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Gerichtsbrief des Kaiserlichen Landgerichts des Burggraftums Nürnberg (Landrichterverweser ist Hainrich v. Musenlohe, Landschreiber Baptista Tettelbach, Vorgänger als Landrichter war Adam v. Wolfstein und Obern Sultzburg) in Sachen des Deutschen Ordens (vertreten durch den Nürnberger Hauskomtur Mainhart v. Walbrun bzw. dessen Vorgänger Georg v. Gich) gegen die Vormünder Ludwig v. Hutten und Arnold v. Seckendorf zu Unternzenn der Kinder des verstorbenen Ritters Casimir v. Seckendorf zu Kreßperg wegen des Fischens in der Zwerch Wernitz. 1. Über das Urteil von 1546 Mai 24, nachdem zu Recht erkannt worden ist, dass dem Casimir v. Seckendorff nicht gebührt habe, in das betreffende Fischwasser mit Gewalt einzufallen und dem Orden und dessen Fischer im Besitz des Fischwassers zu stören, weshalb seine Erben schuldig sein sollen, sich der Fortsetzung dieser Handlung zu enthalten, den Fischer mit 20 fl zu entschädigen und die Gerichtskosten zu bezahlen. 2. Über die Kostenfestsetzung von 1547 Januar 12, nach der die Seckendorffischen Erben 37 fl 3 lb 18 d 1 Heller zu bezahlen haben. Der Prozess hat schon 1537 begonnen. - Seckendorffischer Anwalt ist Caspar Weydel. - Siegler: das Kaiserliche Landgericht.
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