Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-7023f4ae-6eea-430e-9833-4dc8e986caa52
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2397
Archivische Altsignatur:

GU Ortenburg 888

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, erlässt folgende Eherechts- und Sittenordnung:

In der Reichsgrafschaft Orttenburg darf keine männliche oder weibliche Person, die noch unter der Gewalt der Eltern steht und noch nicht 24 Jahre alt ist, sich heimlich verloben, sondern nur mit Rat und Wissen der Eltern und bei deren Fehlen der Verwandten und Vormunde heiraten. Verstoß dagegen wird mit Strafe an Leib und Gut, mit dem Turm oder Landesverweisung bestraft. Ein solches Verlöbnis ist hinfällig und nicht bindend, es darf in der Obrigkeit, Pfarre und Kirche nicht verkündet und eingesegnet werden, außer die Eltern oder wer solche vertritt, stimmen nachträglich zu. Dies ist sodann der Obrigkeit anzuzeigen und deren Bescheid abzuwarten.

Kein Untertan, Hintersasse oder Angehöriger, gleich welchen Standes, darf eine Person heiraten, die nach göttlichem und kaiserlichem Recht, natürlicher Zucht und Ehrbarkeit als Partner nicht erlaubt ist. Damit es dabei keine Entschuldigung mit Unwissenheit gibt, wird auch für die Amtleute und Kirchendiener wie für die Untertanen das Verbot nach dem Grad der Bluts- und Schwagerschafts-Verwandtschaft wie folgt angeführt:

Eine Person, die mit einer anderen in auf- und absteigender Linie blutsverwandt ist, gleich wie weit, darf diese nicht heiraten. Das bedeutet, in aufsteigender Linie darf der Sohn nicht seine Mutter, Großmutter usw. und die Töchter nicht ihren Vater, Großvater usw. heiraten, ebenso der Vater nicht seine Tochter, eheliche wie außereheliche, die Tochter seiner Tochter oder seines Sohnes usw. oder die Mutter ihren Sohn, ehelichen wie außerehelichen, den Sohn ihres Sohnes oder ihrer Tochter usw., denn dies ist nach jedem Recht Blutschande und wird an Leib und Leben bestraft.

Blutsverwandte Freunde in auf- und absteigender Linie dürfen ebenfalls nicht heiraten, daher der Sohn nicht die Schwester seines Vaters oder seiner Mutter, seines Großvaters oder seiner Großmutter usw., die Tochter nicht den Bruder ihres Vaters oder ihrer Mutter, ihres Großvaters oder ihrer Großmutter usw., desgleichen nicht der Bruder die Tochter seines Bruders oder seiner Schwester, deren Kindeskind usw.

Bei Blutsverwandten ist in beiden Linien eine Ehe bis zum vierten Grad verboten, daher zwischen Bruder und Schwester, gleich ob ehelich oder außerehelich, gleich ob von einem Vater und einer Mutter oder nur von einem Elternteil, desgleichen zwischen Kindern von Bruder und Schwester und deren Kindeskindern, gleich ob sie aus gleicher oder ungleicher Linie stammen. Erst ab dem vierten Grad sind Ehen zwischen Blutsverwandten nach jeglichem Recht zulässig.

Auch die Ehe in der Schwagerschaft ist in auf- und absteigender Linie verboten, daher kann der Sohn nicht seine verwitwete Stiefmutter heiraten, nicht die verwitwete Stiefmutter seines Weibes, nicht seine Schwiegermutter oder die Mutter seiner Braut, mit der er sich zwar verlobt, aber diese dann doch nicht geheiratet hat, auch nicht die Mutter seiner Stiefmutter oder seines Vaters oder die Großmutter der Stiefmutter oder des Stiefvaters, desgleichen die Tochter nicht den verwitweten Stiefvater, den Stiefvater ihres Mannes, den Bräutigam ihrer Mutter, der ihr Stiefvater werden sollte und nicht wurde, den Vater ihres Bräutigams, mit dessen Sohn sie verlobt ist, ihn aber nicht geheiratet hat, mit dem Vater ihrer Stiefmutter oder ihres Stiefvaters, mit dem Großvater ihrer Stiefmutter oder ihres Stiefvaters usw.

Das Verbot gilt auch in absteigender Linie, daher darf der Vater oder Stiefvater nicht heiraten seine Stieftochter, nicht das Weib seines Stiefsohnes, nicht die Braut seines Sohnes, nicht die Tochter seines Stiefsohnes oder seiner Stieftochter oder deren Enkelin, das Weib des Enkel von Sohn oder Tochter, ebenso darf die Mutter oder Stiefmutter nicht heiraten den Stiefsohn, den Mann der Stieftochter und den Mann von deren Tochter, den Bräutigam ihrer Tochter, den Sohn ihres Stiefsohnes oder ihrer Stieftochter.

Ferner ist die Ehe verboten zwischen Bruder und der Schwester der Schwiegermutter oder des Schwiegervaters, mit dem Weib des Bruders seiner Mutter oder seines Vaters, mit dem Weib des Bruders seiner Großeltern, mit dem Weib seines Bruders, mit der Schwester seines Weibes, mit dem Weib des Sohnes seines Bruders oder seiner Schwester, mit der Tochter des Bruders oder der Schwester seines Weibes, mit dem Weib des Enkels seines Bruders oder seiner Schwester, mit der Enkelin seines Bruders oder seiner Schwester.

Wegen der Schwagerschaft gilt das Eheverbot auch für die Schwester mit dem Bruder der Mutter oder des Vaters ihres Mannes, mit dem Mann der Schwester ihrer Mutter oder ihres Vaters, mit dem Mann der Schwester ihrer Großeltern, ihrer Mutter oder ihres Vaters, mit dem Mann der Schwester ihrer Großeltern, mit dem Mann der verstorbenen Schwester, mit dem Bruder ihres verstorbenen Mannes, mit dem Mann der Tochter ihres Bruders oder ihrer Schwester, mit dem Sohn des Bruders ihres Mannes oder ihrer Schwester, mit dem Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester und mit dem Enkel des Bruders ihres Mannes. Auch diese Heiraten gelten in jedem Recht als Blutschande und sind daher schwer zu bestrafen, insbesondere nach der peinlichen Gerichtsordnung des Hl. Reiches. Solche Ehen sind ungültig und Kinder aus dieser Verbindung sind nicht ehelich und erbfähig; diese Personen sind aus der Obrigkeit zu verweisen. Dispens bei Schwägerschaft im dritten Grad in beiden Linien wird aber in besonderen Fällen vorbehalten. Diese Eheordnung ist zur Unterrichtung jährlich zweimal von Pfarrherrn und Kirchendienern in der Grafschaft von der Kanzel zu verkünden, nämlich am Sonntag nach dem Neujahrstag und am Sonntag nach Johannis des Täufers. Kein Pfarrherr darf eine Ehe einsegnen, bevor nicht die Eheleute hinsichtlich Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft und Halbverwandtsein befragt wurden. Im gegebenen Fall ist dies dem Amtmann zu melden und die Betroffenen an die Kanzlei und Obrigkeit zu verweisen.

Ehebruch ist längere Zeit nicht verfolgt oder nur gering bestraft worden, wird dieser nun nach dem Vorbild des israelitischen Volkes und altem römisch kaiserlichem Recht bei Mann und Weib nach der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. an Leib und Leben ohne Gnade bestraft.

Auch Unzucht und Hurerei zwischen ledigen Männern und Frauen wird wie Ehebruch streng bestraft werden.

Alle Amtleute, Befehlhaber, Diener, Pfleger, Richter, Bürger, Gemeinden und Untertanen, Hintersassen und Angehörige haben diese Ordnung genau zu befolgen.; S: Ausst.

Laufzeit: 1579 Juli 24
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.-Libell

Ausstellungsort: Schloss Alt-Ortenburg

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden