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Heinrich vom Lichtenstein, Ritter, Hanns Fuchs zu Hassfurt, Jorg Fuchs zu Bimbach und Wiglas vom Lichtenstein beteidingen ein Ehrversprechen zwischen Margreth, Tochter des Dyttrich Fuchs des Altern, "getz und wonhaft zu Castell", und Hans von Lichtenstein dem jungen zu Welsberg. Dittrich Fuchs soll seiner Tochter 1000 Gulden zu "zugelt" und Hans vom Lichtenstein 1000 Gulden zu "gegengelt" geben. Die Hochzeit soll von dieser nechsten Fasnacht stattfinden, das "zugelt" am nächstkommenden Walburgentat ausbezahlt werden. Binnen Jahresfrist hat dann Hans v. Lichtenstein seiner Hausfrau "gugelt" und "gegengelt" 2000 Gulden auf seinen und seines Vaters Gütern wiederum zu vermachen "das die von zehen Gulden ein gehaben mag" Beim Tode des einen Ehegatten fällte dem überlebenden Teil, falls keine Kinder da sind, das "zugelt", gegen gelt und fahrende habe, ungehindert des andern erben" zu. Geht Hans vom Lichtenstein eher ab als seine Hausfrau und sind Kinder vorhanden, so sol es vererbt sein nach dem lantrechten und was dann einer andern erberin frauen drey weil umb Ebern gewonheit und recht ist, das sol der genannten Margrethen recht auch sein. Es ist weiter beredet worden, daß im Falle des Überlebens der Margarethe an der zurückgelassenen fahrenden habe ihres Mannes das halbe Teil werden soll, ausgeschlossen "bereytschaft, pfentschaft, geschos, harnasche und reyssige pferde" auch soll sie von aller Schuld ihres Mannes unbeschwert sein. Der Vormund ihrer Kinder darf sie von ihrem Sitze nicht vertreiben, nur wenn es dem Vormund "bedeuchte", daß sie "den kinden zu fern" wäre, oder sie bei ihren Kindern nicht länger bleiben möchte, so kann sie es halten wie sie will nach laut des Vermächtnisses. Stirbt Margarethe vor ihrem Mann, so hat sie Macht, 200 Gulden, ihre Kleider und ihren Schmuck, "der zu iren leib gehört" zu ihrem Seelenheil oder wenn oder wohin sie sonst will zu vermachen. Geht sie jedoch mit Tode ab und sind Leibeserben vorhanden, so hat die nur 100 Gulden, ihre Kleider und ihren Schmuck, Macht, zu bescheiden
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