Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1451-1500
URN: urn:nbn:de:stab-735c709a-0377-4b4e-a838-d8dfea6c338d7
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1006
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 450/1 (1456 VII 1)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Seifrid Hawsner, Richter zu Egklhaim, anstatt seines Herrn Hr. Georg G. zu Ortenberg, bezeugt, dass vor ihm im Gericht zu Newnortenberg Lienhart Holderbeck und dessen Bruder Steffan mit ihrem Fürsprecher Klage erhoben gegen Ott von Holczkirchen wegen einer Geldschuld von 134 Pfund Landshuter oder Öttinger Pfennig, wobei sie den Schuldbrief vorlegten und verlesen ließen. Öttl v. Holczkirchen begehrte darauf von den Holderbeck, dass sie ihm eine Bürgschaft oder einen Bestand zum Gericht leisten. Die Holderbeck verweigerten dies mit dem Hinweis, dass sie zwar im Land des H. Ludwig (v. Bayern) sitzen, aber kaum eine Meile von einander entfernt, zudem hätten sie eine besiegelte Urkunde im Gericht vorgelegt. Ott v. H. erwiderte durch seinen Fürsprecher, dass den Klägern für ihre Klage ein Rechtstag gesetzt wurde, daher begehre er dies ebenfalls zur Erläuterung des vorgesprochenen Rechts und ob das gemeine Landesrecht auch in der Herrschaft (Ortenberg) gelte. Der deswegen befragte Vorsprecher der Holderbeck, Niclas Kalach, erklärte, dass alles, was hier in Ortenberg in der Grafschaft Recht sei, auch in der Landschranne zu Vilshofen Recht sei. So ein Gast in der Landschranne Vilshofen einen anklagt, müsse er einen Bestand leisten, damit der Kämmerer urteile. Die Holderbeck sind keine Gäste und ansässig in der Herrschaft Haidnburg, und diese liege im Land des H. Ludwig. Es sind auch nicht angebliche Ansprüche, sondern gestützt auf eine besiegelte Urkunde ist die Klage erhoben worden. Die Holderbeck brauchen daher keinen Bestand leisten, sondern können in die Schranne gehen auf Gewinn oder Verlust. Schließlich wurde der Richter Vlrich Straskircher gefragt, der sein Urteil an den Kämmerer zu Vilshofen übertrug, der entschied: Ein jeder Auswärtige, der in Vilshofen jemanden klagen will und 32 Pfennig Geld bei sich im Gericht hat, ist befreit vom Bestand; hat er dieses Geld nicht, so muß er dem Gericht einen genügenden Bestand leisten. Unter Eid erklärte er sodann: haben die Holderbeck 32 Pfennig Geld in der Grafschaft, so sind sie vom Bestand befreit, haben sie das Geld nicht, so müssen sie den Bestand leisten. So wurde auch der Entscheid von Simon dem Mawrer gefällt, wogegen Ott v. Holczkirchen nach des Kämmerers Urteil berief vor G. Georg. Überhörer des Urteils waren Kuncz Zehentner, Hofwirt zu Ortmberg, Hanns Bachsmid, Wirt zu Alderspach und Mertein Planck, gesessen im Markt zu Ortmberg.

Laufzeit: 1456 Juli 1
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.

Ausstellungsort: Schloss Neu-Ortenburg

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden