildgraf von Kyrburg (Kirberg), sein Enkel Friedrich und Emich von Daun (Dune) Herr zu Oberstein (-steine) bekunden, ihrem Verwandten (nefen). Walram Grafen von Sp. ihre Burg Wöllstein (Welde-) überantwortet zu haben. Walram kann sie mit Turmknechten, Pförtnern und Wächtern besetzen. Wilhelm von Flonheim (Flan-) soll dort Amtmann bleiben, aber Walram huldigen und schwören, dessen Gesinde, Diener und Helfer heraus- und hereinzulassen, damit sie sich vom Maria-Magdalenen- Tag (22.07.) an auf 10 Jahre hintereinander aus der Burg gegen jedermann behelfen können. Walram und seine Amtleute sollen die Burg verantworten und schirmen wie Eigengut. Die dortigen Amtleute, Turmknechte, Pförtner und Wächter können nur mit Wissen und Willen der Aussteller abgesetzt werden; diese und der Kellner sollen von den Ausstellern beköstigt und belohnt werden. Stirbt Graf Walram in den 10 Jahren, tritt sein Sohn Simon von Sp. Graf zu Vianden (Vyanden) in dessen Rechte ein. Stirbt auch Simon innerhalb der Frist, sind Amtleute, Knechte, Turmknechte, Pförtner und Wächter der Eide ledig; die Burg ist den Ausstellern zu überantworten. Sterben der Amtmann Wilhelm oder einer der aufgezählten Knechte, sind Nachfolger mit Wissen und Willen der Aussteller zu bestellen. Diese sollen huldigen und schwören wie die bereits vorhandenen. Die Aussteller können nach Belieben zu Wöllstein aus- und einreiten, sollen aber niemanden aus der Burg schädigen, rauben und brennen ohne Zustimmung Walrams. Führt jemand gegen die Aussteller Krieg, dem man angeboten hat, die Sache vor Walram auszutragen, der das aber abgelehnt hat, so können sich Friedrich, Friedrich und Emich aus der Burg behelfen. Die beiden Wildgrafen und Emich - dieser auf Lebenszeit entsprechend der darüber ausgestellten Urkunde - können jederzeit Gut aus der Burg heraus- und in diese hineinbringen ohne Behinderung. Nach Ablauf der zehn Jahre ist die Burg ohne weiteres an sie herauszugeben; die Knechte sind ihrer Eide ledig zu sagen. (1) Friedrich, (2) Friedrich und (3) Emich siegeln. |
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| Laufzeit: | 1363 Juli 13 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 3 Bilder |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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